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BGH Beschluss vom 09.10.2000 – 5 StR 248/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Oktober 2000 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2000
beschlossen:
Der Senatsbeschluß vom 31. Juli 2000 bleibt aufrechterhal-
ten; er wird lediglich im Rubrum dahin berichtigt, daß das
Geburtsdatum des Angeklagten zutreffend lautet, wie im Ru-
brum dieses Beschlusses angegeben.
Nach Erlaß des die Revision des Angeklagten gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO verwerfenden Beschlusses sind Eingaben des Beschwer-
deführers eingegangen, die weder nach § 33a StPO noch sonst Anlaß ge-
ben, jenen Beschluß – abgesehen von der Berichtigung eines (dem ange-
fochtenen Urteil folgenden) Versehens im Rubrum – abzuändern. Soweit der
Beschwerdeführer weiterhin Rechtsfehler im Zusammenhang mit seiner Aus-
lieferung aus den Niederlanden geltend macht, stellt der Senat bei dieser
Gelegenheit lediglich folgendes ausdrücklich klar:
Im ”Fall D ” ist der Angeklagte nicht verurteilt worden (UA S. 6); ei-
ne indizielle Verwertung dieses Falles ist nach dem Spezialitätsgrundsatz
zulässig (BGHSt 34, 352). Die weitergehende Verurteilung des Angeklagten
wegen eines tateinheitlichen Verbrechens nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG war
gemäß Art. 14 Abs. 3 EuAlÜbk zulässig (UA S. 16, S. 2 des Antrags des Ge-
neralbundesanwalts vom 5. Juli 2000); durch die hier angenommene Sach-
verhaltsübereinstimmung zur Auslieferungsbewilligung unterschied sich der
Fall von demjenigen, der dem Senatsbeschluß vom 20. August 1991
– 5 StR 343/91 – (bei Körner, BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 634 mit unrichtigem
Beschlußdatum zitiert) zugrunde lag.
Schließlich beruft sich der Beschwerdeführer teilweise irrtümlich auf Rege-
lungen, welche sich auf die Auslieferung eines Verfolgten durch die Bundes-
republik Deutschland – und nicht etwa auf Rechte eines hierher ausgeliefer-
ten Angeklagten – beziehen.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Brause