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BGH Beschluss vom 09.10.2000 – 5 StR 248/00

5. Strafsenat

5 StR 248/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Oktober 2000 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2000

beschlossen:

Der Senatsbeschluß vom 31. Juli 2000 bleibt aufrechterhal-

ten; er wird lediglich im Rubrum dahin berichtigt, daß das

Geburtsdatum des Angeklagten zutreffend lautet, wie im Ru-

brum dieses Beschlusses angegeben.

Nach Erlaß des die Revision des Angeklagten gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO verwerfenden Beschlusses sind Eingaben des Beschwer-

deführers eingegangen, die weder nach § 33a StPO noch sonst Anlaß ge-

ben, jenen Beschluß – abgesehen von der Berichtigung eines (dem ange-

fochtenen Urteil folgenden) Versehens im Rubrum – abzuändern. Soweit der

Beschwerdeführer weiterhin Rechtsfehler im Zusammenhang mit seiner Aus-

lieferung aus den Niederlanden geltend macht, stellt der Senat bei dieser

Gelegenheit lediglich folgendes ausdrücklich klar:

Im ”Fall D ” ist der Angeklagte nicht verurteilt worden (UA S. 6); ei-

ne indizielle Verwertung dieses Falles ist nach dem Spezialitätsgrundsatz

zulässig (BGHSt 34, 352). Die weitergehende Verurteilung des Angeklagten

wegen eines tateinheitlichen Verbrechens nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG war

gemäß Art. 14 Abs. 3 EuAlÜbk zulässig (UA S. 16, S. 2 des Antrags des Ge-

neralbundesanwalts vom 5. Juli 2000); durch die hier angenommene Sach-

verhaltsübereinstimmung zur Auslieferungsbewilligung unterschied sich der

Fall von demjenigen, der dem Senatsbeschluß vom 20. August 1991

5 StR 343/91 – (bei Körner, BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 634 mit unrichtigem

Beschlußdatum zitiert) zugrunde lag.

Schließlich beruft sich der Beschwerdeführer teilweise irrtümlich auf Rege-

lungen, welche sich auf die Auslieferung eines Verfolgten durch die Bundes-

republik Deutschland – und nicht etwa auf Rechte eines hierher ausgeliefer-

ten Angeklagten – beziehen.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Brause