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BGH Beschluss vom 10.10.2000 – 1 StR 383/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2000 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Regensburg vom 19. April 2000 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie
die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei
Fällen zu Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit
seiner auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision. Das
Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Ohne Erfolg rügt die Revision, die Strafkammer habe bei der Verneh-
mung der Zeugin F. gegen § 247 Satz 2 und 4 in Verbindung mit § 338
Nr. 5 StPO verstoßen und damit auch Art. 6 Abs. 3d MRK verletzt.
Der Rüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:
Der Vorsitzende ordnete am ersten Verhandlungstag die Vernehmung
der Geschädigten F. an. Die Nebenklägervertreterin stellte daraufhin
den Antrag, die Öffentlichkeit auszuschließen und anzuordnen, daß sich der
Angeklagte aus dem Sitzungszimmer entfernt. Zur Begründung übergab sie ein
fachärztliches Attest über den gegenwärtigen psychischen Zustand der Zeugin,
das im allseitigen Einverständnis verlesen wurde.
Der Vorsitzende verkündete den Beschluß der Strafkammer, die Öffent-
lichkeit werde nach § 171b Abs. 1 und 2 GVG für die Dauer der Vernehmung
der Zeugin F. sowie von drei Vernehmungsbeamtinnen ausgeschlos-
sen. Bei der Zeugenvernehmung würden Umstände aus dem persönlichen Le-
bensbereich der Zeugin F. zur Sprache kommen, deren öffentliche
Erörterung deren schutzwürdige Interessen verletzen würden.
Sodann erging der Beschluß nach § 247 Satz 2 StPO, nach dem sich
der Angeklagte während der Vernehmung der Zeugin F. aus dem Sit-
zungszimmer zu entfernen habe. Die Zeugin, das mutmaßliche Opfer einer der
dem Angeklagten zur Last liegenden Vergewaltigung, leide an einer psychi-
schen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Aus dem verlesenen
ärztlichen Attest ergebe sich, daß erhebliche Nachteile für das gesundheitliche
Wohl der Zeugin zu befürchten seien, wenn die Vernehmung in Gegenwart des
Angeklagten durchgeführt werde. Der Facharzt habe die Zeugin in dem Attest
als psychisch sehr labil beschrieben. Sie leide auf Grund der ihm gegenüber
geschilderten Vergewaltigung an einem schweren Psychotrauma, das trotz
durchgeführter Psychotherapie nicht überwunden sei.
Der Verteidiger des Angeklagten beantragte an Stelle der Entfernung
des Angeklagten die Durchführung einer audiovisuellen Vernehmung der Zeu-
gin. Die Strafkammer lehnte den Antrag mit der Begründung ab, eine audiovi-
suelle Vernehmung nach § 247a StPO komme nur dann in Betracht, wenn die
dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die Zeugin aufgrund
der Anwesenheit des Angeklagten nicht durch andere Weise, namentlich durch
dessen Entfernung sowie durch den Ausschluß der Öffentlichkeit abgewendet
werden könne. Die audiovisuelle Zeugenvernehmung sei gegenüber anderen
zeugenschonenden Maßnahmen subsidiär und trage dem Grundsatz der un-
mittelbaren Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung Rechnung.
Nach der Vernehmung der Zeugin F. wurde diese mit dem Hin-
weis entlassen, sie habe am nächsten Verhandlungstag wieder als Zeugin zu
erscheinen. Die Sitzung wurde danach in Anwesenheit des Angeklagten in
nichtöffentlicher Sitzung fortgesetzt. Die Vernehmungsbeamtin S. wur-
de als Zeugin vernommen. Erst nach deren Entlassung wurde dem Angeklag-
ten der wesentliche Inhalt der Aussage der Zeugin F. bekanntgege-
ben. Die gegen diese Verfahrensweise vorgebrachten Einwände sind im Er-
gebnis nicht zu beanstanden.
1. Die Revision rügt erfolglos, der Beschluß über den Ausschluß des
Angeklagten von der Vernehmung der Zeugin F. verletze § 247 Satz 2
StPO. Die hohe Wahrscheinlichkeit für einen schwerwiegenden Nachteil für die
körperliche, geistige oder seelische Gesundheit der Zeugin sei von der Straf-
kammer nicht ausreichend dargetan. Dies trifft nicht zu. Die Verfahrensbetei-
ligten konnten sowohl aus dem verlesenen Attest als aus dem verkündeten Be-
schluß, der auf die ärztliche Diagnose sowie die Feststellung über das weitere
Bestehen eines Psychotraumas Bezug nimmt, entnehmen, daß bei einer Ver-
nehmung der Zeugin in Gegenwart des Angeklagten weiterhin eine dringende
Gefahr für ihre Gesundheit bestanden hätte. Der Beschluß ist auch revisions-
rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Soweit die Revision meint, die Strafkammer habe mit der Ausschlie-
ßung des Angeklagten nach § 247 Satz 2 StPO zu Unrecht eine audiovisuelle
Vernehmung der Zeugin nach § 247a StPO abgelehnt und damit nicht nur den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, sondern auch gegen das in Art. 6
Abs. 3d MRK garantierte Recht des Angeklagten auf Befragung des Bela-
stungszeugen verstoßen, dringt ihre Rüge ebenfalls nicht durch. Eine Vorlage
des § 247a StPO an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG ist
nicht erforderlich.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 247a StPO kann eine audiovisu-
elle Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung dann angeordnet werden,
wenn aufgrund der Anwesenheit des Angeklagten eine dringende Gefahr für
das Wohl des Zeugen besteht und diese Gefahr nicht anders abwendbar ist.
Als andere – und damit vorrangige – Maßnahmen werden der Ausschluß der
Öffentlichkeit und die Entfernung des Angeklagten nach § 247 Satz 2 StPO
beispielhaft herausgehoben. Dieser Vorrang entspricht der Zielrichtung des
Gesetzes zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und
zur Verbesserung des Opferschutzes; Zeugenschutzgesetz – ZSchG - vom
30. April 1998 (BGBl. I S. 820). Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber ein
verbessertes Instrumentarium für den Schutz und die Schonung von Zeugen
bei ihren Vernehmungen bereitstellen (vgl. zur Entstehungsgeschichte Rieß,
StraFo 1999, 1 ff.). Damit hat der Gesetzgeber für diese Verfahrenskonstellati-
on nicht nur den Schutz des Zeugen erweitert, sondern diesem Schutz aus-
drücklich den Vorrang vor den Verteidigungsinteressen des Angeklagten ein-
geräumt. Er hat damit gleichzeitig dem in § 250 Abs. 1 StPO verankerten
Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im Sinne der Forderung
nach persönlicher Vernehmung eines Zeugen Geltung verschafft. Somit beruht
§ 247a StPO auf nachvollziehbaren Erwägungen und liegt im Rahmen des
weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. Ein Verstoß gegen Art. 6
Abs. 3d MRK scheidet aus, weil der Verteidiger für den Angeklagten in der
Hauptverhandlung Fragen an die Zeugin richten konnte.
3. Schließlich bleibt auch die Rüge eines Verstoßes gegen § 247 Satz 4
StPO im Ergebnis ohne Erfolg. Die Strafkammer hat die Zeugin S. als
zusätzliche Verhörsperson zu einer der Vernehmungen der Geschädigten bei
der Polizei ergänzend vernommen. Auf der Aussage dieser Zeugin beruht er-
sichtlich nichts, denn die Zeugin findet im Urteil keine Erwähnung. Es ist bei
dieser Sachlage nicht ersichtlich, daß der Angeklagte dieser Zeugin verfah-
rensfördernde Fragen hätte stellen können, wäre er vor der Vernehmung über
die Aussage der Geschädigten unterrichtet worden.
4. Die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO, die Strafkammer habe
sich gedrängt sehen müssen, die Zeugin B. zu vernehmen, ist in unzulässiger
Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision trägt nicht vor, wel-
che Aussagen von der Zeugin zu erwarten gewesen wären und inwieweit sie
Einfluß auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin
F. zu dem Tatgeschehen hätte haben sollen.
II.
Die Rüge, die Strafkammer habe auch bei der Vernehmung der Geschä-
digten St. gegen § 247 Satz 2 StPO verstoßen, bleibt aus den oben unter I.
1. bis 3. angeführten Gründen ebenfalls ohne Erfolg. Die Rüge der Verletzung
von § 247 Satz 4 StPO ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil hierzu
keine Verfahrenstatsachen vorgetragen sind.
III.
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
IV.
Soweit die Nebenklägerinnen beantragt haben, ihnen Frau Rechtsan-
wältin Sch. aus Regensburg auch für das Revisionsverfahren als Beistand
beizuordnen (§§ 397a Abs. 1, 395 Abs.1 Nr. 1 lit. a StPO) ist der Antrag ge-
genstandlos, weil die durch das Landgericht erfolgte Bestellung für das Revisi-
onsverfahren fortwirkt (BGH, Beschl. vom 31. August 1999 – 1 StR 367/99 - ).
Schäfer
Boetticher
Kolz
Schluckebier
Hebenstreit