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BGH Beschluß vom 10.10.2000 – 1 StR 407/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 407/00

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2000 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ravensburg vom 11. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe

vor der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

(§ 67 Abs. 2 StGB) ist letztlich nicht zu beanstanden. Die Straf-

kammer hat ihre Entscheidung ausführlich begründet und alle er-

heblichen Gesichtspunkte bedacht; sie hat auch im Auge gehabt,

daß die Richtschnur bei der Entscheidung das Rehabilitationsin-

teresse des Verurteilten ist (vgl. nur BGH NStZ-RR 1999, 44). Die

Erwägung, der Angeklagte unterliege im Falle einer an den Voll-

zug der Maßregel anschließenden Strafhaft im Blick auf die in der

Haftanstalt "kursierenden Betäubungsmittel" erneut einer erhebli-

chen Gefährdung, ist zwar nicht frei von rechtlichen Bedenken;

denn es ist Aufgabe der Vollstreckungsbehörden, geeignete Voll-

streckungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen (vgl. BGHSt 36,

199, 201). Beanstandet hat der Bundesgerichtshof ein Abstellen

auf einen solchen Gesichtspunkt aber nur dann, wenn er

alleiniger Grund für die Anordnung des Vorwegvollzuges von

Freiheitsstrafe war (BGH, Beschluß vom 2. Juni 1999 - 5 StR

218/99 und 5 StR 262/99). Das ist hier indessen nicht so. Die

Strafkammer stellt maßgeblich darauf ab, daß die Therapiebereit-

schaft des Angeklagten zunächst noch gefördert und gefestigt

werden muß. Diese bestand nach Überzeugung des Landgerichts

noch nicht uneingeschränkt, weil beim Angeklagten ein gewisses

Maß an Labilität auszumachen sei und er trotz einer Konsumpau-

se und der Aufnahme in ein Methadonprogramm wieder in den

Heroinkonsum zurückgefallen sei (UA S. 18). Die sich durch den

teilweisen Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe für den Angeklagten

grundsätzlich ergebende zusätzliche Belastung hat das Landge-

richt bei der Bemessung von dessen Dauer dadurch ausgegli-

chen, daß es sich an der voraussichtlichen Dauer der Unterbrin-

gung sowie dem absehbaren Zwei-Drittel-Zeitpunkt (vgl. § 57

Abs. 1 Nr. 1 StGB) für eine Reststrafaussetzung zur Bewährung

orientiert hat (vgl. dazu BGHR StGB § 67 Abs. 2 - Vorwegvollzug

teilweiser 7, 10). Schließlich ist auch nicht zu besorgen, das

Landgericht könne bei der Bewertung des zeitlichen Ablaufs der

Therapiebemühungen die Möglichkeit der Aussetzung des Straf-

restes schon nach der Erledigung der Hälfte der Strafe (§ 67

Abs. 5 Satz 1 StGB) übersehen haben. Dem Gesamtzusammen-

hang der Erwägungen des Landgerichts ist noch hinreichend

deutlich zu entnehmen, daß solches hier nicht in Betracht kam

(UA S. 18). Im übrigen gilt, daß neuen, im Laufe des Vorwegvoll-

zuges der Strafe anfallenden Erkenntnissen über die Möglichkei-

ten der Behandlung des Angeklagten durch eine nachträgliche

Änderung der Anordnung (gemäß § 67 Abs. 3 StGB) Rechnung

getragen werden kann (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerrei-

chung, leichtere 9).

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