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BGH Beschluss vom 10.10.2000 – 1 StR 426/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 426/00

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2000 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Landshut vom 25. Mai 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daß

der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird und insoweit die

Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-

klagten der Staatskasse zur Last fallen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war die Urteils-

formel durch einen Teilfreispruch zu ergänzen, da unter Abschnitt II 3. des Ur-

teils nur sechs Taten abgeurteilt sind, während die - durch den Eröffnungsbe-

schluß unverändert zugelassene - Anklageschrift insoweit zehn Taten zum Ge-

genstand hat.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Schäfer

Boetticher

Schluckebier

Kolz

Hebenstreit