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BGH Beschluss vom 10.10.2000 – 1 StR 472/94

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 472/94

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2000 beschlos-

sen:

Die Anträge des Verurteilten vom 5. Juli 2000 werden zurückge-

wiesen.

Gründe:

Der Antragsteller wurde durch Urteil des Landgerichts Augsburg vom

18. März 1994 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem schwe-

ren Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die hiergegen

von seinem Verteidiger rechtzeitig eingelegte und begründete Revision hat der

Senat durch Beschluß vom 5. August 1994 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwor-

fen.

Soweit der Angeklagte in seinem Antrag vom 5. Juli 2000 nunmehr Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, ist der Antrag unzulässig.

Der Antragsteller hat hinsichtlich seines Rechtsmittels gegen die Verurteilung

aus dem Jahre 1993 keine Frist versäumt. Die Wiedereinsetzung kann daher

nicht lediglich zur nachträglichen Geltendmachung bisher nicht vorgetragener

Umstände gewährt werden (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3).

Auch als Gegenvorstellung oder zum Zwecke der Nachholung rechtli-

chen Gehörs gemäß § 33 a StPO hat der Antrag keinen Erfolg. Insoweit kann

der Senat seine Revisionsentscheidung nur aufheben oder ändern, wenn diese

unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ergangen ist (vgl.

BGH wistra 1999, 28). Dies ist jedoch nicht der Fall und wird auch nicht be-

hauptet.

Der Sache nach wendet sich der Antragsteller, ein türkischer Staatsan-

gehöriger, im wesentlichen dagegen, daß sein Antrag auf Absehen von der

weiteren Vollstreckung gemäß § 456 a StGB abgelehnt worden ist. Insoweit hat

er bereits nach durchgeführtem Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise ge-

mäß § 23 EGGVG einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Oberlan-

desgericht München gestellt, der abgelehnt worden ist. Dies kann nicht auch

noch vom Bundesgerichtshof überprüft werden, da nach § 29 Abs. 1 EGGVG

die Entscheidung des Oberlandesgerichts endgültig ist.

Schäfer Boetticher Schluckebier

Kolz Hebenstreit