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BGH Beschluss vom 10.10.2000 – 4 StR 324/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 324/00

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober

2000 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1.

Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-

stellt, soweit der Angeklagte im Fall II a der Urteilsgrün-

de verurteilt worden ist.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-

rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der

Strafkammer Bocholt des Landgerichts Münster vom

13. April 2000 im Schuldspruch dahin geändert, daß der

Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbe-

fohlenen in 20 Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit

mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, schuldig ist.

3.

4.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-

mittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Mißbrauchs von

Schutzbefohlenen in 21 Fällen, davon in 8 Fällen in Tateinheit mit sexuellem

Mißbrauch von Kindern" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und

sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verlet-

zung formellen und materiellen Rechts.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts

gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II a der Urteils-

gründe verurteilt worden ist, weil die bisherigen Feststellungen zweifelhaft er-

scheinen lassen, ob die Handlung, zu welcher der Angeklagte die Schutzbe-

fohlene bestimmt hat, bereits die Schwelle der Erheblichkeit (§ 184 c StGB)

überschritten hat.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der inso-

weit verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe zur Folge; der

Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat

schließt im Hinblick auf den verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt und die

zwanzig bestehen bleibenden Einzelstrafen (achtmal jeweils acht und zwölfmal

jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe) aus, daß sich der Wegfall dieser Strafe

auf den Ausspruch über die - maßvolle - Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.

Meyer-Goßner Kuckein Athing

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