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BGH Beschluss vom 10.10.2000 – 4 StR 372/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 372/00

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2000 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Frankenthal vom 13. Juni 2000 mit den

Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf

Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung for-

mellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde

Erfolg; einer Erörterung der Verfahrensbeschwerden bedarf es daher nicht.

Nach den Feststellungen zog der Angeklagte nach einem Streit mit Ma-

rek S. "die Pistole 'Zastawa' aus dem Hosenbund oder einer Hosentasche,

lud durch, indem er den Schlitten zurückzog und richtete die Pistole mit dem

ausgestreckten rechten Arm auf den Oberkörper seines vor ihm stehenden

Kontrahenten." Dieser "zog mit dem rechten Arm die rechte Seite seiner Jacke

in Kopfhöhe und drehte sich nach links". Der Angeklagte gab mit bedingtem

Tötungsvorsatz "auf die ihm zugewandte rechte Oberkörperseite seines

Gegners einen Schuss ab, der S. aus einer Entfernung von höchstens

einem halben Meter - gerechnet ab der Mündung der Pistole - unterhalb der

rechten Achsel etwa in Höhe der rechten Brustwarze traf." Anschließend ging

der Angeklagte unter Mitnahme der Pistole eilig weg. S. überlebte die er-

littene Verletzung dank sofortiger ärztlicher Hilfe, allerdings mußte der durch

den Schuß weitgehend zerstörte rechte untere Lungenlappen teilweise entfernt

werden.

Die Beweiserwägungen, auf Grund derer das Landgericht bedingten

Tötungsvorsatz angenommen hat, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Bei

einer so gefährlichen Gewalthandlung, wie es das Schießen aus kurzer Entfer-

nung auf den Oberkörper eines anderen darstellt, konnte der Angeklagte bei

Abgabe des Schusses nicht auf einen glücklichen Ausgang vertrauen.

Dagegen hält die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts - wie der

Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht geltend macht - rechtlicher Prüfung

nicht stand. Das Landgericht hat einen beendeten Totschlagsversuch ange-

nommen und dazu ausgeführt:

"Es ist möglich, dass die Pistole mit mehr als nur einer Patrone geladen

war, so dass der Angeklagte vielleicht noch weiter auf S. hätte schießen

können, wenn er dies gewollt hätte. Die Tat war aber aus Sicht des Angeklag-

ten mit der Abgabe des einen Schusses beendet, wie daraus folgt, dass er sich

danach sogleich umwandte und fortging ... . Er hatte aus sehr kurzer Entfer-

nung einen gezielten Schuss gegen den Oberkörper des anderen abgegeben.

Er rechnete deshalb als sehr naheliegend damit, dass er S. getroffen und

lebensbedrohlich verletzt hatte, auch wenn dieser nicht sogleich zusammen-

brach, und auch wenn er dessen taumelnden Gang nach Erhalt der Schuss-

wunde vielleicht nicht mehr wahrnahm."

Damit ist die Annahme eines beendeten Versuchs aber nicht ausrei-

chend mit Tatsachen belegt. Ein Tötungsversuch ist erst dann im Sinne des

§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB beendet, wenn der Täter nach der letzten Ausfüh-

rungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges (zumindest) für

möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170, 175; 33, 295, 299;

39, 221, 227 f.). Dies ist den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen,

denn danach hat der Angeklagte weder gesehen, wo der Schuß das Opfer ge-

troffen hat, noch war die äußere Situation unmittelbar nach der Schußabgabe

so, daß der Angeklagte daraus die lebensgefährliche Verletzung seines Opfers

erkennen konnte, zumal es sich im Augenblick der Schußabgabe wegdrehte.

Bei dieser Sachlage geben die bisherigen Feststellungen auch dafür, daß sich

der Angeklagte nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellungen

über die Folgen seines Tuns gemacht hat mit der Konsequenz, daß ein been-

deter Versuch anzunehmen wäre (BGHSt 40, 304 f.), keinen hinreichenden

Anhalt.

Der aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der für sich gese-

hen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen tateinheitlich be-

gangener gefährlicher Körperverletzung (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1;

vgl. auch Kuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdn. 12).

Maatz Kuckein Athing

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