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BGH Beschluss vom 10.10.2000 – 4 StR 381/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 381/00

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2000 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 8. Mai 2000 im Maßre-

gelausspruch über die Anordnung einer Sperrfrist für die

Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgehoben; der Aus-

spruch entfällt.

2.

Die weiter gehende Revision wird

verworfen.

3.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Ko-

sten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerle-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta-

teinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer

Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es be-

stimmt, daß die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von vier Jahren keine

Fahrerlaubnis erteilen darf. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit

seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts

rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Maßregelausspruch Erfolg.

1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und

daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld-

und Strafausspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erge-

ben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Anordnung der isolierten Sperrfrist nach §§ 69

Abs. 1, 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB kann hingegen nicht bestehen bleiben.

a) Nach den Feststellungen stieß der Angeklagte mit bedingtem Tö-

tungsvorsatz einen zuvor bereitgelegten 33 kg schweren Schieferstein von ei-

ner ca. 6 m hohen, über einem Tunnel gelegenen Brüstung auf einen aus dem

Tunnel herausfahrenden PKW. Der Stein schlug im vorderen linken Dachbe-

reich des Fahrzeugs auf; beide Fahrzeuginsassen blieben unverletzt. Weder

für den Weg zum Tatort noch zurück hatte der Angeklagte ein Kraftfahrzeug

benutzt.

b) Das Landgericht hat die Anordnung der Maßregel damit begründet,

der Angeklagte habe ”eine schwerwiegende Straftat im Zusammenhang mit

dem Straßenverkehr begangen” (UA 22). Diese Erwägung trägt den Maßre-

gelausspruch nicht. Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis und

damit auch für die Anordnung einer (isolierten) Sperrfrist nach § 69 a Abs. 1

StGB ist, daß der Täter die Tat ”bei oder im Zusammenhang mit dem Führen

eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahr-

zeugführers begangen hat” (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB). Einen solchen Zusam-

menhang der dem Angeklagten angelasteten Tat mit dem Führen eines Kraft-

fahrzeugs besteht hier jedoch nicht. Weder der Angeklagte selbst noch ein

Tatbeteiligter (vgl. BGHSt 10, 333, 336) haben bei, vor oder nach Begehung

der Tat ein Kraftfahrzeug geführt. Die Tat wurde auch nicht unter Verletzung

einer spezifisch einem Kraftfahrer im Straßenverkehr obliegenden Pflicht be-

gangen. Sie war zwar gegen einen (anderen) Kraftfahrzeugführer gerichtet;

dies kann jedoch für sich genommen auch dann nicht die Anordnung von Maß-

regeln nach §§ 69, 69 a StGB rechtfertigen, wenn die Tat angesichts ihrer

Schwere auf eine charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters hinweist (vgl.

auch OLG Celle NZV 1998, 170).

Maatz Kuckein Athing

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