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BGH Beschluss vom 10.10.2000 – 4 StR 381/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2000 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 8. Mai 2000 im Maßre-
gelausspruch über die Anordnung einer Sperrfrist für die
Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgehoben; der Aus-
spruch entfällt.
2.
Die weiter gehende Revision wird
verworfen.
3.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Ko-
sten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerle-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta-
teinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer
Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es be-
stimmt, daß die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von vier Jahren keine
Fahrerlaubnis erteilen darf. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit
seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts
rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Maßregelausspruch Erfolg.
1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und
daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld-
und Strafausspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erge-
ben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Anordnung der isolierten Sperrfrist nach §§ 69
Abs. 1, 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB kann hingegen nicht bestehen bleiben.
a) Nach den Feststellungen stieß der Angeklagte mit bedingtem Tö-
tungsvorsatz einen zuvor bereitgelegten 33 kg schweren Schieferstein von ei-
ner ca. 6 m hohen, über einem Tunnel gelegenen Brüstung auf einen aus dem
Tunnel herausfahrenden PKW. Der Stein schlug im vorderen linken Dachbe-
reich des Fahrzeugs auf; beide Fahrzeuginsassen blieben unverletzt. Weder
für den Weg zum Tatort noch zurück hatte der Angeklagte ein Kraftfahrzeug
benutzt.
b) Das Landgericht hat die Anordnung der Maßregel damit begründet,
der Angeklagte habe ”eine schwerwiegende Straftat im Zusammenhang mit
dem Straßenverkehr begangen” (UA 22). Diese Erwägung trägt den Maßre-
gelausspruch nicht. Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis und
damit auch für die Anordnung einer (isolierten) Sperrfrist nach § 69 a Abs. 1
StGB ist, daß der Täter die Tat ”bei oder im Zusammenhang mit dem Führen
eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahr-
zeugführers begangen hat” (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB). Einen solchen Zusam-
menhang der dem Angeklagten angelasteten Tat mit dem Führen eines Kraft-
fahrzeugs besteht hier jedoch nicht. Weder der Angeklagte selbst noch ein
Tatbeteiligter (vgl. BGHSt 10, 333, 336) haben bei, vor oder nach Begehung
der Tat ein Kraftfahrzeug geführt. Die Tat wurde auch nicht unter Verletzung
einer spezifisch einem Kraftfahrer im Straßenverkehr obliegenden Pflicht be-
gangen. Sie war zwar gegen einen (anderen) Kraftfahrzeugführer gerichtet;
dies kann jedoch für sich genommen auch dann nicht die Anordnung von Maß-
regeln nach §§ 69, 69 a StGB rechtfertigen, wenn die Tat angesichts ihrer
Schwere auf eine charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters hinweist (vgl.
auch OLG Celle NZV 1998, 170).
Maatz Kuckein Athing
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