BGH Beschluss vom 10.10.2000 – 5 StR 185/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Oktober 2000 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2000
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten W wird das Urteil
des Landgerichts Hamburg vom 17. September 1999
nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgeho-
ben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Jugend-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Der Nebenkläger hat die Kosten seiner zurückgenomme-
nen Revision und die dem Angeklagten W insoweit
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags
zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine
Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
I.
Das Landgericht, welches aufgrund einer ansonsten nicht zu bean-
standenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen ist, daß keine
weitere Person an dem Gerangel zwischen dem geschädigten Wachmann
G und dem Angeklagten beteiligt war, hat den Hilfsbeweisantrag des
Angeklagten auf Einvernahme der Zeugin Wi rechtsfehlerhaft als für
die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt. Die in das Wissen der Zeugin
gestellte Tatsache, wonach der Wachmann, der später auch zu Boden ge-
sackt sei, sich mit zwei Südländern auseinandergesetzt habe, steht im Wi-
derspruch zu der vorgenannten Feststellung des angefochtenen Urteils. Das
Landgericht hat damit gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen, weil es
die Feststellung des Gegenteils der unter Beweis gestellten Tatsache zur
Begründung des Schuldspruchs herangezogen hat (vgl. BGHR StPO § 244
Abs. 3 Satz 2 – Bedeutungslosigkeit 18, 22). Wäre in das Kampfgeschehen
noch eine dritte Person verwickelt gewesen, entfiele die tatsächliche Grund-
lage für die Schlußfolgerung des Landgerichts, der Angeklagte als derjenige,
der allein mit dem Wachmann gerungen habe, müsse auch derjenige sein,
der dem Wachmann die Messerstiche beigebracht habe. Die Erwartung des
Tatrichters, daß durch eine Aussage der benannten Zeugin die Beweisbe-
hauptung nicht bestätigt werden und die bisherige Beweislage unverändert
bleiben würde, rechtfertigte eine Ablehnung des Beweisantrages wegen tat-
sächlicher Bedeutungslosigkeit nicht (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2
– Bedeutungslosigkeit 23).
II.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß
– sollte sich der festgestellte Sachverhalt wiederum bestätigen – auch eine
Verurteilung wegen eines versuchten Verdeckungsmordes gemäß § 211
Abs. 2 StGB zu prüfen sein wird. Die Feststellung des angefochtenen Urteils,
der Angeklagte habe zugestochen, um die Feststellungen seiner Personalien
und die Verständigung der Polizei zu verhindern, legt die Annahme der Ab-
sicht der Verdeckung einer anderen Straftat nahe, weil der Angeklagte den
Wachmann zuvor beleidigt und ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzt
hatte.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum