Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.10.2000 – 5 StR 185/00

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. Oktober 2000 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2000

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten W wird das Urteil

des Landgerichts Hamburg vom 17. September 1999

nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgeho-

ben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Jugend-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Der Nebenkläger hat die Kosten seiner zurückgenomme-

nen Revision und die dem Angeklagten W insoweit

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags

zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine

Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

I.

Das Landgericht, welches aufgrund einer ansonsten nicht zu bean-

standenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen ist, daß keine

weitere Person an dem Gerangel zwischen dem geschädigten Wachmann

G und dem Angeklagten beteiligt war, hat den Hilfsbeweisantrag des

Angeklagten auf Einvernahme der Zeugin Wi rechtsfehlerhaft als für

die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt. Die in das Wissen der Zeugin

gestellte Tatsache, wonach der Wachmann, der später auch zu Boden ge-

sackt sei, sich mit zwei Südländern auseinandergesetzt habe, steht im Wi-

derspruch zu der vorgenannten Feststellung des angefochtenen Urteils. Das

Landgericht hat damit gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen, weil es

die Feststellung des Gegenteils der unter Beweis gestellten Tatsache zur

Begründung des Schuldspruchs herangezogen hat (vgl. BGHR StPO § 244

Abs. 3 Satz 2 – Bedeutungslosigkeit 18, 22). Wäre in das Kampfgeschehen

noch eine dritte Person verwickelt gewesen, entfiele die tatsächliche Grund-

lage für die Schlußfolgerung des Landgerichts, der Angeklagte als derjenige,

der allein mit dem Wachmann gerungen habe, müsse auch derjenige sein,

der dem Wachmann die Messerstiche beigebracht habe. Die Erwartung des

Tatrichters, daß durch eine Aussage der benannten Zeugin die Beweisbe-

hauptung nicht bestätigt werden und die bisherige Beweislage unverändert

bleiben würde, rechtfertigte eine Ablehnung des Beweisantrages wegen tat-

sächlicher Bedeutungslosigkeit nicht (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2

– Bedeutungslosigkeit 23).

II.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß

– sollte sich der festgestellte Sachverhalt wiederum bestätigen – auch eine

Verurteilung wegen eines versuchten Verdeckungsmordes gemäß § 211

Abs. 2 StGB zu prüfen sein wird. Die Feststellung des angefochtenen Urteils,

der Angeklagte habe zugestochen, um die Feststellungen seiner Personalien

und die Verständigung der Polizei zu verhindern, legt die Annahme der Ab-

sicht der Verdeckung einer anderen Straftat nahe, weil der Angeklagte den

Wachmann zuvor beleidigt und ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzt

hatte.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum