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BGH Beschluss vom 10.10.2000 – 5 StR 632/98

5. Strafsenat

5 StR 632/98

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 10. Oktober 2000 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters

der Bundeskasse am 10. Oktober 2000 beschlossen:

Der Antrag des Rechtsanwalts P auf Bewilligung einer

Pauschvergütung nach § 99 BRAGO für die Teilnahme an

der Revisionshauptverhandlung am 8. November 1999 wird

zurückgewiesen.

G r ü n d e

Der Senat hat den Nebenklägern auf ihren am 8. November 1999 ge-

stellten Antrag mit Beschluß vom gleichen Tage Prozeßkostenhilfe für die

Revisionsinstanz bewilligt und Rechtsanwalt P gemäß § 397a

Abs. 2 StPO beigeordnet. Prozeßkostenhilfe kann grundsätzlich nicht über

den Zeitpunkt der Antragstellung hinaus rückwirkend bewilligt werden

(BGHR StPO § 397a Abs. 1 – Prozeßkostenhilfe 4 m.N.). Deshalb umfaßt

die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht die Teilnahme an der Hauptver-

handlungs-

sitzung vom 27. Oktober 1999. In der Fortsetzungssitzung am 8. November

1999 erfolgte

lediglich die Urteilsverkündung. Dies rechtfertigt keine

Pauschgebühr für den Nebenklägervertreter.

Harms Häger Basdorf

Raum Brause