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BGH Beschluss vom 10.10.2000 – 5 StR 632/98
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 10. Oktober 2000 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters
der Bundeskasse am 10. Oktober 2000 beschlossen:
Der Antrag des Rechtsanwalts P auf Bewilligung einer
Pauschvergütung nach § 99 BRAGO für die Teilnahme an
der Revisionshauptverhandlung am 8. November 1999 wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
Der Senat hat den Nebenklägern auf ihren am 8. November 1999 ge-
stellten Antrag mit Beschluß vom gleichen Tage Prozeßkostenhilfe für die
Revisionsinstanz bewilligt und Rechtsanwalt P gemäß § 397a
Abs. 2 StPO beigeordnet. Prozeßkostenhilfe kann grundsätzlich nicht über
den Zeitpunkt der Antragstellung hinaus rückwirkend bewilligt werden
(BGHR StPO § 397a Abs. 1 – Prozeßkostenhilfe 4 m.N.). Deshalb umfaßt
die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht die Teilnahme an der Hauptver-
handlungs-
sitzung vom 27. Oktober 1999. In der Fortsetzungssitzung am 8. November
1999 erfolgte
lediglich die Urteilsverkündung. Dies rechtfertigt keine
Pauschgebühr für den Nebenklägervertreter.
Harms Häger Basdorf
Raum Brause