BGH Urteil vom 10.10.2000 – X ZR 64/98
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 10. Oktober 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 10. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die
Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und die Richterin Mühlens
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 18. November 1997 verkündete Urteil
des 4. Senats (Juristischen Beschwerdesenats und Nichtigkeits-
senats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte
ist eingetragene
Inhaberin des deutschen Patents
34 20 863 (Streitpatents). Das Patent betrifft einen Befestiger zum Fixieren von
Dachbahnen auf weichem Isoliermaterial an einer festen Unterlage.
Die Klägerin hatte gegen die Erteilung des Patents Einspruch eingelegt.
Das Patentamt hatte daraufhin das Patent widerrufen. Auf die Beschwerde der
Patentinhaberin hob der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bun-
despatentgerichts den Widerrufsbeschluß auf und hielt das Patent beschränkt
mit Änderungen in den Ansprüchen 1 und 2 sowie der Beschreibung aufrecht.
Das Patent umfaßt danach neun Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet:
"1. Befestiger zum Fixieren von Dachbahnen auf weichem Iso-
liermaterial an einer festen Unterlage, bestehend aus einer
selbstbohrenden und gewindeschneidenden Schraube und
einer großflächigen metallischen Unterlegscheibe, wobei die
Schraube unmittelbar an den Schraubenkopf anschließend
einen gewindefreien Schaftabschnitt aufweist, dessen Durch-
messer gleich oder kleiner ist als der Durchmesser der Öff-
nung in der einzusetzenden Unterlegscheibe und wobei an
der Oberseite der Unterlegscheibe im Bereich von deren
Durchgangsöffnung eine Einbuchtung, Ansenkung oder dgl.
zum Versenken des Schraubenkopfes ausgebildet ist, wobei
mit Abstand vom Schraubenkopf im gewindefreien Schaftab-
schnitt (10) oder am Ende des gewindefreien Schaftabschnit-
tes (10) ein Anschlag (12) ausgebildet ist, über den die Un-
terlegscheibe bei einer einseitigen Belastung der Unterleg-
scheibe nicht nach unten führen kann, wobei die Unterleg-
scheibe an dem Anschlag (12) mit ihrem die Durchgangsöff-
nung (11) begrenzenden Bereich abgestützt und bei der ein-
seitigen Belastung gegenüber der Schraubenachse (14) auf
dem Anschlag kippbar ist, so daß der Schraubenkopf prak-
tisch immer in der gleichen versenkten Lage in der Unterleg-
scheibe bleibt und der Anschlag (12) vom Ende des auf den
gewindefreien Abschnitt (10) folgenden Gewindeabschnittes
(8) gebildet ist."
Wegen der Patentansprüche 2 bis 9 wird auf die Patentschrift in der
aufgrund des Beschlusses des 12. Senats des Bundespatentgerichts geän-
derten Fassung verwiesen.
Die Klägerin hat mit ihrer Nichtigkeitsklage geltend gemacht, der Ge-
genstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sei nicht patentfähig. Er sei
nicht neu gegenüber dem Stand der Technik, wie er den Unterlagen der nicht
vorveröffentlichten europäischen Patentanmeldung 0 129 404 mit der Priorität
der britischen Patentanmeldung 83 16 327 zu entnehmen sei. Die Unteran-
sprüche 2 bis 9 hätten keinen eigenen erfinderischen Gehalt.
Die Beklagte ist der Nichtigkeitsklage entgegengetreten.
Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet
sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Klageziel weiterver-
folgt. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Als vom Senat bestellter gerichtlicher Sachverständiger hat Prof.
Dr.-Ing. H. K. ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündli-
chen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat
nicht die Überzeugung gewinnen können, daß der allein noch geltend ge-
machte Nichtigkeitsgrund fehlender Neuheit des Gegenstandes des Patentan-
spruchs 1 des Streitpatents gegeben ist (§§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1, 3
PatG).
I. Die nach Patentanspruch 1 des Streitpatents geschützte Lehre betrifft
einen Befestiger zum Fixieren von Dachbahnen auf weichem Isoliermaterial an
einer festen Unterlage bestehend aus einer Schraube und einer großflächigen
Unterlegscheibe, wobei die Schraube unmittelbar an den Schraubenkopf an-
schließend einen gewindefreien Schaftabschnitt aufweist, dessen Durchmesser
gleich oder kleiner ist als der Durchmesser der Öffnung in der einzusetzenden
Unterlegscheibe und wobei an der Oberseite der Unterlegscheibe im Bereich
deren Durchgangsöffnung eine Einbuchtung oder dergleichen zum Versenken
des Schraubenkopfes ausgebildet ist . Solche Befestiger werden dazu benutzt,
Dachabdichtungen auf Industriedächern zu verankern. Bei solchen Dächern
werden - nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen - vor-
zugsweise
leichte Stahltrapezbleche als Auflagefläche
für die weiteren
Schichten des Daches benutzt, nämlich der Wärmedämmschicht und der
Dachabdichtung. Beide Schichten verformen sich leicht; bei Belastung mit von
oben her wirkenden Druckkräften reagiert die Dachoberfläche an der belaste-
ten Stelle mit einer muldenförmigen Einsenkung. Daraus entsteht dann ein
Problem, wenn die Druckbelastung auf die Unterlegscheibe trifft. Dies kann,
wie die Patentbeschreibung es schildert, geschehen, wenn Materialien auf ei-
nem Dach transportiert werden müssen und ein Arbeiter auf eine Unterleg-
scheibe oder in deren näheren Umgebung auftritt oder ein Fahrzeug oder
Werkzeuge über die Unterlegscheibe hinwegfahren (Sp. 1 Z. 25-29; die Zitier-
weise orientiert sich an der handschriftlich geänderten Fassung der Patent-
schrift). Erfolgt die Druckbelastung als zentrischer Druck auf die Unterleg-
scheibe, könnte die Schraube knicken und brechen oder durch die Unterleg-
scheibe hindurchgedrückt werden. Dies würde zu einer Perforation der die An-
kerstelle überdeckenden Dichtung führen. Erfolgt die Druckbelastung exzen-
trisch auf die Unterlegscheibe oder nicht weit neben ihr auf die nur durch wei-
chen Dämmstoff geschützte Dachabdichtung, könnten sich Schraube und Un-
terlegscheibe verbiegen, was zur Lockerung der Schraube im Stahltrapezblech
und zu starker Beanspruchung der Dachabdichtung an den Rändern der
Lastverteilungsplatte führen würde.
Dieses Problem ist nach der Beschreibung des Streitpatents bei allen
vorbekannten Befestigern nicht zufriedenstellend gelöst, dies soll auch für Be-
festiger nach der Lehre der besonders erwähnten deutschen Offenlegungs-
schrift DE-OS 31 37 836 gelten.
Zur Lösung schlägt das Streitpatent vor, vorbekannte Befestiger in der
Weise weiterzuentwickeln, daß mit Abstand vom Schraubenkopf in dem sich an
den Schraubenkopf anschließenden gewindelosen Abschnitt des Schrauben-
schaftes ein Anschlag ausgebildet oder angeordnet ist und daß die Unterleg-
scheibe an dem Anschlag mit ihrem die Durchgangsöffnung begrenzenden Be-
reich abgestützt und gegenüber der Schraubenachse kippbar ist. Dabei setzt
das Kippen - wie es auch das Bundespatentgericht gesehen hat - voraus, daß
eine gewisse Beweglichkeit der Scheibe entlang dem Schraubenschaft in
axialer Richtung und ein gewisser Abstand zwischen dem Lochrand der Schei-
be und dem Schraubenschaft in radialer Richtung gegeben sind. Das Streitpa-
tent schlägt nach seiner einleitenden Bemerkung eine gezielte über das regel-
mäßig vorhandene Spiel hinausgehende Verstärkung der Kippbarkeit durch
konstruktive Mittel vor. Dies hat der gerichtliche Sachverständige in der münd-
lichen Verhandlung erläutert und die dabei gebildeten Kippwinkel in einer Grö-
ßenordnung von bis zu 30 Grad angesiedelt. Dies zeigen auch die Figuren 3
und 4 der Streitpatentschrift. Insbesondere die Figur 4 verdeutlicht das Aus-
maß der Kippbarkeit der Unterlegscheibe gegenüber der Schraubenachse bei
einseitiger Belastung.
Dieses Kippen setzt eine ausreichende Verschwenkbarkeit durch kon-
struktive räumliche Gestaltung voraus und nicht erst durch plastische Verfor-
mung bei späterer einseitiger Belastung. Dies verlangt mehr als die Möglichkeit
einer Relativbewegung zwischen Scheibe und Schraubenschaft, die allein
deswegen besteht, weil diese nicht etwa durch Verschweißen einstückig ver-
bunden sind, und ebenso mehr als ein mit dem üblichen auf Fertigungstoleran-
zen beruhenden Spiel verbundenes Wackeln. Allerdings ist im Anspruch 1 da-
von die Rede, daß der Durchmesser des gewindefreien Schaftabschnittes
gleich groß oder kleiner gewählt sein kann als der Durchmesser der Öffnung in
der Unterlegscheibe. Damit ist jedoch nicht in Frage gestellt, daß die Abmes-
sungen so gewählt werden sollen, daß eine Kippbarkeit der Scheibe in dem
erörterten und in den Zeichnungen des Streitpatents gezeigten Umfang erreicht
werden kann. Verdeutlicht wird dies in der Beschreibung noch dadurch, daß im
Anschluß an die Erläuterung der Figuren 5 und 6 nochmals hervorgehoben
wird, daß durch die Konstruktion der Durchgangsöffnung und den gewindefrei-
en Abschnitt mit dem Anschlag die Unterlegscheibe gegenüber der Schraube-
nachse gekippt werden kann (Sp. 4 Z. 55-59).
II. Eine vollständige Vorwegnahme der Lehre des Streitpatents durch
den Offenbarungsgehalt der nachveröffentlichten Europäischen Patentanmel-
dung 01 29 404, soweit sich diese mit der Lehre der früheren britischen Vor-
anmeldung GB 83 16 327 deckt, konnte der Senat nicht feststellen.
Allerdings ist - was zwischen den Parteien unstreitig ist und der Sach-
verständige bestätigt hat - die Mehrzahl der Merkmale des Streitpatents bereits
einzeln und in Kombination miteinander neuheitsschädlich offenbart.
Dies gilt aber nicht für das Merkmal der Verschwenkbarkeit oder Kipp-
barkeit nach dem oben erörterten Verständnis des Streitpatents. Von Ver-
schwenkbarkeit ist in der britischen Patentanmeldung nicht die Rede, ebenso-
wenig ist sie allerdings ausgeschlossen. Der gerichtliche Sachverständige hat
insoweit sein schriftliches Gutachten in der mündlichen Verhandlung relativiert.
Soweit er in seinem schriftlichen Gutachten davon ausgegangen sei, daß dies
durch die nach der britischen Schrift angeordneten Vorsprünge an der Unter-
seite der Schraube ausgeschlossen werden solle, sei er hierzu durch die deut-
sche Übersetzung gelangt, die das englische Wort "angle" mit Vorsprung über-
setzt habe. Die konische Verformung allein hindere nicht die Kippbewegung.
Soweit er im schriftlichen Gutachten eine axiale Bewegung ausgeschlossen
habe, müsse er einräumen, daß fertigungstechnisch der Ausschluß einer
Axialbewegung entlang dem Schraubenschaft nicht möglich sei.
Der Sachverständige ist aber dabei geblieben, daß aus seiner Sicht der
fachkundige Leser der britischen Schrift nicht entnehmen könne, daß über das
praktisch unvermeidliche Maß hinaus ein Spiel vorhanden sein solle, das ein
Verschwenken oder Kippen ermögliche. Dem folgt der Senat. Mit den Abmes-
sungen der Öffnung befaßt sich die Schrift nicht näher. Beschreibung und Ab-
bildungen ist nur zu entnehmen, daß die Öffnung im Rahmen der Herstel-
lungstoleranzen auf den konischen Teil des Schraubenkopfes abgestimmt sein
soll.
Mit dem gerichtlichen Sachverständigen geht der Senat davon aus, daß
als Durchschnittsfachmann eine Person anzusehen ist, die eine Ausbildung als
Techniker oder Ingenieur mit der Ausbildung an einer Fachhochschule in erster
Linie auf dem Gebiet des Maschinenbaus hat und über Berufserfahrung ver-
fügt, sowohl in der Fertigung eines metallverarbeitenden Betriebes als auch in
der Erstellung von Industriebauten, jedenfalls in der Dachdeckerbranche.
Ein solcher Fachmann entnimmt der britischen Schrift, daß diese ten-
denziell darauf zielt, die relative Beweglichkeit zwischen Scheibe und Schaft
einzuschränken. Vor allem soll eine Verdrehung der Scheibe relativ zum Schaft
verhindert werden. Zumindest in bevorzugten Ausführungsbeispielen soll auch
die axiale Bewegung der Scheibe eingeschränkt werden, weil damit zugleich
eine verbesserte Verdrehsicherung erreicht werden kann. Tendenziell ist damit
ein weitgehender Ausschluß axialer Verschiebbarkeit zum Ausdruck gebracht.
Eine Verschwenkbarkeit im Sinne des Streitpatents kann daher nicht festge-
stellt werden.
Allerdings ist auch nach der Lehre der britischen Schrift eine gewisse
Schwenkbeweglichkeit vorhanden, wie sie sich aus üblichen Herstellungstole-
ranzen ergibt. Dies erkennt der Fachmann, wie der Sachverständige in der
mündlichen Verhandlung bestätigt hat. So ist insbesondere an keiner Stelle
davon die Rede, daß der radiale Abstand zwischen Schaft und Lochrand der
Scheibe über ein übliches Maß hinaus verringert werden soll. Der Abstand zwi-
schen der Unterseite des Schraubenkopfes und dem oberen Rand des Gewin-
des soll zwar der Dicke der Scheibe angepaßt sein, wie der Fachmann aus der
Gesamtoffenbarung der Schrift entnimmt. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich,
daß dabei der Schraubenkopf und die diesen aufnehmende Öffnung in der
Scheibe exakt aneinander angepaßt sein sollen. Die Entgegenhaltung geht
vielmehr von einem üblichen Herstellungsprozeß aus und nimmt dabei - wie
der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat - die üblichen Herstellungstole-
ranzen in Kauf. Hinzu kommt, daß die Unterseite des Schraubenkopfes zwar
konisch ausgeformt sein und in Einbaulage in eine entsprechende Ausneh-
mung der Scheibe eingreifen soll. Nach den überzeugenden Ausführungen des
gerichtlichen Sachverständigen, denen der Senat folgt, werden beide nicht da-
durch gegeneinander verspannt, daß beim Eindrehen der Schraube der Ab-
stand zwischen Schraubenkopf und oberem Gewinderand verkürzt würde, was
nicht möglich ist, sondern allein dadurch, daß der Schraubenkopf die Scheibe
gegen die in gewissem Umfang elastische und damit nachgiebige Dachisolie-
rung preßt. Von daher verbleibt auch bei der Vorrichtung nach der britischen
Schrift zwischen Schraube und Scheibe auch im fertigen Zustand ein gewisses
Spiel, innerhalb dessen die Scheibe um die von dem Schraubenschaft gebil-
dete Achse kippen kann. Demgegenüber verlangt die Lehre des Streitpatents
eine größere, über dieses Kippen hinausgehende Beweglichkeit. Wie bereits
ausgeführt, hat der gerichtliche Sachverständige diese in der Größenordnung
von Winkeln bis zu 30 Grad angesiedelt. Diese bietet eine hinreichende Ge-
währ dafür, daß bei der Ausübung eines Drucks auf einen Teil der Scheibe ein
Verbiegen oder Herausziehen der Schraube vermieden und damit der vom
Streitpatent angestrebte Erfolg erreicht wird. Daß auch Öffnungen in der
Scheibe die ein solches Spiel um den Schraubenschaft ermöglichen würden,
zum Offenbarungsgehalt der britischen Schrift gehörten, hat der Senat nicht
feststellen können. Damit ist insoweit eine vollständige Vorwegnahme der Leh-
re des Streitpatents durch die Entgegenhaltung nicht festzustellen.
III. Die mit der Nichtigkeitsklage ebenfalls angegriffenen weiteren Pa-
tentansprüche haben die weitere Ausgestaltung der Lehre des Patentan-
spruchs 1 zum Gegenstand, sind auf diesen rückbezogen und werden daher
durch dessen Patentfähigkeit ebenfalls getragen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf dem nach der Übergangsrege-
lung in Art. 29 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes
und anderer Gesetze (2. PatGÄndG) übergangsweise weiter anwendbaren
§ 110 Abs. 7 PatG a.F. i.V.m. §§ 91, 97 ZPO.
Rogge
Jestaedt
Melullis
Scharen
Mühlens