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BGH Urteil vom 10.10.2000 – XI ZR 277/99

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

XI ZR 277/99

URTEIL

Verkündet am: 10. Oktober 2000 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 10. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und

Dr. Müller

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird, unter Zurückwei-

sung des Rechtsmittels im übrigen, das Urteil des Ein-

zelrichters des 22. Zivilsenats

in Darmstadt des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. August

1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es

die Klage betrifft.

Auf die Berufung des Beklagten werden, unter Zu-

rückweisung des Rechtsmittels im übrigen, das Urteil

der 10. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom

13. März 1997 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden

der Klägerin auferlegt. Von den Kosten der Rechts-

mittelverfahren haben die Klägerin 86,2% und der Be-

klagte 13,8% zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um gegenseitige Ansprüche im Zusammen-

hang mit einem Darlehensvertrag. Dem liegt folgender Sachverhalt zu-

grunde:

Der Beklagte unterhielt im Jahre 1995 bei der klagenden Volks-

bank ein Girokonto. A. F., damals als Kassierer bei der Klägerin tätig

und mit dem Beklagten befreundet, hatte aus der Kasse der Klägerin in

erheblichem Umfang Geld veruntreut. Er fürchtete im Zusammenhang

mit einer bevorstehenden Kassenprüfung die Aufdeckung der Fehlbe-

träge und wandte sich deshalb am 10. Juli 1995 an den Beklagten. Die-

sem spiegelte er vor, er sei dadurch in eine schwierige Lage geraten,

daß er einem guten Kunden der Bank trotz fehlender Kontodeckung

60.000 DM herausgegeben habe; das Geld werde zwar kurzfristig wie-

der auftauchen, wegen einer unmittelbar bevorstehenden Kassenprü-

fung drohe aber die Feststellung des Fehlbetrags, was zu seiner Ent-

lassung führen könne. Daraufhin unterschrieb der Beklagte auf Bitten

des F. einen Auszahlungsbeleg über 60.000 DM zu Lasten seines

Kontos, ohne jedoch Geld erhalten zu haben. Noch am selben Tag

händigte F. dem Beklagten Reiseschecks im Betrag von 45.000 US-

Dollar aus, die dieser unterzeichnen und sodann auf seinem Konto gut-

schreiben lassen sollte, um es auf diese Weise wieder auszugleichen.

Dem kam der Beklagte auch nach.

Dem Girokonto des Beklagten wurden von der Klägerin zunächst

aufgrund des von ihm unterzeichneten Auszahlungsbelegs 60.000 DM

belastet und sodann für die Reiseschecks 62.721 DM gutgeschrieben.

Da F. jedoch die Reiseschecks bei American Express als zu Lasten des

Beklagten ausgegeben deklariert hatte, wurde dessen Konto Ende Juli

1995 wieder mit dem Gegenwert der Reiseschecks belastet. Dadurch

ergab sich ein buchungsmäßiger Sollstand von 58.624,48 DM.

Die Klägerin verlangte von dem Beklagten Ausgleich des Sollsal-

dos. Dieser berief sich darauf, daß ihm am 10. Juli 1995 entgegen dem

Inhalt des Auszahlungsbelegs kein Geld ausgezahlt worden sei, konnte

dafür aber keinen Beweis erbringen, weil F. inzwischen verschwunden

war. Um die Belastung seines Girokontos mit Überziehungszinsen zu

vermeiden, schloß er am 4. August 1995 mit der Klägerin einen Darle-

hensvertrag über 60.000 DM, die dem Girokonto gutgeschrieben wur-

den.

Nachdem der Beklagte zunächst die vereinbarten monatlichen

Raten von jeweils 700 DM für Zinsen und Darlehenstilgung regelmäßig

entrichtet hatte, focht er den Darlehensvertrag an und stellte sodann

seine Zahlungen ein. Daraufhin kündigte die Klägerin das Darlehen.

Die Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung des noch offe-

nen Darlehensbetrags von 56.621,76 DM nebst Zinsen. Mit der in

zweiter Instanz erhobenen Widerklage begehrt der Beklagte von der

Klägerin die Rückzahlung der von ihm gezahlten Raten in Höhe von

insgesamt 9.100 DM nebst Zinsen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsge-

richt hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und seine Wider-

klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine in

zweiter Instanz gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

Hinsichtlich der Klage ist die Revision begründet und führt zur

Klageabweisung. Hinsichtlich der Widerklage ist die Revision dagegen

unbegründet.

A. Zur Klage

I.

Das Berufungsgericht hat einen Darlehensrückzahlungsanspruch

der Klägerin bejaht und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Der Darlehensvertrag vom 4. August 1995 sei durch die Anfech-

tung seitens des Beklagten nicht unwirksam geworden. Ein Anfech-

tungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB liege nicht vor, weil der Be-

klagte von der Klägerin weder durch arglistige Täuschung noch durch

widerrechtliche Drohung zum Abschluß des Kreditvertrags bestimmt

worden sei. Auch eine Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB scheide aus,

weil der Beklagte sich bei dem Abschluß des Vertrages in keinem Er-

klärungs- oder Inhaltsirrtum befunden habe. Bei einem etwaigen Irrtum

des Beklagten über seine Verpflichtung zum Ausgleich des Girokontos

könne es sich allenfalls um einen rechtlich unbeachtlichen Motivirrtum

gehandelt haben.

Gegenüber dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin

stehe dem Beklagten auch kein bereicherungsrechtliches oder sonsti-

ges Leistungsverweigerungsrecht zu, weil der Debetsaldo des Giro-

kontos, zu dessen Ausgleich das Darlehen verwandt worden sei, zu

Recht bestanden habe. Aufgrund des vom Beklagten am 10. Juli 1995

unterzeichneten Auszahlungsbelegs sei nämlich dessen Girokonto trotz

fehlender Barauszahlung mit Recht belastet worden. Dem Beklagten sei

ein dem Auszahlungsbeleg und der dadurch veranlaßten Kontobela-

stung entsprechender Gegenwert in Form eines Auszahlungsanspruchs

gegen die Klägerin zugeflossen, über den er in der Weise verfügt habe,

daß er auf die Auszahlung verzichtet und das Buchgeld zugunsten sei-

nes Freundes F. habe stehen lassen, um auf diese Weise den von F.

zu vertretenden Fehlbestand in der Barkasse auszugleichen.

Aus den Vorgängen um die Reiseschecks ergebe sich nichts an-

deres. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne nicht davon aus-

gegangen werden, daß die 60.000 DM, über die der Beklagte den Aus-

zahlungsbeleg vom 10. Juli 1995 unterzeichnet habe, dem Ankauf der

Reiseschecks hätten dienen sollen. Das Hin- und Hergeschiebe der

Schecks stelle sich vielmehr als eine von F. veranlaßte nachträgliche

Verschleierungsaktion dar, durch die dem Beklagten eine Absicherung

des von ihm dem F. zur Verfügung gestellten Buchgeldes habe vorge-

spiegelt werden sollen.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entschei-

denden Punkt nicht stand.

1. Fehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings die Anfechtung

des Darlehensvertrags durch den Beklagten als unwirksam angesehen.

Seine Ausführungen über das Fehlen von Anfechtungsgründen im Sin-

ne der §§ 119, 123 BGB lassen keinen Rechtsfehler erkennen und wer-

den von der Revision auch nicht angegriffen.

2. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht entgegen der Ansicht

der Revision auch darin, daß die Vorgänge vom 10. Juli 1995 nicht im

Sinne eines Ankaufs von Reiseschecks gegen Barzahlung gedeutet

werden können. Dem Beklagten kam es damals nicht darauf an, von der

Klägerin Reiseschecks zu erwerben, sondern allein darauf, seinem

Freund F. dabei zu helfen, einen (angeblich) vorübergehenden Kas-

senfehlbestand vor der Kassenprüfung zu verbergen. Die Aushändi-

gung der Reiseschecks konnte aus seiner Sicht daher nur den Sinn ha-

ben, ihn gegen die mit der Unterzeichnung des Auszahlungsbelegs

verbundenen Risiken abzusichern und dabei auch zu verhindern, daß

sein Girokonto formal einen Sollsaldo aufwies, der die Gefahr einer

Belastung mit Zinsen begründete.

3. Aus der Unrichtigkeit der Deutung, die der Beklagte den Vor-

gängen vom 10. Juli 1995 zu geben versucht, folgt jedoch nicht, daß

die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Deutung zutreffend wä-

re. Diese steht im Widerspruch zu den vom Gericht selbst festgestellten

Tatsachen.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ging der Be-

klagte am 10. Juli 1995 davon aus, er müsse seinem Freund F. dabei

helfen, eine lediglich vorübergehende Überziehung eines fremden

Kontos vor den Augen der unmittelbar bevorstehenden Kassenprüfung

zu verbergen. Der tatsächliche Ausgleich der Überziehung sollte nach

dem, was F. dem Beklagten vorgespiegelt hatte, später durch die als-

bald zu erwartende Rückzahlung des "guten Kunden" erfolgen. Daraus

folgt, daß die Unterzeichnung eines Auszahlungsbelegs ohne Auszah-

lung nicht den Sinn haben konnte, dem F. tatsächlich irgendwelche

Geldmittel zur Verfügung zu stellen, sondern aus der Sicht des Be-

klagten dazu dienen sollte, mit Hilfe eines unrichtigen Buchungsbelegs

eine von F. eigenmächtig zugelassene Überziehung eines fremden

Kontos für die Kassenprüfung unsichtbar zu machen. Mit der Unter-

zeichnung des Auszahlungsbelegs hat der Beklagte daher keine Verfü-

gung über sein Girokonto vorgenommen, sondern lediglich eine inhalt-

lich unrichtige Urkunde hergestellt. Die Verbuchung der angeblich aus-

gezahlten 60.000 DM auf dem Girokonto des Beklagten war daher eine

Falschbuchung, die keine Forderung der Klägerin gegen den Beklagten

entstehen ließ.

4. Da eine Kontoforderung der Klägerin gegen den Beklagten in

Wahrheit nicht bestand, führte die Gutschrift des Darlehens vom

4. August 1995 auf dem Girokonto nicht zum Ausgleich eines Sollsal-

dos von 58.624,48 DM, sondern zu einem Kontoguthaben von mehr als

60.000 DM. Diesen Betrag schuldet die Klägerin dem Beklagten.

Damit steht dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin

ein Anspruch des Beklagten auf Auszahlung des Kontoguthabens ge-

genüber. Da der Beklagte nicht vorgetragen hat, sein Kontoguthaben

gegen seine Darlehensschuld aufgerechnet zu haben, kann der erken-

nende Senat zwar nicht von einem Erlöschen des Darlehensrückzah-

lungsanspruchs ausgehen. Dem Verlangen der Klägerin nach Darle-

hensrückzahlung steht jedoch der Einwand der unzulässigen Rechts-

ausübung entgegen. Sie kann von dem Beklagten, der sich ihr gegen-

über auf die Unrichtigkeit ihrer Buchungen auf dem Girokonto beruft,

nicht eine Zahlung verlangen, obwohl sie sogleich verpflichtet wäre,

dem Beklagten einen noch höheren Betrag zurückzuzahlen.

Dem steht nicht entgegen, daß der Beklagte mit der Unterzeich-

nung des unrichtigen Auszahlungsbelegs unredlich gehandelt hat. Für

einen daraus entstandenen Schadensersatzanspruch - der angesichts

der Tatsache, daß der Schaden bereits durch die zuvor erfolgten Ver-

untreuungen des A. F. entstanden war und das Verhalten des Beklag-

ten lediglich zu einer unbedeutenden Verzögerung der Aufdeckung der

Machenschaften F.s beigetragen hat, keineswegs nahe liegt - hat die

Klägerin nichts vorgetragen.

B. Zur Widerklage

I.

Einen Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung seiner auf das

Darlehen vom 4. August 1995 gezahlten Raten hat das Berufungsge-

richt mit der Begründung verneint, es komme allein ein bereicherungs-

rechtlicher Rückzahlungsanspruch in Betracht. Ein solcher sei indes

nicht gegeben, weil der streitgegenständliche Darlehensvertrag wirk-

sam zustande gekommen und auch nicht durch Anfechtung in Wegfall

geraten sei.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.

Wie oben bereits dargelegt wurde, ist das Berufungsgericht ohne

Rechtsfehler von der Unwirksamkeit der Anfechtung des Darlehensver-

trages durch den Beklagten ausgegangen. Da der Beklagte auf eine

tatsächlich bestehende Darlehensschuld gezahlt hat, sind Rückzah-

lungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht gegeben.

Der Umstand, daß der Beklagte, wie ebenfalls oben bereits dar-

gelegt wurde, nicht nur Schuldner eines Darlehensrückzahlungsan-

spruchs der Klägerin, sondern zugleich auch Gläubiger einer deutlich

höheren Kontoforderung gegen die Klägerin ist, ist insoweit ohne Be-

lang. Mit seiner Widerklage hat er nicht diese Kontoforderung oder den

Betrag, um den sie seine verbleibende Darlehensschuld übersteigt,

sondern ausdrücklich nur seine angeblichen Ansprüche auf Rückzah-

lung der einzelnen auf das Darlehen gezahlten Raten geltend gemacht.

Nobbe Dr. Siol Dr. Bungeroth

Dr. van Gelder Dr. Müller