Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 10.10.2000 – XI ZR 367/97

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 10. Oktober 2000 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 10. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und

Dr. Müller

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Frei-

burg - vom 14. November 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines abstrakten

Schuldanerkenntnisses, durch das sich die Beklagte zur Zahlung von

49.379,11 DM an den Kläger verpflichtet hat.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Vollstreckungsbescheid

erwirkt, den das Landgericht nach Einspruch der Beklagten aufrecht er-

halten hat. Die Begründung der dagegen gerichteten Berufung wurde

am letzten Tag der Frist dem Berufungsgericht durch sogenanntes

Computer-Fax mit eingescannter Unterschrift des Prozeßbevollmäch-

tigten der Beklagten übermittelt. Eine inhaltsgleiche vom Prozeßbe-

vollmächtigten eigenhändig unterzeichnete Berufungsbegründung ging

am nächsten Tag ein.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NJW 1998, 1650 f. abge-

druckt ist, hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Zur

Begründung hat es ausgeführt: Das Rechtsmittel sei nicht rechtzeitig

begründet worden. Die durch Computer-Fax übermittelte Begründung

sei wegen fehlender Unterzeichnung durch den Prozeßbevollmächtig-

ten unwirksam. Der am nächsten Tag übermittelte Schriftsatz sei nach

Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt.

Der Senat hat die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ge-

teilt, sich aber durch Entscheidungen des Bundessozialgerichts

(MDR 1997, 374) und des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1995,

2121) an einer Zurückweisung der Revision gehindert gesehen. Er hat

deshalb mit Beschluß vom 29. September 1998 gemäß §§ 2, 11

RsprEinhG dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des

Bundes die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob in Prozessen

mit Vertretungszwang bestimmende Schriftsätze formwirksam durch

elektronische Übermittlung einer Textdatei mit eingescannter Unter-

schrift des Prozeßbevollmächtigten (sog. Computer-Fax) eingereicht

werden können. Der Gemeinsame Senat hat durch Beschluß vom

5. April 2000 entschieden, daß in Prozessen mit Vertretungszwang be-

stimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung

einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Ge-

richts übermittelt werden können.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhe-

bung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das

Oberlandesgericht.

Das Berufungsgericht hat die ihm vom Prozeßbevollmächtigten

der Beklagten am letzten Tag der Frist durch Computer-Fax übermit-

telte Berufungsbegründungsschrift zu Unrecht als unwirksam angese-

hen. Nach der auf Vorlage des erkennenden Senats ergangenen Ent-

scheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des

Bundes ist die vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gewählte

Form der elektronischen Übertragung der Berufungsbegründung auf ein

Faxgerät des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Diese den Par-

teien zugestellte Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, ist für

den erkennenden Senat bindend (§ 16 RsprEinhG).

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO)

und die Sache, da noch über die Berufung in der Sache zu entscheiden

ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1

ZPO).

Nobbe Dr. Siol Dr. Bungeroth

Dr. van Gelder Dr. Müller