BGH Urteil vom 10.10.2000 – XI ZR 367/97
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 10. Oktober 2000 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 10. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und
Dr. Müller
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Frei-
burg - vom 14. November 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines abstrakten
Schuldanerkenntnisses, durch das sich die Beklagte zur Zahlung von
49.379,11 DM an den Kläger verpflichtet hat.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Vollstreckungsbescheid
erwirkt, den das Landgericht nach Einspruch der Beklagten aufrecht er-
halten hat. Die Begründung der dagegen gerichteten Berufung wurde
am letzten Tag der Frist dem Berufungsgericht durch sogenanntes
Computer-Fax mit eingescannter Unterschrift des Prozeßbevollmäch-
tigten der Beklagten übermittelt. Eine inhaltsgleiche vom Prozeßbe-
vollmächtigten eigenhändig unterzeichnete Berufungsbegründung ging
am nächsten Tag ein.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NJW 1998, 1650 f. abge-
druckt ist, hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Zur
Begründung hat es ausgeführt: Das Rechtsmittel sei nicht rechtzeitig
begründet worden. Die durch Computer-Fax übermittelte Begründung
sei wegen fehlender Unterzeichnung durch den Prozeßbevollmächtig-
ten unwirksam. Der am nächsten Tag übermittelte Schriftsatz sei nach
Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt.
Der Senat hat die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ge-
teilt, sich aber durch Entscheidungen des Bundessozialgerichts
(MDR 1997, 374) und des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1995,
2121) an einer Zurückweisung der Revision gehindert gesehen. Er hat
deshalb mit Beschluß vom 29. September 1998 gemäß §§ 2, 11
RsprEinhG dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des
Bundes die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob in Prozessen
mit Vertretungszwang bestimmende Schriftsätze formwirksam durch
elektronische Übermittlung einer Textdatei mit eingescannter Unter-
schrift des Prozeßbevollmächtigten (sog. Computer-Fax) eingereicht
werden können. Der Gemeinsame Senat hat durch Beschluß vom
5. April 2000 entschieden, daß in Prozessen mit Vertretungszwang be-
stimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung
einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Ge-
richts übermittelt werden können.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhe-
bung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Oberlandesgericht.
Das Berufungsgericht hat die ihm vom Prozeßbevollmächtigten
der Beklagten am letzten Tag der Frist durch Computer-Fax übermit-
telte Berufungsbegründungsschrift zu Unrecht als unwirksam angese-
hen. Nach der auf Vorlage des erkennenden Senats ergangenen Ent-
scheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes ist die vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gewählte
Form der elektronischen Übertragung der Berufungsbegründung auf ein
Faxgerät des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Diese den Par-
teien zugestellte Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, ist für
den erkennenden Senat bindend (§ 16 RsprEinhG).
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO)
und die Sache, da noch über die Berufung in der Sache zu entscheiden
ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1
ZPO).
Nobbe Dr. Siol Dr. Bungeroth
Dr. van Gelder Dr. Müller