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BGH Urteil vom 11.10.2000 – 3 StR 336/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 336/00

URTEIL

vom

11. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen des Verdachts der Untreue

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober

2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

die Richter am Bundesgerichtshof

Winkler,

Pfister,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Oldenburg vom 14. April 2000 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Untreue

freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit

sachlichrechtlichen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Das Rechtsmittel

hat Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, der als

Verwaltungsleiter einer kirchlichen Stiftung für deren Zahlungs- und Finanzver-

kehr zuständig und kontobevollmächtigt war, in neun Fällen der N.

AG Aufträge zum Erwerb von Aktien, Devisen- und Aktien-Optionen erteilt

und in acht Fällen die Kontrakte durch Überweisung von Bankkonten der Stif-

tung bezahlt.

Innerhalb von zwei Monaten überwies der Angeklagte

5,015 Mio DM. Dabei überzog er mit der fünften Überweisung erstmals ein

Konto der Stiftung. Für die weiteren Überweisungen ließ er sich von der Darle-

henskasse im Bistum M. Überziehungskredite von 4,7 Mio DM einräu-

men. Entgegen den Vereinbarungen legte die N. AG die Gelder

nicht an, sondern verbrauchte sie anderweitig. Die Stiftung erhielt nach Ein-

schaltung eines Rechtsanwalts lediglich 15.000 DM zurück. Der Angeklagte

schloß - ohne dazu berechtigt zu sein - die Geschäfte für die Stiftung ab. Er

sah unter dem Eindruck zahlreicher Anrufe von Telefonverkäufern der N.

AG die Gelegenheit, die lediglich zu einem banküblichen Zinssatz

auf Festgeldkonten angelegten Gelder der Stiftung binnen kurzer Zeit beträcht-

lich zu vermehren und wollte - ohne sich davon einen privaten finanziellen

Vorteil zu versprechen - einen möglichst hohen Gewinn für die Stiftung heraus-

holen, auch um auf diese Weise seine Eignung als Verwaltungsleiter unter Be-

weis zu stellen.

Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freige-

sprochen, weil es davon ausgegangen ist, daß der Angeklagte jedenfalls dar-

auf vertraut hatte, es werde zu keinen Nachteilen kommen, und es sich nicht

davon überzeugen konnte, daß der Angeklagte bei seinen Mißbrauchshand-

lungen mit zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt hat.

Das Urteil muß aufgehoben werden, weil die Strafkammer von einem

rechtlich unzutreffenden Ausgangspunkt ausgegangen ist. Auf die Angriffe der

Revision gegen die Beweiswürdigung kommt es deshalb nicht an.

Ehe der Tatrichter den Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der Nach-

teilszufügung verneinen kann, muß er das objektive Tatgeschehen zutreffend

beurteilen und genau darlegen, welche Handlung des Angeklagten er als Miß-

brauch der ihm eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen,

ansieht. Dies setzt Feststellungen zu den dem Angeklagten eingeräumten Be-

fugnissen voraus. Erst wenn feststeht, was der Angeklagte nicht (mehr) tun

durfte, kann geprüft werden, ob bereits diese Handlung zu einem Nachteil für

das betreute Vermögen geführt und welche Vorstellungen sich der Angeklagte

in Bezug auf diese Handlung und ihre Folgen gemacht hat. Dabei können die

Grenzen der Befugnis des Angeklagten nicht erst, worauf das Urteil besonders

abhebt, durch § 6 Abs. 3 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes, sondern

auch schon durch den Arbeitsvertrag des Angeklagten gezogen werden.

Das Urteil enthält keine ausreichenden Feststellungen dazu, was der

Angeklagte als "hauptamtlich kommissarischer Verwaltungsleiter" (UA S. 4) des

St. V. -Stiftes durfte. Die Feststellung, es sei ihm die "laufende Geschäftsfüh-

rung und Verwaltung als Rendant" übertragen gewesen, wobei er "an die Wei-

sungen des Kuratoriums dieser Stiftung gebunden" gewesen sei (UA S. 5),

belegt nicht, daß der Angeklagte auch befugt war, die als Festgelder angeleg-

ten Rücklagen des Stiftes auf irgend eine andere, sei es auch noch so gewinn-

bringende Weise neu anzulegen; vielmehr legt dies nahe, daß der Angeklagte

eine solche, über die "laufenden Geschäfte" hinausgehende Befugnis gerade

nicht hatte. Dann aber wäre bereits jede Vermögensumschichtung eine Pflicht-

widrigkeit des Angeklagten gewesen, die zumindest eine schadensgleiche

Vermögensgefährdung hätte auslösen können. Erst recht gilt dies für eine

eventuelle Befugnis des Angeklagten zur Kreditaufnahme. Hier liegt es beson-

ders nahe, daß der Angeklagte bereits aufgrund der mit ihm in seinem Arbeits-

vertrag getroffenen Regelungen verpflichtet war, vor Abschluß von Darlehens-

verträgen die Zustimmung Dritter einzuholen. Die Unkenntnis solcher arbeits-

vertraglicher Beschränkungen, wenn sie denn vom Angeklagten behauptet

würde, wäre anders zu beurteilen als die über Vorschriften des Niedersächsi-

schen Stiftungsgesetzes.

Zumindest setzt sich das Urteil nicht mit dem Widerspruch auseinander,

daß der Angeklagte nach seiner Einlassung, der die Kammer folgt, die Gelder

des Stiftes beträchtlich zu vermehren gedachte (UA S. 6), daß er aber dafür

alsbald erhebliche Verbindlichkeiten (Zins- und Tilgungszahlungen) einging,

die das Stift belasteten.

Auf der Grundlage genauerer Feststellungen darüber, was der Ange-

klagte rechtlich durfte und was er über den Umfang seines Dürfens wußte, wird

der neue Tatrichter die Frage des bedingten Schädigungsvorsatzes neu zu

entscheiden haben.

Kutzer Winkler Pfister

von Lienen Becker