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BGH Beschluß vom 11.10.2000 – IV ZR 97/00

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2000

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,

Seiffert und die Richterin Ambrosius

am 11. Oktober 2000

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer durch

das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Braunschweig vom 24. Februar 2000 auf mehr als

60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Klägerin, eine von drei Miterbinnen, verlangt vom beklagten

Testamentsvollstrecker Rechnungslegung für die Jahre 1993 bis 1996.

Zum Streitwert hat sie in der Klageschrift vorgetragen, mangels näherer

Angaben des Beklagten gehe sie von einem Wert ihres Erbteils von

4,5 Mio. DM aus; daraus ergebe sich bei Annahme einer 5%igen Verzin-

sung ein jährlicher Ertrag von 225.000 DM. Das Interesse an der Rech-

nungslegung hat die Klägerin mit 10% davon, d.h. pro Jahr 22.500 DM

angesetzt, für den geltend gemachten Zeitraum also 90.000 DM. Dem ist

das Landgericht gefolgt.

Gegen das die Klage zum Teil abweisende Urteil haben beide

Parteien Berufung eingelegt und ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem

Umfang weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat die Klage insgesamt

abgewiesen, weil die Angaben des Beklagten insbesondere unter Be-

rücksichtigung seiner Ergänzungen im Laufe des Verfahrens im Großen

und Ganzen den Anforderungen genügten. Die Klägerin müsse alle Ko-

sten des Verfahrens tragen, weil sie ihre Klage auch nicht teilweise für

erledigt erklärt habe. Bei dem vom Landgericht festgesetzten Streitwert

von 90.000 DM könne es für die erste Instanz bleiben. Für die zweite In-

stanz sei der Streitwert und die Beschwer der Klägerin aber gemäß § 3

ZPO auf 40.000 DM festzusetzen. Eine höhere Beschwer habe die Klä-

gerin nicht glaubhaft gemacht. Zum einen sei unklar, welche Zahlungs-

ansprüche die Klägerin gegen den Beklagten vorbereite. Zum anderen

habe die Klägerin unstreitig inzwischen vom Beklagten einen Großteil

der begehrten Informationen erhalten, so daß es auch aus ihrer Sicht nur

noch um einzelne Korrekturen sowie um eine bessere Übersichtlichkeit

gehen könne.

Die Klägerin hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und

eine Heraufsetzung des Streitwerts auf mehr als 60.000 DM beantragt.

Auszugehen sei von dem künftigen Leistungsanspruch, der durch die

Klage auf Rechnungslegung vorbereitet werde. Die Klägerin könne die-

sen künftigen Anspruch nicht ohne die begehrte Abrechnung verfolgen.

Daher reiche der Wert des Anspruchs auf Rechnungslegung an den

Wert des Leistungsanspruchs heran. Da der Wert des Erbteils der Klä-

gerin nach den Angaben des Beklagten zwischen 3,5 und 4,9 Mio. DM

liege, übersteige die Beschwer der Klägerin 60.000 DM bei weitem. Au-

ßerdem habe sie in zweiter Instanz keine Erledigungserklärung abgege-

ben. Da also über den gleichen Antrag zu entscheiden gewesen sei wie

in erster Instanz, nämlich die Erteilung einer vollständigen neuen Aus-

kunft, müsse auch derselbe Streitwert gelten. Die Annahme des Beru-

fungsgerichts, der Anspruch sei zwischenzeitlich erfüllt worden, könne

nicht zur Herabsetzung des Streitwerts führen.

II. Dem folgt der Senat nicht. Vielmehr hat das Berufungsgericht

die Beschwer rechtsfehlerfrei bestimmt.

1. Der Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer setzt sich nicht mit

der Feststellung des Berufungsgerichts auseinander, es sei unklar, wel-

che Zahlungsansprüche gegen den Beklagten die Klägerin vorbereite.

Soweit der Antrag an den Wert des Erbteils der Klägerin anknüpft, wird

nicht glaubhaft gemacht (zu diesem Erfordernis vgl. BGH, Beschluß vom

13. November 1980 - IVa ZR 173/80 - NJW 1981, 579), daß es ihr im

maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem

Berufungsgericht darum ging, den Anspruch auf Herausgabe des Nach-

lasses nach Abschluß der Testamentsvollstreckung vorzubereiten

(§§ 2218, 667 BGB). Ebensowenig ist glaubhaft, daß es der Klägerin um

eine Ermittlung der genauen Höhe des Wertes ihres Erbteils gegangen

sei, den der Beklagte mit 3,5 bis 4,9 Mio. DM angegeben hatte. Gegen

diese im Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer vertretene Auffassung

spricht die Begründung, die in der Klageschrift für die Höhe des Streit-

werts gegeben worden ist. Die Klägerin hat sich diese Begründung auch

in ihrem Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer zu eigen gemacht. Da-

nach geht es ihr um die Erträge ihres Erbteils, die sie auf jährlich 5%

des von ihr mit ca. 4,5 Mio. DM angesetzten Wertes ihres Erbteils

schätzt, nämlich auf 225.000 DM. Sie macht aber nicht glaubhaft, daß ihr

Ansprüche auf Auszahlung von Erträgen zustehen, die der Beklagte

nicht erfüllt hat, oder daß der Beklagte die Erträge bei der Erbauseinan-

dersetzung unberücksichtigt lassen könnte, so daß eine Klage auf Zah-

lung der auf die Klägerin entfallenden Erträge in Betracht käme. Als An-

laß ihrer Klage auf Rechnungslegung erwähnt die Klägerin in der Klage-

schrift lediglich, daß es im Zuge der Testamentsvollsteckung zwischen

den Parteien bereits verschiedentlich zu Rechtsstreitigkeiten gekommen

sei. Möglicherweise geht es der Klägerin nur um eine vorsorgliche Kon-

trolle des Beklagten, die eventuell zu Schadensersatzansprüchen gemäß

§ 2219 BGB führen könnte. Zu deren Höhe hat sie jedoch nichts vorge-

tragen.

2. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, daß das Beru-

fungsgericht die Beschwer der Klägerin durch die Abweisung ihrer Klage

auf Rechnungslegung für die Jahre 1993 bis 1996 gemäß § 3 ZPO auf

bis zu 10.000 DM für jedes Jahr, insgesamt also 40.000 DM, festgesetzt

hat. Dafür spricht, daß die Rechnungslegung des Beklagten jedenfalls

aus Sicht der Klägerin unvollständig war und nicht so übersichtlich, wie

es zum Ausschluß von Mißverständnissen geboten gewesen wäre. Da-

nach waren insbesondere unter Berücksichtigung der Größe des Nach-

lasses Ansprüche aus § 2219 BGB gegen den Beklagten denkbar, die

den vom Berufungsgericht für die Klage auf Rechnungslegung festge-

setzten Betrag rechtfertigen. Eine 60.000 DM übersteigende Beschwer

hat die Klägerin jedoch nicht glaubhaft gemacht.

3. Dies gilt unabhängig von der Erwägung des Berufungsgerichts,

daß der in erster Instanz nach dem Antrag der Klägerin festgesetzte

Streitwert von 90.000 DM im Hinblick auf die im Laufe des Verfahrens

vom Beklagten erteilten Informationen herabzusetzen sei. Auch diese

Erwägung ist jedoch nicht denkfehlerhaft, wie die Revision meint. Anders

als bei einer Klage auf Zahlung eines bestimmten Betrages, für deren

Streitwert es bei unverändertem Antrag nicht darauf ankommt, ob nach

Klageerhebung teilweise erfüllt worden ist, hängt der Streitwert bei der

hier zu beurteilenden Klage auf Rechnungslegung davon ab, welchen

Kenntnisstand die Klägerin bereits gewonnen hat und wie ihr danach

verbleibendes Interesse an weiteren, sich aus der geforderten Rech-

nungslegung ergebenden Informationen für die vorzubereitende Lei-

stungsklage zu bewerten ist. Derselbe Klageantrag kann daher je nach

dem verbliebenen Informationsinteresse möglicherweise unterschiedlich

zu bewerten sein. Ob die hier im Laufe des Verfahrens vom Beklagten

erteilten Informationen schon für sich genommen eine Herabsetzung ei-

ner Beschwer von 90.000 DM auf nur 40.000 DM trotz der Ungewißheit

über die Höhe einer möglichen späteren Zahlungsklage rechtfertigen

würden, bedarf keiner Entscheidung.

Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting

Seiffert Ambrosius