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BGH Urteil vom 11.10.2000 – VIII ZR 276/99

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 11. Oktober 2000 Zöller, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Oktober 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Leimert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. September 1999 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 14. Zivil-

senat des Oberlandesgerichts Naumburg zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zinszahlungen in Höhe von

1.467.083,59 DM gemäß § 25 DM-Bilanzgesetz für die Zeit vom 1. Juli 1990

bis 31. Dezember 1992.

Die Beklagte wurde als ehemaliges Kombinat der DDR am 22. Juni 1990

in eine Aktiengesellschaft mit der Firma C. AG

umgewandelt. Die Klägerin, vormals Treuhandanstalt, wurde Inhaberin der Ak-

tien. Mit notariellem Vertrag vom 25. Mai 1992 verkaufte die Treuhandanstalt

diese Aktien an eine Investorengruppe, bestehend aus den Herren G. und

N. und der Firma C. Unternehmensverwaltung GmbH. In dem Kaufvertrag

verpflichtete

sich

die Treuhandanstalt

unter

anderem,

die C.

AG sowie ihre Tochtergesellschaften von sämtlichen in den DM-

Eröffnungsbilanzen ausgewiesenen Altverbindlichkeiten gegenüber Kreditin-

stituten, die seinerzeit in Höhe eines Betrags von 64.609.049,78 DM valutier-

ten, freizustellen. Alle übrigen Verbindlichkeiten sollten nach § 5 Abs. 1 Satz 3

des Kaufvertrages bei der C. AG und ihren Tochtergesell-

schaften verbleiben. Die dem Kaufvertrag vom 25. Mai 1992 zugrundeliegende,

am 13. Juni 1991 testierte, jedoch von der Treuhandanstalt nicht festgestellte

DM-Eröffnungsbilanz per 1. Juli 1990 wies Ausgleichsverbindlichkeiten in Höhe

von insgesamt 30.229.310,14 DM aus. In einer von der Treuhandanstalt unter

dem 20. Mai 1992 erstellten Beschlußvorlage

für eine korrigierte

DM-Eröffnungsbilanz war eine Ausgleichsverbindlichkeit von 8.412.748,69 DM

eingestellt. Zur Feststellung dieser Bilanz kam es aufgrund der Privatisierung

nicht mehr. Auf ein Anforderungsschreiben der Treuhandanstalt vom 19. Mai

1992, mit welchem sie eine Abschlagszahlung auf die Ausgleichsverbindlich-

keit forderte, die die Treuhandanstalt auf insgesamt 8.412.748,69 DM beziffer-

te, zahlte die Beklagte 1.000.000 DM.

Am 17. Dezember 1992 hielt die Beklagte, die inzwischen Rechtsnach-

folgerin der C. AG geworden war, eine Gesellschafterver-

sammlung ab, bei der eine Eröffnungsbilanz festgestellt wurde, wonach sich

die Ausgleichsverbindlichkeiten nur noch auf 1.000.000 DM belaufen sollten.

Der Feststellungsbeschluß wurde damit begründet, daß die Klägerin auf wei-

tergehende Ausgleichsverbindlichkeiten verzichtet habe. Die von der Beklagten

so festgestellte DM-Eröffnungsbilanz erhielt bei der Überprüfung nur einen ein-

geschränkten Bestätigungsvermerk, da die Ausgleichsverbindlichkeiten um

7.412.748,69 DM zu niedrig ausgewiesen seien.

Das Landgericht hat über den von der Beklagten behaupteten Verzicht

der Klägerin auf die Ausgleichsverbindlichkeiten Beweis erhoben durch Ver-

nehmung der Zeugen G. , Dr. D. und H. . Es hat sodann die Klage

abgewiesen mit der Begründung, es könne dahinstehen, ob und in welcher

Höhe eine Ausgleichsverbindlichkeit der Klägerin gemäß § 25 DM-Bilanzgesetz

bestanden habe, jedenfalls hätten die Parteien die Verzinslichkeit der Aus-

gleichsverbindlichkeit nicht vereinbart. Die dagegen gerichtete Berufung der

Klägerin blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegeh-

ren weiter.

Im Senatstermin vom 11. Oktober 2000, zu dem die Beklagte ordnungs-

gemäß geladen worden ist, hat diese sich nicht durch einen beim Revisionsge-

richt zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen. Die Klägerin hat

den Erlaß eines Versäumnisurteils beantragt.

Entscheidungsgründe

Die Revision, über die durch Versäumnisurteil zu entscheiden war, hat

Erfolg. Die Entscheidung beruht jedoch auf sachlicher Prüfung und nicht auf

der Säumnis der Beklagten (BGHZ 37, 79, 81 f).

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Ein Zinsanspruch der Klägerin gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 DM-Bilanz-

gesetz in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Satz 3 DM-Bilanzgesetz sei mangels Be-

stehens einer Ausgleichsverbindlichkeit als Hauptanspruch nicht begründet.

Die Beklagte habe bewiesen, daß sich die Parteien bei Abschluß des notariel-

len Kaufvertrages vom 25. Mai 1992 darüber einig gewesen seien, daß der

Klägerin über die am 20. Mai 1992 bereits gezahlten 1.000.000 DM hinaus

weitere Ansprüche hinsichtlich der Ausgleichsverbindlichkeiten nicht zustehen

sollten. Hiervon sei der Senat aufgrund des Ergebnisses der erstinstanzlichen

Beweisaufnahme sowie der von den Parteien vorgelegten Unterlagen, insbe-

sondere der Beschlußvorlage der Klägerin, aufgrund deren der Vertrag vom

Vorstand der Klägerin genehmigt worden sei, überzeugt.

Der Kaufvertrag vom 25. Mai 1992 enthalte keine Regelung zu einer et-

waigen Ausgleichsverbindlichkeit. Hierzu hätte aber Veranlassung bestanden,

wenn die Klägerin nicht auf die Ausgleichsverbindlichkeit verzichtet hätte. An-

gesichts der wirtschaftlichen Interessen der Parteien sei die unterlassene Re-

gelung nur nachvollziehbar, wenn entsprechend dem Vorbringen der Beklagten

Zahlungen hierauf nicht mehr erfolgen sollten, die Klägerin mithin auf ihren An-

spruch verzichtet habe. Daß dies der Fall gewesen sei, ergebe sich aus den

Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen G. und Dr. D. .

Der Zeuge G. habe glaubhaft bekundet, daß auch über Ausgleichsverbind-

lichkeiten bei den Vertragsverhandlungen gesprochen worden sei und der

Zeuge H. ihm zugesichert habe, daß das Unternehmen frei von Altver-

bindlichkeiten verkauft werden sollte, was nur so zu verstehen sei, daß die

Klägerin auf die Ausgleichsverbindlichkeiten verzichtet habe. Auch der Zeuge

Dr. D. habe bekundet, daß die volle Entschuldung vereinbart worden sei.

Daß über einen Verzicht der Ausgleichsverbindlichkeit verhandelt wor-

den sei, ergebe sich zudem aus der Beschlußvorlage der Klägerin, aufgrund

derer der Vorstand der Klägerin den Kaufvertrag der Parteien genehmigt habe.

Diese Beschlußvorlage gehe von einem Verzicht auf die Ausgleichsverbind-

lichkeit aus. Die Aufnahme eines Verzichts in der Beschlußvorlage wäre si-

cherlich nicht erfolgt, falls nicht auch eine entsprechende Vereinbarung ge-

troffen worden wäre. Bei der Zahlung von 1.000.000 DM habe es sich nicht um

eine Zahlung auf eine bestehende Ausgleichsverbindlichkeit gehandelt, son-

dern um die Zahlung des Kaufpreises für die zusätzlich erworbene Gesellschaft

S.

GmbH in B. .

II. Das angegriffene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung in

dem entscheidenden Punkt nicht stand. Zu der Feststellung, daß sich die Par-

teien bei Abschluß des notariellen Kaufvertrages vom 25. Mai 1992 darüber

einig gewesen seien, daß der Klägerin über die am 20. Mai 1992 bereits ge-

zahlten 1.000.000 DM hinaus weitere Ansprüche hinsichtlich der Ausgleichs-

verbindlichkeiten nicht zustehen sollten, ist das Berufungsgericht unter Verlet-

zung von Verfahrensvorschriften gelangt.

1. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, gegen

§ 398 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es die Aussagen der Zeugen G. ,

Dr. D. und H. ohne erneute Vernehmung anders würdigte als das

Landgericht. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht zwar nach seinem Er-

messen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen. Diesem Ermes-

sen sind aber Grenzen gesetzt. Unter gewissen Umständen kann eine erneute

Vernehmung rechtlich geboten sein. Das ist nach der gefestigten Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs unter anderem dann der Fall, wenn das Beru-

fungsgericht die protokollierte Aussage anders verstehen oder ihr ein anderes

Gewicht beimessen will als die Vorinstanz (Senat, Urteil vom 2. Juni 1999

- VIII ZR 112/98, NJW 1999, 2972 unter II 3 c bb; BGH, Urteil vom 29. Januar

1991 - XI ZR 76/90, NJW-RR 1991, 829 unter II 1).

Diese Grundsätze sind hier verletzt worden. Das Landgericht hat auf-

grund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß die Ausgleichs-

verbindlichkeit nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen sei. Das

Berufungsgericht entnimmt demgegenüber den Zeugenaussagen, daß bei den

Vertragsverhandlungen über die Ausgleichsverbindlichkeit gesprochen worden

sei und die Klägerin auf ihren Anspruch verzichtet habe. Das Berufungsgericht

hätte zu seiner von der Auffassung des Landgerichts abweichenden Beurtei-

lung der Kaufvertragsvereinbarung und des Verzichts der Klägerin auf die Aus-

gleichsverbindlichkeit nicht gelangen dürfen, ohne die Zeugen G. ,

Dr. D. und H. nochmals zu vernehmen.

2. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hält auch ihrem Inhalt

nach den Rügen der Revision nicht stand, weil sie nicht den gesamten Inhalt

der Verhandlung und des Beweisergebnisses berücksichtigt (§ 286 ZPO).

a) Das Berufungsgericht meint, aus der Beschlußvorlage vom 29. Mai

1995 an den Vorstand, insbesondere Nr. 44 der Checkliste ergebe sich, daß

die Parteien einen Verzicht auf die Ausgleichsverbindlichkeit vereinbart hätten.

Das Berufungsgericht berücksichtigt dabei aber nicht, daß die Checkliste

- worauf die Revision zu Recht hinweist - ausweislich ihres Deckblatts bereits

am 14. Mai 1992 erstellt worden ist. Da nach dem Vortrag der Beklagten die

Verzichtsvereinbarung erst am 20. Mai 1992 getroffen worden sein soll, kann

die Checkliste keine sicheren Hinweise auf Abreden enthalten, die erst später

getroffen worden sein sollen. Das gilt auch für Nr. 77 der Checkliste, die nach

Auffassung des Berufungsgerichts ebenfalls für einen Verzicht sprechen soll.

b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Aussage des Zeugen

H. stehe der Annahme eines Verzichts nicht entgegen, da dieser ledig-

lich bekundet habe, er könne sich nicht daran erinnern, daß über die Aus-

gleichsverbindlichkeit und einen Verzicht verhandelt worden sei. Das Beru-

fungsgericht berücksichtigt dabei nicht, daß der Zeuge ausgesagt hat, ein Er-

laß der Ausgleichsverbindlichkeit wäre für ihn "völlig ungewöhnlich" gewesen,

daß die Treuhandanstalt auf Ansprüche aus einer Ausgleichsverbindlichkeit

verzichtet habe, könne er nur als "Schmarrn" und "bloßes Wunschdenken der

Investoren" bezeichnen. Dies spricht dafür, daß sich der Zeuge sicher war, daß

ein Verzicht nicht erklärt wurde. Dies hätte das Berufungsgericht bei einer voll-

ständigen Würdigung der Bekundungen des Zeugen berücksichtigen müssen.

c) Für unstreitig hält das Berufungsgericht, daß die Zahlung von

1.000.000 DM im Zusammenhang mit dem zusätzlichen Erwerb der Gesell-

schaft S. GmbH in B. unmittelbar vor Abschluß des Kaufvertrages

erfolgt sei. Das Berufungsgericht übersieht, daß die Klägerin dieses Vorbringen

der Beklagten bestritten hat. Auch läßt das Berufungsgericht außer acht, daß

es sich bei der S. GmbH um ein Tochterunternehmen der Beklagten

handelte, welches vom Kaufvertrag ohnehin erfaßt war. Das ist mit der Annah-

me eines "zusätzlichen Erwerbs" nicht zu vereinbaren.

3. Zu Recht weist die Revision schließlich auch darauf hin, daß an die

Feststellung eines Verzichtswillens und die Annahme eines, insbesondere ei-

nes stillschweigend geschlossenen Erlaßvertrages strenge Anforderungen zu

stellen sind (Senat, Urteil vom 29. November 1995 - VIII ZR 293/94, NJW 1996,

588 unter II 1). Dieser Grundsatz ist hier in besonderem Maße zu berücksichti-

gen, weil die Vertragsparteien in § 5 Abs. 1 letzter Satz des Kaufvertrages

ausdrücklich vereinbart haben, daß - abgesehen von den ausdrücklich ge-

nannten Krediten, den Altverbindlichkeiten - alle übrigen Verbindlichkeiten der

Gesellschaften, nämlich der Beklagten und deren Tochtergesellschaften, bei

diesen verbleiben sollten. Diese Bestimmung erfaßt auch die streitige Aus-

gleichsverbindlichkeit.

III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der

Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es erneuter, fehlerfrei zu

treffender Feststellungen bedarf. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben

und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen. Bei der Zurückverweisung hat der Senat von

der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Ball

Dr. Leimert