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BGH Urteil vom 11.10.2000 – XII ZR 303/98

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Verkündet am: 11. Oktober 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die

Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats und Senats für

Familiensachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. No-

vember 1998 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien machen gegenseitig Zugewinnausgleichsansprüche gel-

tend. Durch Urteil des Familiengerichts vom 17. April 1997 wurde der Beklagte

verurteilt, Auskunft über sein Endvermögen zum Stichtag 30. Juni 1996 zu er-

teilen. Er hat anschließend Auskunft erteilt und diese Auskunft auf Beanstan-

dungen der Klägerin hin korrigiert. Er macht geltend, weitere Geldbeträge, die

sich auf seinen Konten befunden hätten, seien Geld seiner in Polen lebenden

Schwester gewesen.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit

der erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern. Der Beklagte hat Widerkla-

ge erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über ihr End-

vermögen zu erteilen, die Angaben zu belegen und die Richtigkeit und Voll-

ständigkeit der erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern.

Auch die Klägerin hat Auskunft erteilt und erklärt, alle Vermögenswerte

vollständig angegeben zu haben, die Richtigkeit dieser Auskunft wird von dem

Beklagten jedoch angezweifelt.

Das Familiengericht hat die Widerklage abgewiesen und den Beklagten

verurteilt, die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Durch Beschluß vom

16. Oktober 1998 hat das Berufungsgericht den Streitwert des Berufungsver-

fahrens auf 1.100 DM festgesetzt und angefragt, ob der Beklagte seine Beru-

fung aufrechterhalte, obwohl die Berufungssumme von 1.500 DM nicht über-

schritten sei. Der Beklagte hat die Berufung nicht zurückgenommen, zur Höhe

seiner Beschwer aber keine weiteren Ausführungen gemacht.

Durch das angefochtene Urteil hat das Berufungsgericht die Berufung

des Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision des

Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nach § 621 d Abs. 2 ZPO statthaft und auch sonst zu-

lässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Be-

rufung des Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig

verworfen.

Nach § 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Berufung unzulässig, wenn der

Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteigt. Der Beru-

fungskläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen (§ 511 a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat - entsprechend dem von ihm erlassenen Streitwert-

beschluß - den Wert der Beschwer des Beklagten mit 1.100 DM angenommen.

Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Soweit der Beklagte auf die Klage hin verurteilt worden ist, die Rich-

tigkeit der von ihm erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern, richtet sich

die Beschwer nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des

titulierten Anspruchs erfordert (Großer Senat BGHZ 128, 85). Die Annahme

des Berufungsgerichts, dieser Aufwand sei mit 100 DM anzusetzen, wird von

der Revision zu Recht nicht angegriffen.

b) Die Abweisung der Widerklage hat das Berufungsgericht bei der Be-

rechnung der Beschwer mit 1.000 DM angesetzt und hierzu ausgeführt, der

Wert eines dem Beklagten allenfalls zustehenden Zugewinnausgleichsan-

spruchs sei auf 10.000 DM zu schätzen. Da die Widerklage lediglich der Vor-

bereitung eines solchen Anspruchs diene, sei sie mit einem Zehntel des An-

spruchswertes zu bewerten. Jedenfalls habe der Beklagte keine Tatsachen

glaubhaft gemacht, aus denen sich eine höhere Beschwer ableiten lasse.

c) Der Anspruch auf Auskunft bezieht seinen wirtschaftlichen Wert typi-

scherweise daraus, daß mit ihm die Durchsetzung eines Hauptanspruchs vor-

bereitet werden soll. Deshalb ist die Beschwer eines Klägers, dessen Aus-

kunftsklage abgewiesen worden ist, mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs

festzusetzen (BGHZ aaO S. 89). Gegen diesen zutreffenden Ausgangspunkt

des Berufungsgerichts erhebt die Revision auch keine Einwände.

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Hauptanspruch, der mit der

Widerklage vorbereitet werden solle, sei mit allenfalls 10.000 DM zu bewerten

und die zur Vorbereitung erhobene Auskunftsklage mit einem Zehntel davon,

hält sich im Rahmen des dem Berufungsgericht zustehenden Ermessens. Der

dem Gericht bei der Schätzung solcher Ansprüche eingeräumte Ermessens-

spielraum kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt dahin überprüft wer-

den, ob der Tatrichter die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten

oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (st.Rspr., vgl. Senatsurteil vom

31. März 1993 - XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189 m.N.). Solche Ermessens-

fehler kann die Revision nicht aufzeigen; sie liegen auch nicht vor.

Das Berufungsurteil enthält keine tatsächlichen Feststellungen, die es

rechtfertigen könnten, den dem Beklagten allenfalls zustehenden Zugewinn-

ausgleichsanspruch auf mehr als 10.000 DM zu schätzen. Die Revision rügt,

das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten in der Berufungsbe-

gründung übergangen, die Klägerin habe "in der Ehe rund DM 40.000 erspart

(GA 72) und hiervon nach dem Stichtag (30.6.1996) ihrem in Polen lebenden

Bruder Gelder gegeben, der sich davon drei Lkw angeschafft" habe. An der

von der Revision bezeichneten Stelle findet sich jedoch ein solcher Vortrag des

Beklagten nicht. Es heißt dort lediglich, die Klägerin habe "in der Ehe" Erspar-

nisse von rund 40.000 DM gehabt und es solle "Licht in die Tatsache gebracht

werden", wo dieses Geld geblieben sei. Diesem Vortrag kann man nicht ent-

nehmen, daß der Beklagte behaupten will, bei Beendigung der Ehe - am

Stichtag - seien noch 40.000 DM vorhanden gewesen. Im übrigen wären diese

40.000 DM - wie die Revision zutreffend einräumt - nicht etwa Gegenstand ei-

nes eventuellen Zugewinnausgleichs des Beklagten, sondern lediglich ein

Rechnungsposten bei der Berechnung eines solchen Anspruchs.

Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß das Beru-

fungsgericht in dem Beschluß vom 16. Oktober 1998 den Streitwert für die Be-

rufungsinstanz auf 1.100 DM festgesetzt hat. Spätestens nachdem der Be-

klagte Kenntnis von diesem Beschluß hatte, hätte er den notwendigen Vortrag

zur Höhe der Beschwer nachholen, präzisieren und, wie es § 511 a ZPO vor-

schreibt, glaubhaft machen müssen. Da er nichts Ergänzendes vorgetragen

hat, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, bei der Entscheidung über die

Berufung von einer höheren Beschwer als dem festgesetzten Streitwert auszu-

gehen.

d) Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht den Wert

des Auskunftsanspruchs mit einem Zehntel des Wertes des Hauptanspruchs

angenommen hat. Die Revision führt zutreffend aus, daß in diesem Zusam-

menhang in der Rechtsprechung Bruchteile von einem Zehntel bis zu einem

Viertel angenommen werden (vgl. Zöller/Herget, ZPO 21. Aufl. § 3 Rdn. 16

Stichwort Auskunft m.N.). Daß sich das Berufungsgericht innerhalb dieses

Rahmens am unteren Ende orientiert hat, kann nicht als ermessenfehlerhaft

angesehen werden.

Blumenröhr Krohn Gerber

Sprick Weber-Monecke