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BGH Beschluss vom 12.10.2000 – 3 StR 185/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2000 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Itzehoe vom 21. Januar 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, daß
a)
der Angeklagte wegen Vergewaltigung und sexueller Nöti-
gung jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes
verurteilt ist;
b)
die Liste der angewendeten Vorschriften wie folgt neu gefaßt
wird: § 176 Abs. 1 StGB, § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i. d. F. des
4. StrRG, § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i. d. F.
des 33. StrÄndG, § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB
i. d. F. des 6. StrRG, §§ 52, 53 StGB.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Soweit der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 10. August
2000 ausführt, daß der Angeklagte sich bei der Straftat zum Nachteil
der Zeugin K. auch wegen versuchter Vergewaltigung und wegen
versuchten schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes schuldig ge-
macht habe, weist der Senat darauf hin, daß neben der Verurteilung
wegen des vollendeten Grundtatbestandes des § 177 Abs. 1 StGB eine
Aburteilung wegen versuchter Verwirklichung eines Regelbeispiels des
§ 177 Abs. 2 StGB nicht in Betracht kommt (BGH NJW 1998, 2987,
2988).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin
im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Kutzer Miebach Winkler
von Lienen Becker