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BGH Beschluss vom 12.10.2000 – 3 StR 185/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 185/00

BESCHLUSS

vom

12. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2000 einstimmig be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Itzehoe vom 21. Januar 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet

verworfen, daß

a)

der Angeklagte wegen Vergewaltigung und sexueller Nöti-

gung jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes

verurteilt ist;

b)

die Liste der angewendeten Vorschriften wie folgt neu gefaßt

wird: § 176 Abs. 1 StGB, § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i. d. F. des

4. StrRG, § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i. d. F.

des 33. StrÄndG, § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB

i. d. F. des 6. StrRG, §§ 52, 53 StGB.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Soweit der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 10. August

2000 ausführt, daß der Angeklagte sich bei der Straftat zum Nachteil

der Zeugin K. auch wegen versuchter Vergewaltigung und wegen

versuchten schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes schuldig ge-

macht habe, weist der Senat darauf hin, daß neben der Verurteilung

wegen des vollendeten Grundtatbestandes des § 177 Abs. 1 StGB eine

Aburteilung wegen versuchter Verwirklichung eines Regelbeispiels des

§ 177 Abs. 2 StGB nicht in Betracht kommt (BGH NJW 1998, 2987,

2988).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin

im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Kutzer Miebach Winkler

von Lienen Becker