BGH Beschluß vom 12.10.2000 – III ZR 216/00
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Oktober 2000
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr am 12. Oktober
beschlossen:
Der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000 DM.
Gründe
Wie der Beklagte mit seinem Antrag vom 12. September 2000 mit Recht an-
führt, beträgt seine Beschwer nicht lediglich, wie vom Berufungsgericht festge-
setzt, 55.433,98 DM, sondern das Zweifache dieses Betrages (vgl. §§ 322
Abs. 2 ZPO; 19 Abs. 3 GKG; BGHZ 48, 212; BGH, Beschluß vom 24. Februar
1994 - VII ZR 209/93 - NJW 1994, 1538). Das Berufungsgericht hat mit dem
angefochtenen Urteil, soweit es zu Lasten des Beklagten entschieden hat,
dessen Verurteilung durch das Landgericht bestätigt, an die Klägerin
55.433,98 DM zu zahlen, wobei es sowohl entgegen dem Bestreiten des Be-
klagten die Aktivlegitimation der Klägerin bezüglich ihres Anspruchs bejaht, als
auch die vorsorgliche Aufrechnung des Beklagten mit einer Gegenforderung in
Höhe (weiterer) 70.665 DM als nicht durchgreifend erachtet hat. Es ist also in-
soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Klageforderung wie
auch in derselben Höhe über die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegen-
forderung ergangen.
Rinne
Streck