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BGH Beschluss vom 13.10.2000 – 2 StR 375/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2000
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hanau vom 4. April 2000 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Der Senat bemerkt:
Die Begründung des Landgerichts, zahlreiche Beweisanträge des
Angeklagten seien "ins Blaue hinein" gestellt, ist aus Rechtsgrün-
den nicht zu beanstanden. Nach dem für den Angeklagten negati-
ven Ergebnis der Vernehmung zahlreicher als Entlastungszeugen
benannter Personen war nicht zu erwarten, daß weitere Zeugen
hinsichtlich des drei Jahre zurückliegenden Vorfalles sachdienli-
che Angaben machen könnten, zumal vom Angeklagten selbst
hierzu nichts vorgetragen worden war.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf