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BGH Beschluss vom 13.10.2000 – 2 StR 375/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 375/00

BESCHLUSS

vom

13. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2000

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hanau vom 4. April 2000 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Der Senat bemerkt:

Die Begründung des Landgerichts, zahlreiche Beweisanträge des

Angeklagten seien "ins Blaue hinein" gestellt, ist aus Rechtsgrün-

den nicht zu beanstanden. Nach dem für den Angeklagten negati-

ven Ergebnis der Vernehmung zahlreicher als Entlastungszeugen

benannter Personen war nicht zu erwarten, daß weitere Zeugen

hinsichtlich des drei Jahre zurückliegenden Vorfalles sachdienli-

che Angaben machen könnten, zumal vom Angeklagten selbst

hierzu nichts vorgetragen worden war.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf