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BGH Urteil vom 13.10.2000 – V ZR 169/99
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 13. Oktober 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. März 1999 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit notariellem Vertrag vom 30. Juni/8. September 1988 verkaufte die
Klägerin an den Beklagten zum Preis von 275.000 DM einen Teil ihres
14.342 qm großen Grundstücks. Dieser nutzte es bis 1996 einschließlich einer
nicht verkauften Teilfläche von 2.000 qm gewerblich und gab es Ende März
1998 zurück. Nach bestandskräftiger Versagung der Teilungsgenehmigung
erklärte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 24. März 1997 den Rücktritt
vom Kaufvertrag.
Die Klägerin hat die Räumung und Herausgabe des Grundstücks sowie
die Löschung der zugunsten des Beklagten eingetragenen Auflassungsvormer-
kung verlangt. Gegenüber dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch des
Beklagten auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises hat sie mit Ansprüchen
auf Nutzungsentschädigung in mindestens gleicher Höhe die Aufrechnung er-
klärt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage auf
Übertragung des Grundstücks an den Beklagten abgewiesen. Auf die Berufung
des Beklagten hat das Oberlandesgericht nach Maßgabe der zuletzt gestellten
Anträge diese Entscheidung abgeändert und unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im übrigen und Abweisung der weitergehenden Klage sowie der
Widerklage die Erteilung der Löschungsbewilligung für die Auflassungsvormer-
kung von einer Zug um Zug zu leistenden Zahlung der Klägerin in Höhe von
146.780,63 DM abhängig gemacht. Hiergegen richtet sich die Revision der
Klägerin. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte sei entsprechend
den Feststellungen des Sachverständigen zum Ertragswert der verkauften
Grundstücksfläche zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung an die Klägerin
vom Empfang der Leistung an im Februar 1989 bis März 1998 in Höhe von ins-
gesamt 140.889,38 DM verpflichtet. Die Klägerin könne daher nicht die als
Kaufpreis erhaltenen 287.670 DM vollständig mit der Nutzungsentschädigung
verrechnen. Der Beklagte schulde keine Nutzungsentschädigung für den nicht
verkauften Grundstücksteil, da die Klägerin ihm seinerzeit gestattet habe, die-
sen zu nutzen. Wäre der Kaufvertrag vollständig zur Durchführung gekommen,
hätte die Klägerin für diese Teilfläche keine Nutzungsentschädigung bean-
sprucht. Im Falle der Rückabwicklung des Kaufvertrages könne nichts anderes
gelten. Die von der Klägerin im Berufungsrechtszug erklärte Hilfsaufrechnung
mit Schadensersatzansprüchen wegen angeblicher Verschlechterung des
Grundstücks und der Baulichkeiten sei nicht sachdienlich.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Sie rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe die Feststellung, die Nut-
zung der nicht mitverkauften Teilfläche sei unentgeltlich gestattet gewesen,
verfahrensfehlerhaft getroffen. Das Berufungsgericht hat sich nicht mit dem in
der Berufungserwiderung vom 17. März 1998 in Bezug genommenen erstin-
stanzlichen Vortrag der Klägerin in den Schriftsätzen vom 24. April und 1. Juli
1997 befaßt, sie habe von der durch sie nicht genehmigten baulichen Nutzung
des nicht verkauften Teilgrundstücks durch den Beklagten erst durch ihren
Ehemann im Jahre 1992 Kenntnis erlangt. Die Klägerin hat diese Behauptung
durch das Zeugnis ihres Ehemanns unter Beweis gestellt. Trifft diese zu, so
liegt es nahe, daß die Nutzung dieser Teilfläche dem Beklagten nicht unent-
geltlich gestattet war und der Klägerin auch insoweit eine Nutzungsentschädi-
gung zusteht. Dies wird das Berufungsgericht im Rahmen der erneuten Ver-
handlung und Entscheidung (§ 565 Abs. 1 ZPO) aufzuklären haben. Dabei ist
auch zu beachten, daß § 530 Abs. 2 ZPO nicht die von der Klägerin erstmals
im Berufungsverfahren im Wege der Replik erklärte Hilfsaufrechnung mit
Schadensersatzansprüchen erfaßt (BGH, Urt. v. 28. Mai 1990, II ZR 248/89,
NJW-RR 1990, 1470).
Wenzel
Tropf
Schneider
Klein
Lemke