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BGH Urteil vom 13.10.2000 – V ZR 451/98

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 13. Oktober 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

V ZR 451/98

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

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BGB § 2111 Abs. 1

Sind Erben hinsichtlich eines Gesamthandanteils zusätzlich Nacherben, so kann bei

einer Erbauseinandersetzung zwischen ihnen und dem Vorerben, der auf den

Vorerben übertragene Nachlaßgegenstand mit Mitteln der Erbschaft im Sinne des

§ 2111 Abs. 1 BGB erworben worden sein (Fortführung der Senatsrechtsprechung,

Urt. v. 3. Dezember 1958, V ZR 98/57, LM § 242 [Ca] Nr. 13; BGHZ 40, 115, 122 f).

BGH, Urt. v. 13. Oktober 2000 - V ZR 451/98 - OLG Brandenburg

LG Neuruppin

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Dr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Branden-

burgischen Oberlandesgerichts vom 13. Oktober 1998 wird auf

Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

F. T. war Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks in

O. . Er war in zweiter Ehe mit M. T. verheiratet und

hatte aus erster Ehe drei Kinder, G. , I. und H. . H. wurde 1943 für

tot erklärt; nach einem handschriftlichen Testament waren seine Geschwister

Erben zu je 1/2. I. verstarb 1988 und wurde von ihrem Ehemann, dem Kläger

zu 1 beerbt. G. verstarb 1997 und wurde von seiner Ehefrau und seinen

beiden Kindern, den Klägerinnen zu 2 bis 4 beerbt.

F. T. war am 26. Dezember 1939 verstorben. Sein Testa-

ment enthielt u.a. folgende Verfügung:

"Hiermit bestimme ich, daß meine Frau M. ... nach meinem Tode bis zu ihrem Tode alleinige Nutznießerin aus meinem

Grundstück an der H. 20 (das streitbefangene Grund- stück) ... bleibt. ...

Von der Erbmasse soll dieses Grundstück bis zu ihrem Tod aus- scheiden, erst dann sollen meine Kinder Erben sein. ...

Meinen Anteil am Grundstück K. straße Nr. 28 sollen meine Kinder G. ..., I. ... und H. ... zu je drei gleichen Teilen erben. ..."

In einer notariellen Erbscheinsverhandlung vom 20. Januar 1940 legten

M. T. und die Kinder I. und H. - G. war nicht betei-

ligt - das Testament dahin aus, daß M. T. in Höhe eines Drittels

des Nachlasses Vorerbin und die drei Kinder Nacherben geworden seien und

daß zwei Drittel des Nachlasses die Kinder zu gleichen Teilen geerbt hätten.

Dementsprechend erteilte das Staatliche Notariat am 17. Dezember 1959 einen

Erbschein. Hintergrund dessen war, daß der Wert des streitbefangenen

Grundstücks (zusammen mit anderen Gegenständen) etwa ein Drittel des

Nachlaßwertes ausmachte.

Am 16. März 1960 wurden M. T. sowie die Kinder G.

und I. (H. war 1943 für tot erklärt worden) in ungeteilter Erbenge-

meinschaft als Eigentümer des streitbefangenen Grundstück in das Grundbuch

eingetragen. In Abt. II wurde am selben Tag der Vermerk aufgenommen, daß

M. zu 1/3 des Nachlasses Vorerbin und G. und I. Nacherben

seien.

Am 19. Januar 1961 schlossen die Erben einen notariellen Erbausein-

andersetzungsvertrag, und zwar unter Bestätigung der Auslegungsvereinba-

rung vom 20. Januar 1940. Nach diesem Vertrag sollte M. T.

das streitbefangene Grundstück bis zu ihrem Tode zu Alleineigentum erhalten,

die Kinder den Anteil an dem Grundstück K. straße. Dementsprechend wur-

de die Auflassung hinsichtlich des streitbefangenen Grundstücks erklärt. Der

notarielle Vertrag enthält - im Zusammenhang mit der Regelung der Belastun-

gen - den Hinweis, daß der Nacherbenvermerk der Erwerberin bekannt sei. Am

17. Oktober 1961 wurde M. T. als Eigentümerin in das Grund-

buch eingetragen; der Nacherbenvermerk blieb bestehen.

Am 20. Dezember 1976 starb M. T. . Testamentarische

Erben waren H. und G. H. , die am 8. Juli 1977 in ungeteilter Erben-

gemeinschaft in das Grundbuch eingetragen wurden. Am 11. April 1984 wurde

der Nacherbenvermerk auf Antrag von H. H. gelöscht. Am 20. August

1985 wurde Eigentum des Volkes in das Grundbuch eingetragen, nachdem

H. und G. H. auf das Eigentum verzichtet hatten. Rechtsträger wurde

der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung O. , dessen Rechtsnach-

folger die Beklagte ist. Sie ist seit dem 6. August 1997 als Eigentümerin im

Grundbuch eingetragen.

Die Kläger sind der Ansicht, daß ihnen nach dem Tode von M.

T. das Eigentum an dem Grundstück aufgrund der angeordneten

Nacherbschaft zugefallen sei, so daß sie von der Beklagten Grundbuchberich-

tigung verlangen könnten mit dem Ziel, in ungeteilter Erbengemeinschaft als

Eigentümer eingetragen zu werden. Das Landgericht hat die - zunächst auf

Auflassung gerichtete - Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr

- nach Umstellung der Klage auf Grundbuchberichtigung - stattgegeben. Mit

der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen

Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Eigentum an dem Grund-

stück sei von F. T. auf dessen Kinder H. , G. und I. über-

gegangen, die ihrerseits von den Klägern beerbt worden seien. Die zwischen-

zeitliche Übertragung des Grundstücks durch Vertrag vom 19. Januar 1961 auf

M. T. habe daran nichts ändern können. Sie sei entweder un-

wirksam, weil sie mit einer auflösenden Bedingung, dem Tode von M.

T. , verknüpft worden sei, oder sie sei wirksam, jedoch mit der Anord-

nung der Vor- und Nacherbschaft "belastet" gewesen, so daß G. und I.

das Grundstück mit dem Tode von M. T. wieder zugefallen sei.

II.

Diese Ausführungen halten im Ergebnis der revisionsrechtlichen Prüfung

stand.

1. Ohne Erfolg macht die Revision zunächst geltend, der Rechtsweg zu

den Zivilgerichten sei nicht eröffnet. Eine dahingehende Prüfung ist dem Senat

nach § 17 a Abs. 5 GVG verwehrt. Die Beklagte hat in den Vorinstanzen die

Zulässigkeit des Zivilrechtswegs nicht gerügt. Die Auffassung der Revision, in

dem Hinweis auf den zugunsten der Beklagten ergangenen Vermögenszuord-

nungsbescheid liege eine konkludente Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs,

teilt der Senat nicht.

2. Nicht begründet ist auch die Rüge der Revision, mit der sie sich da-

gegen wendet, daß das Berufungsgericht das Bestreiten der Beklagten der

Erbfolge nach H. T. als unbeachtlich gewertet hat. Ihr ist zwar zuzu-

geben, daß sich die Beklagte hinsichtlich solcher Umstände, die sich ihrer

Kenntnis entziehen, grundsätzlich auf bloßes Bestreiten beschränken kann.

Die Beklagte hat hier aber keine konkreten Tatsachen bestritten, sondern ist

lediglich dem rechtlichen Schluß entgegengetreten, den die Kläger aus dem

Vorliegen einer Reihe von Tatsachen gezogen haben. Angesichts dessen ist

es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht das bloße, sich auf die

Rechtsfolge beschränkte "Bestreiten" als unbeachtlich angesehen und die von

den Klägern vorgetragenen Indiztatsachen als unstreitig behandelt hat. Aus

diesen Indizien hat es den - möglichen - Schluß gezogen, daß G. und

I. testamentarische Erben von H. T. geworden sind.

3. Entgegen der Meinung der Revision hat auch die Auffassung des Be-

rufungsgerichts Bestand, die Übertragung des Grundstücks mit Vertrag vom

19. Januar 1961 auf M. T. habe einem erbrechtlichen Erwerb

durch G. und I. - die wiederum von den Klägern beerbt wurden - nicht

entgegengestanden. Infolgedessen ist der geltend gemachte Grundbuchbe-

richtigungsanspruch begründet.

a) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die am 19. Januar 1961

zugunsten von M. T. erklärte Auflassung unter einer auflösen-

den Bedingung stand und damit unwirksam war (§ 925 Abs. 2 BGB). Der Senat

kann daher, da weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, den Inhalt der

Auflassung durch Auslegung selbst ermitteln. Das Ergebnis dieser Auslegung

ist, daß eine unbedingte Auflassung erklärt wurde. Das folgt schon daraus, daß

ohne konkret entgegenstehende Anhaltspunkte nicht angenommen werden

kann, daß Vertragsparteien eine Regelung treffen, der keine Bedeutung zu-

kommt, die vielmehr sogar unwirksam ist (vgl. Senatsurt. v. 1. Oktober 1999,

V ZR 168/98, NJW 1999, 3704, 3705 m.w.N.). Im vorliegenden Fall gilt das um

so mehr, als die Auflassung von der Erwerberin zugleich im Namen und in Ver-

tretung der Veräußerer erklärt wurde. Es ist auszuschließen, daß sie, zumal in

einem notariell beurkundeten Vertrag, ein unwirksames Geschäft vornehmen,

also nicht Eigentümerin werden wollte. Ob und inwieweit sie vorher schon Ei-

gentumsrechte an dem Grundstück hatte, spielt dabei keine Rolle, da an der

Auflassung alle in Betracht kommenden Berechtigten beteiligt waren.

b) Die Annahme des Berufungsgerichts, bei - unterstellter - wirksamer

Auflassung habe die angeordnete Nacherbschaft dazu geführt, daß das

Grundstück nach dem Tode von M. T. wieder den Kindern

G. und I. zugefallen sei, ist im Ergebnis zutreffend.

Die Revision geht zu Recht davon aus, daß eine Vor- und Nacherbschaft

nur durch letztwillige Verfügung angeordnet werden kann (§ 2100 BGB). Sie

war daher dem ursprünglichen Erblasser F. T. durch Testament

möglich, nicht aber den sich auseinandersetzenden Erben durch Verfügung

unter Lebenden.

Der Erbauseinandersetzungsvertrag vom 19. Januar 1961 führte aber

nicht dazu, daß das M. T. übertragene Grundstück aus dem

Nachlaß ausschied. Vielmehr trat es nach § 2111 Abs. 1 BGB an die Stelle des

der Vorerbin zuvor zustehenden Gesamthandanteils in Höhe von einem Drittel

des Nachlasses.

a) Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß mit Mitteln der

Erbschaft im Sinne des § 2111 Abs. 1 BGB auch diejenigen Gegenstände er-

worben sind, die der Vorerbe im Wege der vereinbarten Erbauseinanderset-

zung aufgrund seiner Miterbenstellung erhält (RGZ 89, 53, 58 ff; Senat, Urt. v.

3. Dezember 1958, V ZR 98/57, LM § 242 [Ca] Nr. 13; BGHZ 40, 115, 122 f;

Soergel/Harder, BGB, 12. Aufl., § 2111 Rdn. 5; MünchKomm-BGB/Grunsky,

§ 2111 Rdn. 9 m.w.N.). Dies dient dem Schutz des Nacherben, dessen Anwart-

schaft im Falle einer Auseinandersetzung der Miterben ohne Anordnung einer

Surrogation erlöschen würde.

b) Vorliegend besteht allerdings die Besonderheit, daß an der Erbaus-

einandersetzung die Nacherben beteiligt waren. Die Kinder G. und I.

waren nämlich nicht nur zusammen mit M. T. Miterben (in Höhe

eines Gesamthandanteils von zusammen zwei Dritteln), sondern sie waren hin-

sichtlich des Ein-Drittel-Gesamthandanteils von M. T. auch de-

ren Nacherben. Bei einer solchen Erbauseinandersetzung, an der die Nacher-

ben mitwirken, ist es möglich, daß eine endgültige Auseinandersetzung vorge-

nommen wird mit der Folge, daß die dem Vorerben übertragenen Gegenstände

aus dem Nachlaß ausscheiden und damit von der Nacherbeneinsetzung nicht

mehr erfaßt werden. Denn auseinandersetzen können sich auch Vor- und

Nacherben (Palandt/Edenhofer, BGB, 59. Aufl., § 2100 Rdn. 11).

Hiervon ist im konkreten Fall aber nicht auszugehen. Dagegen spricht,

daß der Nacherbenvermerk nicht gelöscht wurde, sondern daß in dem Vertrag

hierauf vielmehr ausdrücklich hingewiesen wurde. Ferner sollte das Eigentum

an dem Grundstück auf M. T. nur bis zu deren Tode übergehen.

Hieraus wird deutlich, daß es nach dem Willen der Vertragschließenden

Nachlaßbestandteil bleiben sollte (so wie dies § 2111 BGB vorsieht). Für diese

Sicht spricht schließlich, daß die Erbauseinandersetzung ausdrücklich dem

Zweck diente, die nach Auffassung der Vertragschließenden nicht dem Willen

des Erblassers entsprechende steuerliche Behandlung der Grundstücke zu

ändern (sämtliche Erben wurden steuerlich für beide Grundstücke herangezo-

gen). Es gibt demgegenüber keinen Hinweis, daß sie das durch Vor- und

Nacherbschaft festgelegte Ergebnis ändern wollten, daß nämlich nach dem

Tode von M. T. der gesamte Nachlaß den Kindern (bzw. deren

Erben, § 2108 Abs. 2 BGB) zustehen sollte.

4. Infolgedessen haben H. und G. H. das Grundstück nicht ge-

erbt. Ihr Verzicht auf das Eigentum zugunsten des Volkes ging ins Leere. Ent-

gegen der Auffassung der Revision ist Volkseigentum auch nicht kraft guten

Glaubens nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GDO entstanden. Diese Norm greift nur ein,

wenn das Eigentum an einem Grundstück durch Vertrag erworben wird. Daran

fehlt es bei einem Verzicht nach § 310 ZGB. Die zur Wirksamkeit des Verzichts

erforderliche staatliche Genehmigung stellt keine vertragliche Erklärung dar,

was schon dadurch deutlich wird, daß die Versagung der Genehmigung einer

Begründung bedurfte und von dem Grundstückseigentümer mit der Beschwer-

de angefochten werden konnte (§§ 16 ff GVVO; vgl. Kommentar zum Zivilge-

setzbuch der DDR, herausgegeben v. Ministerium der Justiz, § 310 Anm. 1).

Ein Bestandsschutz nach Art. 237 § 1 EGBGB scheidet ebenfalls aus

(Senatsurt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, WM 1998, 1832).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

der

Vogt

Schnei-

Krüger

Klein