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BGH Urteil vom 17.10.2000 – 1 StR 261/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
17. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober
2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Hebenstreit,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-
gerichts Traunstein vom 1. Februar 2000 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses
Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen
trägt die
Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
Die Jugendkammer hat den zur Tatzeit 19 Jahre und einen Monat alten
Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Kör-
perverletzung sowie einer (weiteren) gefährlichen Körperverletzung zu einer
Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision
der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten. Mit ihrem allein auf die
Sachrüge gestützten Rechtsmittel macht die Staatsanwaltschaft geltend, die
Jugendkammer habe zu Unrecht Jugendrecht angewandt.
Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt er-
folglos.
1. Dem abgeurteilten Geschehen liegen wiederholte, immer wieder auf-
flackernde und eskalierende tätliche Auseinandersetzungen zwischen je einer
Gruppe aus Haag einerseits und Wasserburg andererseits anläßlich einer
"Zeltdisco" in Haag, dem Wohnort des Angeklagten, zu Grunde. Die Beteiligten
waren überwiegend Jugendliche und Heranwachsende. Das gesamte Gesche-
hen, bei dem auch Flaschen, Steine und Gaspistolen verwendet wurden, zog
sich über mehrere Stunden hin.
Zunächst hatte der Angeklagte immer wieder - letztlich vergeblich - ver-
sucht zu schlichten oder zumindest größere Auseinandersetzungen zu verhin-
dern. Er führte sich als "Chef" der Haager auf und wollte z.B. "die Sache" mit
dem "Chef" der Wasserburger im Zweikampf "ausmachen", jedoch war hierzu
kein Wasserburger bereit. Zuletzt griff der Angeklagte selbst aggressiv in das
Geschehen ein. So trat er den zur Wasserburger Gruppe gehörenden O.
, der zu Boden gegangen war, mit zwei oder drei anderen gegen Kopf und
Körper, wodurch O. eine Gehirnerschütterung erlitt. Seine Aggression stei-
gerte sich weiter, als gegenüber ihm und seinem jüngeren Bruder Rufe wie
"Scheiß-Albaner" laut wurden. Als der Bruder des Angeklagten auch noch von
einer Flasche am Kopf getroffen wurde, "sprang der Angeklagte in die Gruppe
der Wasserburger und schlug um sich". Es kam zu einer erneuten "Massen-
schlägerei". Der Angeklagte verfolgte dabei letztlich den flüchtenden Wasser-
burger K. , der ihn unmittelbar zuvor zu Boden geworfen hatte. Aus Ver-
ärgerung über das ganze Geschehen stach der Angeklagte dreimal mit einem
Messer auf K. ein, wobei er jedenfalls bei dem dritten Stich, der die
Brustschlagader verletzte, mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs rech-
nete und dies billigte. Als er sich schließlich entfernte, ging er davon aus, "das
hierfür Erforderliche getan zu haben". K. konnte nur dank ärztlicher Hilfe
gerettet werden.
2. Die Anwendung von Jugendrecht begründet die Jugendkammer wie
folgt:
Weder der Lebenslauf des Angeklagten - nach problemlosem Schulbe-
such erlernte er ebenso problemlos den Beruf eines Maurers, den er seither
ununterbrochen ausübt; familiäre oder sonstige private Probleme sind nicht
ersichtlich - noch seine Persönlichkeit ergäben Anhaltspunkte für Entwick-
lungsdefizite oder Reiferückstände. Dies habe sich auch im Rahmen der Über-
prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten durch einen Psychiater und einen
Psychologen bestätigt. Jedoch zeige das gesamte Tatgeschehen mit einer
"sich entwickelnden Gruppendynamik" jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit
und soziale Unreife. Insgesamt sei das Verhalten des Angeklagten von Inkon-
sequenz - zunächst schlichtete er, später wurde er aggressiv - sowie "Impo-
niergehabe und Kraftmeierei" gekennzeichnet. Dies spreche trotz des "sonst
ordentlichen Werdegangs" sowohl für einen Entwicklungsrückstand (§ 105
Abs. 1 Nr. 1 JGG) als auch für eine Jugendverfehlung (§ 105 Abs. 1 Nr. 2
JGG).
3. Die Staatsanwaltschaft trägt vor, schon der Ansatz der Jugendkam-
mer sei rechtsfehlerhaft. Es sei in "strenge(r) Einzelbetrachtung" zu prüfen, ob
die Voraussetzungen von § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG oder die von § 105 Abs. 1
Nr. 2 JGG vorlägen. Darüber hinaus legt sie im einzelnen dar, warum keine der
Alternativen von § 105 Abs. 1 JGG hätte bejaht werden dürfen. Hinsichtlich
§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG führt sie etwa aus, aus "fremden Tatbeiträgen (Grup-
pendynamik, Massenschlägerei)" könne nicht auf eine jugendtypische Tat des
Angeklagten geschlossen werden. Im übrigen sei die festgestellte Verhaltens-
weise "auch bei Erwachsenen zu beobachten".
4. Im Ergebnis liegt kein Rechtsfehler vor:
a) Ein Heranwachsender ist einem Jugendlichen gleichzustellen (§ 105
Abs. 1 Nr. 1 JGG), wenn in ihm noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte
wirken (BGH NStZ-RR 1999, 26; BGHSt 36, 37). Eine Jugendverfehlung (§ 105
Abs. 1 Nr. 2 JGG) liegt vor, wenn, unabhängig vom generellen Reifegrad des
Angeklagten, die konkrete Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder
soziale Unreife zurückgeht (BGH NStZ-RR 1999, 26, 27; StV 1987, 366). Wenn
also auch § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG persönlichkeitsorientiert und § 105 Abs. 1
Nr. 2 JGG tatorientiert ist (Sonnen in Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 3. Aufl.
§ 105 Rdn. 23),und beide Alternativen daher - gleichbedeutend - nebeneinan-
der stehen, können sich doch ihre tatsächlichen Voraussetzungen in erhebli-
chem Umfang überschneiden (Eisenberg JGG 8. Aufl. § 105 Rdn. 2). So kann
etwa das Motiv einer Tat in gleicher Weise auf Entwicklungsrückstände und auf
eine Jugendverfehlung hindeuten (BGH StV 1991, 424).
b) Die Jugendkammer hat im Hinblick auf die Motive der Taten beide der
in Rede stehenden Alternativen bejaht. Sie hat dabei nicht verkannt, daß im
übrigen Reifeverzögerungen nicht erkennbar sind. Ob die Annahme, daß
gleichwohl allein im Hinblick auf das Tatgeschehen (auch) die Voraussetzun-
gen von § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG vorliegen, rechtlicher Überprüfung standhalten
könnte, kann jedoch ebenso wie das hierauf bezogene Vorbringen der Revision
auf sich beruhen. Wie auch der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat,
ist nämlich jedenfalls die Annahme einer Jugendverfehlung rechtlich nicht zu
beanstanden:
(1) Der Maßstab, von dem die Jugendkammer bei der Prüfung einer Ju-
gendverfehlung ausgegangen ist, trifft zu. Ob eine Tat Ausdruck von sozialer
Unreife ist, kann nicht ohne Würdigung des tatsächlichen (sozialen) Rahmens
beurteilt werden, in dem sich die Tat ereignet hat. Die Auffassung der Be-
schwerdeführerin, fremdes Verhalten (Gruppendynamik, Massenschlägerei)
könne keine Schlüsse darauf zulassen, ob beim Angeklagten eine Jugendver-
fehlung vorliege, geht daher fehl. Vielmehr können gerade die genannten Um-
stände in besonderer Weise auf das Vorliegen einer Jugendverfehlung hinwei-
sen (vgl. OLG Zweibrücken b. Böhm NStZ 1991, 524 und NStZ 1993, 530).
Auch der in tatsächlicher Hinsicht zutreffende Hinweis der Beschwerdeführerin,
Verhaltensweisen wie die des Angeklagten kämen auch bei Tätern über
21 Jahren vor, zeigt nicht auf, daß der Jugendkammer im Ansatz ein Rechts-
fehler unterlaufen wäre. Daß Straftaten wie die abzuurteilende auch von Tätern
über 21 Jahren begangen werden können, schließt die Annahme einer Ju-
gendverfehlung nicht aus (vgl. auch BayObLG GA 1984, 477 f.; Brun-
ner/Dölling JGG 10. Aufl. § 105 Rdn. 14 jew. m.w.N.). Dies bezieht sich nicht
etwa nur auf das abstrakte Delikt - Delikte, die schon als solche ausschließlich
von Tätern unter 21 Jahren begangen würden, gibt es nicht - sondern auf die
konkreten Umstände, die Motive und das Erscheinungsbild der Tat.
(2) Nicht nur der Ansatz der Jugendkammer, sondern auch ihre konkre-
ten Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung stand. So deutet etwa der Ver-
such des Angeklagten, "die Sache" im Zweikampf mit dem "Chef" der Wasser-
burger "auszumachen", offenbar auf unreifes Imponiergehabe hin. Das sponta-
ne und inkonsequente Verhalten des Angeklagten, der zunächst immer wieder
zu schlichten versucht hatte, dann aber aggressiv wurde, nachdem er und sein
Bruder beleidigt worden waren und der Bruder von einer Flasche getroffen
worden war, spricht nicht für Reife und Abgeklärtheit. Insgesamt ist jedenfalls
nicht ersichtlich, daß die Jugendkammer den bei der Prüfung von § 105 Abs. 1
Nr. 2 JGG bestehenden weiten tatrichterlichen Beurteilungsspielraum (vgl.
BGH NStZ-RR 1999, 26, 27; StV 1991, 424) überschritten hätte.
c) Auch sonst hat die Überprüfung des Strafausspruches weder zu Gun-
sten noch zu Lasten (§ 301 StPO) des Angeklagten einen Rechtsfehler erge-
ben.
Schäfer Wahl Boetticher
Schluckebier Hebenstreit