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BGH Beschluss vom 17.10.2000 – 2 ARs 251/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen übler Nachrede
hier: Ausschließung des Rechtsanwalts K. nach § 138 a StPO
Az.: 512 Js 31368/97 Staatsanwaltschaft Stralsund (IV Ns 39/99 LG Stralsund)
Az.: I Ws 134/2000 Oberlandesgericht Rostock
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2000
beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden des Angeklagten S. und des
Rechtsanwaltes K. gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts
Rostock vom 12. Mai 2000 werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu
tragen.
Gründe:
Die gemäß §§ 138 d Abs. 6 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO zulässigen soforti-
gen Beschwerden sind nicht begründet. Rechtsanwalt K. ist durch den an-
gefochtenen Beschluß zu Recht gemäß § 138 a Abs. 1 Nr. 1 StPO als Verteidi-
ger des Angeklagten S. ausgeschlossen worden. Da er das im Verfahren
gegen den Beschwerdeführer S. verfahrensgegenständliche Flugblatt
selbst verfaßt und für seine Verbreitung gesorgt hat, ist er dringend verdächtig,
die dem Angeklagten S. zur Last gelegten Tat der üblen Nachrede gemäß
§ 186 StGB als Mittäter begangen zu haben. Ob schon die Überschrift des
Flugblatts allein den Tatbestand der Beleidigung oder der üblen Nachrede er-
füllt, kann dahinstehen; ihr kann im allgemeinen Sprachverständnis auch ein
Bedeutungsinhalt zukommen, dessen - auch öffentliche - Verwendung durch
den Zweck der Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt ist. Dies
gilt gleichermaßen für diejenigen Passagen des Flugblatts, die sich in allge-
meiner Form mit der Möglichkeit und dem Vorwurf der Fehlerhaftigkeit der im
Flugblatt angegriffenen Entscheidung befassen.
Die Grenze der Strafbarkeit ist jedoch jedenfalls mit der Passage über-
schritten, in welcher ein Schreiben des Rechtsanwalts K. an die angegriffe-
nen Richter auszugsweise zitiert wird. Die Ankündigung, weiterhin öffentlich
behaupten zu wollen, "daß Ihr Urteil vom 22.10.1997 ... den Tatbestand der
Rechtsbeugung erfüllt und Ihr Verhalten daher ein Verbrechen gemäß §§ 336,
12 StGB ist", enthält die tatsächliche Behauptung, die angegriffenen Richter
hätten die genannte Entscheidung vorsätzlich falsch und unter bewußter Beu-
gung des Rechts getroffen. Der beleidigende Charakter dieser Tatsachenbe-
hauptung wird durch die Einrückung als Zitat nicht aufgehoben und durch die
(scheinbare) Anheimstellung der Widerlegung noch verstärkt.
Das Fehlen eines Strafantrags sowie der Eintritt der presserechtlichen
Verjährung würden, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen
hat, dem Ausschluß des Rechtsanwalts als Verteidiger nicht entgegenstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Jähnke Fischer Elf