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BGH Beschluss vom 17.10.2000 – 2 ARs 251/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 251/00 2 AR 146/00

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen übler Nachrede

hier: Ausschließung des Rechtsanwalts K. nach § 138 a StPO

Az.: 512 Js 31368/97 Staatsanwaltschaft Stralsund (IV Ns 39/99 LG Stralsund)

Az.: I Ws 134/2000 Oberlandesgericht Rostock

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2000

beschlossen:

Die sofortigen Beschwerden des Angeklagten S. und des

Rechtsanwaltes K. gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts

Rostock vom 12. Mai 2000 werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu

tragen.

Gründe:

Die gemäß §§ 138 d Abs. 6 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO zulässigen soforti-

gen Beschwerden sind nicht begründet. Rechtsanwalt K. ist durch den an-

gefochtenen Beschluß zu Recht gemäß § 138 a Abs. 1 Nr. 1 StPO als Verteidi-

ger des Angeklagten S. ausgeschlossen worden. Da er das im Verfahren

gegen den Beschwerdeführer S. verfahrensgegenständliche Flugblatt

selbst verfaßt und für seine Verbreitung gesorgt hat, ist er dringend verdächtig,

die dem Angeklagten S. zur Last gelegten Tat der üblen Nachrede gemäß

§ 186 StGB als Mittäter begangen zu haben. Ob schon die Überschrift des

Flugblatts allein den Tatbestand der Beleidigung oder der üblen Nachrede er-

füllt, kann dahinstehen; ihr kann im allgemeinen Sprachverständnis auch ein

Bedeutungsinhalt zukommen, dessen - auch öffentliche - Verwendung durch

den Zweck der Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt ist. Dies

gilt gleichermaßen für diejenigen Passagen des Flugblatts, die sich in allge-

meiner Form mit der Möglichkeit und dem Vorwurf der Fehlerhaftigkeit der im

Flugblatt angegriffenen Entscheidung befassen.

Die Grenze der Strafbarkeit ist jedoch jedenfalls mit der Passage über-

schritten, in welcher ein Schreiben des Rechtsanwalts K. an die angegriffe-

nen Richter auszugsweise zitiert wird. Die Ankündigung, weiterhin öffentlich

behaupten zu wollen, "daß Ihr Urteil vom 22.10.1997 ... den Tatbestand der

Rechtsbeugung erfüllt und Ihr Verhalten daher ein Verbrechen gemäß §§ 336,

12 StGB ist", enthält die tatsächliche Behauptung, die angegriffenen Richter

hätten die genannte Entscheidung vorsätzlich falsch und unter bewußter Beu-

gung des Rechts getroffen. Der beleidigende Charakter dieser Tatsachenbe-

hauptung wird durch die Einrückung als Zitat nicht aufgehoben und durch die

(scheinbare) Anheimstellung der Widerlegung noch verstärkt.

Das Fehlen eines Strafantrags sowie der Eintritt der presserechtlichen

Verjährung würden, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen

hat, dem Ausschluß des Rechtsanwalts als Verteidiger nicht entgegenstehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Jähnke Fischer Elf