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BGH Beschluss vom 17.10.2000 – 4 StR 231/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 231/00

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober

2000 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1.

Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-

stellt, soweit der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgrün-

de verurteilt worden ist.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-

rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 10. November 1999 im

Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung we-

gen Bandendiebstahls entfällt.

3.

4.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Bandendieb-

stahls in vier Fällen und Bandendiebstahls" unter Einbeziehung der Einzel-

strafen aus zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von drei Jahren und zwei Monaten sowie wegen "zwei vollendeter und zwei

versuchter schwerer Bandendiebstähle" zu einer weiteren Gesamtfreiheits-

strafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt; außerdem hat es Maßre-

geln nach §§ 69, 69 a StGB und Anordnungen nach § 73 a und § 73 d StGB

getroffen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und

materiellen Rechts.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts

gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II 3 der Urteils-

gründe wegen Bandendiebstahls verurteilt worden ist, weil die bisherigen Fest-

stellungen zweifelhaft erscheinen lassen, ob der Angeklagte insoweit Täter

oder nur Gehilfe ist.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der für

den Bandendiebstahl verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe

zur Folge; der Ausspruch über die insoweit gebildete Gesamtstrafe bleibt - ent-

gegen der Ansicht des Beschwerdeführers - hiervon jedoch unberührt. Der Se-

nat schließt im Hinblick auf die bestehen bleibenden Einzelstrafen für die vier

Fälle des schweren Bandendiebstahls (dreimal jeweils drei Jahre und einmal

ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe) aus, daß sich der Wegfall dieser

Strafe auf den Ausspruch über die - maßvolle - Gesamtstrafe von drei Jahren

und zwei Monaten Freiheitsstrafe ausgewirkt hat.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

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Ernemann