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BGH Beschluss vom 17.10.2000 – 4 StR 231/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober
2000 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1.
Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-
stellt, soweit der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgrün-
de verurteilt worden ist.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-
rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 10. November 1999 im
Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung we-
gen Bandendiebstahls entfällt.
3.
4.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Bandendieb-
stahls in vier Fällen und Bandendiebstahls" unter Einbeziehung der Einzel-
strafen aus zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren und zwei Monaten sowie wegen "zwei vollendeter und zwei
versuchter schwerer Bandendiebstähle" zu einer weiteren Gesamtfreiheits-
strafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt; außerdem hat es Maßre-
geln nach §§ 69, 69 a StGB und Anordnungen nach § 73 a und § 73 d StGB
getroffen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
materiellen Rechts.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II 3 der Urteils-
gründe wegen Bandendiebstahls verurteilt worden ist, weil die bisherigen Fest-
stellungen zweifelhaft erscheinen lassen, ob der Angeklagte insoweit Täter
oder nur Gehilfe ist.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der für
den Bandendiebstahl verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe
zur Folge; der Ausspruch über die insoweit gebildete Gesamtstrafe bleibt - ent-
gegen der Ansicht des Beschwerdeführers - hiervon jedoch unberührt. Der Se-
nat schließt im Hinblick auf die bestehen bleibenden Einzelstrafen für die vier
Fälle des schweren Bandendiebstahls (dreimal jeweils drei Jahre und einmal
ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe) aus, daß sich der Wegfall dieser
Strafe auf den Ausspruch über die - maßvolle - Gesamtstrafe von drei Jahren
und zwei Monaten Freiheitsstrafe ausgewirkt hat.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
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Ernemann