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BGH Beschluss vom 17.10.2000 – X ZB 25/99
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Oktober 2000
in der Beschwerdesache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Oktober 2000
durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis,
Scharen und Keukenschrijver
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. Septem-
ber 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens wird auf
138.000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
I. Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom
18. Februar 1999 als Gesamtschuldner zur Zahlung von 138.000,-- DM nebst
Zinsen aufgrund eines Patentlizenzvertrages an die Klägerin verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil haben sie form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die
Berufungsbegründung ist nicht innerhalb der bis zum 17. Mai 1999 verlänger-
ten Berufungsbegründungsfrist, sondern erst am 18. Mai 1999 bei Gericht ein-
gegangen. Wegen der Fristversäumung haben die Beklagten Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand beantragt; das Berufungsgericht hat den Antrag als
rechtzeitig eingegangen und auch im übrigen als zulässig, jedoch als unbe-
gründet angesehen und ihn deshalb zurückgewiesen und die Berufung durch
Beschluß als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Be-
schwerde der Beklagten, mit der diese beantragen, unter Aufhebung des an-
gefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbe-
gründungsfrist zu gewähren. Die Klägerin tritt dem Antrag entgegen.
II. Die gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547, 569 Abs. 1, 577 ZPO statthafte und
auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Er-
folg.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagten die Beru-
fungsbegründungsfrist nicht ohne ihr Verschulden versäumt haben, weil ihnen
ein Organisationsverschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten zuzurechnen sei.
Die Ausgangskontrolle für schriftwahrende Schriftsätze sei bei den Prozeßbe-
vollmächtigten nicht ausreichend zuverlässig gewesen. Es hat dabei den Vor-
trag der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zugrunde gelegt, Fristen wür-
den von Hilfspersonal in einem zentralen Fristenkalender eingetragen; die Frist
werde vom zuständigen Rechtsanwalt nach Erledigung bzw. nach Sicherstel-
lung der Erledigung abgezeichnet. Ein Bürobote hole die im Ausgangsfach im
Postraum der Kanzlei für Gerichtspost befindlichen Schriftstücke dreimal täg-
lich (gegen 10.00 Uhr, 11.30 Uhr und nach 14.30 Uhr) ab und bringe sie zur
gemeinsamen Annahmestelle des Amtsgerichts Hamburg. Fristsachen seien
anweisungsgemäß mit einem pinkfarbenen Hinweiszettel versehen. Die
Schreibkräfte seien angewiesen, dem Empfang mitzuteilen, ob eine Fristsache
vorhanden sei, die noch am selben Tag zu Gericht müsse. Der Bote gehe beim
Kommen und Gehen regelmäßig am Empfang vorbei; das Empfangssekretariat
habe die Aufgabe, den Boten auf die Fristsachen hinzuweisen. Das Aus-
gangsfach werde stichprobenartig von einem Mitarbeiter und von Mitgliedern
der Sozietät überwacht.
Am Morgen des 17. Mai 1999 habe der Berufungsbegründungsschrift-
satz dem Prozeßbevollmächtigten zur Endkontrolle und Unterschrift vorgele-
gen. Dieser habe die Schreibkräfte P. und H. gebeten, einen fehlenden
Absatz einzufügen, und darauf verwiesen, daß die Berufungsbegründungsfrist
am selben Tag ablaufe. Gegen 12.30 Uhr habe der Prozeßbevollmächtigte im
Sekretariat in Gegenwart dieser Schreibkräfte den Schriftsatz unterschrieben
und erneut auf den Fristablauf hingewiesen. Frau H. habe erklärt, sie werde
sich um den fristgerechten Ausgang zuverlässig kümmern und diesen zur Zen-
trale bringen; der Bote gehe ohnehin noch zu Gericht. Gegen 13.00 Uhr habe
sich der Prozeßbevollmächtigte bei Frau H. erkundigt, ob die Berufungsbe-
gründung zu Gericht gelangt sei; diese habe erklärt, dies nicht genau beant-
worten zu können, es sei aber alles so organisiert, daß der Schriftsatz vom
Boten zuverlässig zu Gericht gebracht werde. Daraufhin habe der Prozeßbe-
vollmächtigte die Frist im zentralen Fristenkalender abgezeichnet. Frau H.
habe gegen 12.30 Uhr den Schriftsatz zum Empfang gebracht und dort der
Empfangssekretärin, Frau T., erklärt, der Schriftsatz müsse noch am sel-
ben Tag vom Boten zu Gericht gebracht werden. Frau T. habe Frau H.
gebeten, den Schriftsatz in das Ausgangsfach zu legen, und erklärt, der Bote
werde diesen bei seinem weiteren Gerichtsgang am selben Tag entnehmen.
Der Schriftsatz sei an diesem Tag nicht mehr zum Gericht gebracht worden.
Der Bote habe an diesem Wochentag den Gang zum Gericht ausfallen lassen,
ohne daß dafür ein Grund ersichtlich sei.
Das Berufungsgericht hat in dieser Büroorganisation einen Organisati-
onsmangel in erster Linie deshalb gesehen, weil die Frist im Fristenkalender
bereits gestrichen worden sei, obwohl nicht festgestanden habe, ob der
Schriftsatz zu diesem Zeitpunkt bereits im Ausgangsfach gelegen habe. Es hat
weiter bemängelt, daß - obgleich die Frist bereits vor Absendung des Schrift-
satzes gestrichen worden sei - keine sichere Vorsorge dahin getroffen worden
sei, daß der Schriftsatz tatsächlich hinausgehe bzw. der einleitende Vorgang
zuverlässig zum Abschluß der fristwahrenden Maßnahme führe. Die Anwei-
sung an den Boten, dreimal täglich das Ausgangsfach zu leeren und die
Schriftsätze zu Gericht zu bringen, reiche bei nur gelegentlichen Stichproben
betreffend das Ausgangsfach selbst nicht aus.
2. Die Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, ein Verschul-
den der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten liege nicht vor. Die Frist dürfe
bereits gelöscht werden, sobald der fertiggestellte Schriftsatz zur Mitnahme
bereitgelegt sei; dies sei bei Löschung der Frist der Fall gewesen. Es über-
spanne die Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts, wolle man von ihm die Kon-
trolle verlangen, daß das Schriftstück in das Botenausgangsfach gelangt sei.
Es laufe auch auf eine Überspannung der Sorgfaltsanforderungen hinaus,
wenn die Kontrolle des Ausgangsfachs am Ende eines jeden Arbeitstages ver-
langt werde. Auf die ordnungsgemäße Erledigung von Botenaufgaben dürfe
sich ein Rechtsanwalt verlassen; eine nochmalige Kontrolle des Abgangs sei
deshalb nicht erforderlich.
3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer genügt die von ihrem
Prozeßbevollmächtigten dargelegte Organisation der Ausgangskontrolle nicht
in jeder Hinsicht den zu stellenden Anforderungen. Das darin liegende Organi-
sationsverschulden auf seiten der Prozeßbevollmächtigten ist der Partei zuzu-
rechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
a) Allerdings können die maßgebenden Fristen im Kalender bei Bereit-
stellung für die Mitnahme zur Post gelöscht werden (BGH, Beschl. v.
10.03.1987 - VI ZB 14/86, VersR 1987, 769 f. = BGHR ZPO § 233 - Fristen-
kontrolle 4; Beschl. v. 27.11.1996 - XII ZB 177/96, NJW 1977, 312 f. = BGHR
ZPO § 233 - Ausgangskontrolle 8). Nach dem Vortrag der Prozeßbevollmäch-
tigten ist im vorliegenden Fall die Löschung bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt,
als noch nicht feststand, daß die Berufungsbegründungsschrift in das Postaus-
gangsfach eingelegt war. Der hierin liegende Fehler ist indessen für die Frist-
versäumung nicht ursächlich geworden, weil der Schriftsatz tatsächlich jeden-
falls zu einem Zeitpunkt, zu dem nach den organisatorischen Maßnahmen si-
cher mit einer Weiterleitung an die Eingangsstelle des Gerichts zu rechnen
war, in das Postausgangsfach gelangt ist.
b) Daß der Bote es unterlassen hat, den für den fraglichen Zeitpunkt
vorgesehenen weiteren Botengang durchzuführen, stellt zunächst kein den Be-
klagten zuzurechnendes Vertreterverschulden dar (vgl. statt aller Zöller/Greger,
ZPO, 21. Aufl., § 233 Rdn. 20 sowie BGH, Beschl. v. 19.06.1996
- XII ZR 279/95, BGHR ZPO § 233 - Büropersonal 9). An die Qualifikation des
für derartige Tätigkeiten eingesetzten Hilfspersonals können auch keine be-
sonders hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Beschl. v.
22.09.1977
- IV ZB 14/77, VersR 1977, 1099; Beschl. v. 13.01.1988
- IVa ZB 13/87, NJW 1988, 2045 f. = BGHR ZPO § 233 - Büropersonal 1;
Beschl. v. 03.07.1992 - V ZB 11/92, NJW-RR 1992, 1278 f. = BGHR ZPO
§ 233 - Büropersonal 5).
c) Die Beklagten haben aber die Möglichkeit eines Verschuldens ihres
Prozeßbevollmächtigten deshalb nicht ausgeräumt, weil es an einen über for-
melhafte Wendungen hinausgehenden ("er durfte davon ausgehen, daß das
geschulte und zuverlässige Personal die geschilderten und im Detail gegebe-
nen Anweisungen beachten würde, zumal es auch über eigene entsprechende
Sachkenntnis verfügte") Vortrag darüber fehlt, ob der Bote B., über dessen
Beschäftigungsdauer nichts vorgetragen ist, zuverlässig und ausreichend ein-
gewiesen war. Der bloße Hinweis auf stichprobenartige Überwachung durch
einen angestellten Büromanager und zwei Partner der Sozietät ist nicht geeig-
net, eine ausreichende Einweisung und Überwachung darzulegen (vgl. zum
Überwachungserfordernis bei Büropersonal BGH, Beschl. v. 01.04.1993
- III ZB 33/92, VersR 1994, 369 ff. = BGHR ZPO § 233 - Büropersonal 6; inso-
weit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den im Beschl. v. 17.12.1997
(IV ZR 93/97, NJW-RR 1998, 1140 = BGHR ZPO § 233 - Büropersonal 12).
Damit ist auch eine ausreichende Sicherung der regelmäßigen Leerung des
Postausgangsfachs noch am Nachmittag eines jeden Tages und insbesondere
am 17. Mai 1999 nicht dargetan. Die fehlende Darlegung geht zu Lasten des
Beklagten.
III. Da Wiedereinsetzung mithin nicht zu gewähren ist, hat das Beru-
fungsgericht das Rechtsmittel zu Recht als unzulässig verworfen (§§ 519 b,
519 Abs. 2 ZPO).
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Rogge
Jestaedt
Melullis
Scharen
Keukenschrijver