Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.10.2000 – X ZB 25/99

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZB 25/99

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2000

in der Beschwerdesache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Oktober 2000

durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis,

Scharen und Keukenschrijver

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats

des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. Septem-

ber 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens wird auf

138.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I. Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom

18. Februar 1999 als Gesamtschuldner zur Zahlung von 138.000,-- DM nebst

Zinsen aufgrund eines Patentlizenzvertrages an die Klägerin verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil haben sie form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die

Berufungsbegründung ist nicht innerhalb der bis zum 17. Mai 1999 verlänger-

ten Berufungsbegründungsfrist, sondern erst am 18. Mai 1999 bei Gericht ein-

gegangen. Wegen der Fristversäumung haben die Beklagten Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand beantragt; das Berufungsgericht hat den Antrag als

rechtzeitig eingegangen und auch im übrigen als zulässig, jedoch als unbe-

gründet angesehen und ihn deshalb zurückgewiesen und die Berufung durch

Beschluß als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Be-

schwerde der Beklagten, mit der diese beantragen, unter Aufhebung des an-

gefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbe-

gründungsfrist zu gewähren. Die Klägerin tritt dem Antrag entgegen.

II. Die gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547, 569 Abs. 1, 577 ZPO statthafte und

auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Er-

folg.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagten die Beru-

fungsbegründungsfrist nicht ohne ihr Verschulden versäumt haben, weil ihnen

ein Organisationsverschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten zuzurechnen sei.

Die Ausgangskontrolle für schriftwahrende Schriftsätze sei bei den Prozeßbe-

vollmächtigten nicht ausreichend zuverlässig gewesen. Es hat dabei den Vor-

trag der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zugrunde gelegt, Fristen wür-

den von Hilfspersonal in einem zentralen Fristenkalender eingetragen; die Frist

werde vom zuständigen Rechtsanwalt nach Erledigung bzw. nach Sicherstel-

lung der Erledigung abgezeichnet. Ein Bürobote hole die im Ausgangsfach im

Postraum der Kanzlei für Gerichtspost befindlichen Schriftstücke dreimal täg-

lich (gegen 10.00 Uhr, 11.30 Uhr und nach 14.30 Uhr) ab und bringe sie zur

gemeinsamen Annahmestelle des Amtsgerichts Hamburg. Fristsachen seien

anweisungsgemäß mit einem pinkfarbenen Hinweiszettel versehen. Die

Schreibkräfte seien angewiesen, dem Empfang mitzuteilen, ob eine Fristsache

vorhanden sei, die noch am selben Tag zu Gericht müsse. Der Bote gehe beim

Kommen und Gehen regelmäßig am Empfang vorbei; das Empfangssekretariat

habe die Aufgabe, den Boten auf die Fristsachen hinzuweisen. Das Aus-

gangsfach werde stichprobenartig von einem Mitarbeiter und von Mitgliedern

der Sozietät überwacht.

Am Morgen des 17. Mai 1999 habe der Berufungsbegründungsschrift-

satz dem Prozeßbevollmächtigten zur Endkontrolle und Unterschrift vorgele-

gen. Dieser habe die Schreibkräfte P. und H. gebeten, einen fehlenden

Absatz einzufügen, und darauf verwiesen, daß die Berufungsbegründungsfrist

am selben Tag ablaufe. Gegen 12.30 Uhr habe der Prozeßbevollmächtigte im

Sekretariat in Gegenwart dieser Schreibkräfte den Schriftsatz unterschrieben

und erneut auf den Fristablauf hingewiesen. Frau H. habe erklärt, sie werde

sich um den fristgerechten Ausgang zuverlässig kümmern und diesen zur Zen-

trale bringen; der Bote gehe ohnehin noch zu Gericht. Gegen 13.00 Uhr habe

sich der Prozeßbevollmächtigte bei Frau H. erkundigt, ob die Berufungsbe-

gründung zu Gericht gelangt sei; diese habe erklärt, dies nicht genau beant-

worten zu können, es sei aber alles so organisiert, daß der Schriftsatz vom

Boten zuverlässig zu Gericht gebracht werde. Daraufhin habe der Prozeßbe-

vollmächtigte die Frist im zentralen Fristenkalender abgezeichnet. Frau H.

habe gegen 12.30 Uhr den Schriftsatz zum Empfang gebracht und dort der

Empfangssekretärin, Frau T., erklärt, der Schriftsatz müsse noch am sel-

ben Tag vom Boten zu Gericht gebracht werden. Frau T. habe Frau H.

gebeten, den Schriftsatz in das Ausgangsfach zu legen, und erklärt, der Bote

werde diesen bei seinem weiteren Gerichtsgang am selben Tag entnehmen.

Der Schriftsatz sei an diesem Tag nicht mehr zum Gericht gebracht worden.

Der Bote habe an diesem Wochentag den Gang zum Gericht ausfallen lassen,

ohne daß dafür ein Grund ersichtlich sei.

Das Berufungsgericht hat in dieser Büroorganisation einen Organisati-

onsmangel in erster Linie deshalb gesehen, weil die Frist im Fristenkalender

bereits gestrichen worden sei, obwohl nicht festgestanden habe, ob der

Schriftsatz zu diesem Zeitpunkt bereits im Ausgangsfach gelegen habe. Es hat

weiter bemängelt, daß - obgleich die Frist bereits vor Absendung des Schrift-

satzes gestrichen worden sei - keine sichere Vorsorge dahin getroffen worden

sei, daß der Schriftsatz tatsächlich hinausgehe bzw. der einleitende Vorgang

zuverlässig zum Abschluß der fristwahrenden Maßnahme führe. Die Anwei-

sung an den Boten, dreimal täglich das Ausgangsfach zu leeren und die

Schriftsätze zu Gericht zu bringen, reiche bei nur gelegentlichen Stichproben

betreffend das Ausgangsfach selbst nicht aus.

2. Die Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, ein Verschul-

den der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten liege nicht vor. Die Frist dürfe

bereits gelöscht werden, sobald der fertiggestellte Schriftsatz zur Mitnahme

bereitgelegt sei; dies sei bei Löschung der Frist der Fall gewesen. Es über-

spanne die Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts, wolle man von ihm die Kon-

trolle verlangen, daß das Schriftstück in das Botenausgangsfach gelangt sei.

Es laufe auch auf eine Überspannung der Sorgfaltsanforderungen hinaus,

wenn die Kontrolle des Ausgangsfachs am Ende eines jeden Arbeitstages ver-

langt werde. Auf die ordnungsgemäße Erledigung von Botenaufgaben dürfe

sich ein Rechtsanwalt verlassen; eine nochmalige Kontrolle des Abgangs sei

deshalb nicht erforderlich.

3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer genügt die von ihrem

Prozeßbevollmächtigten dargelegte Organisation der Ausgangskontrolle nicht

in jeder Hinsicht den zu stellenden Anforderungen. Das darin liegende Organi-

sationsverschulden auf seiten der Prozeßbevollmächtigten ist der Partei zuzu-

rechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO).

a) Allerdings können die maßgebenden Fristen im Kalender bei Bereit-

stellung für die Mitnahme zur Post gelöscht werden (BGH, Beschl. v.

10.03.1987 - VI ZB 14/86, VersR 1987, 769 f. = BGHR ZPO § 233 - Fristen-

kontrolle 4; Beschl. v. 27.11.1996 - XII ZB 177/96, NJW 1977, 312 f. = BGHR

ZPO § 233 - Ausgangskontrolle 8). Nach dem Vortrag der Prozeßbevollmäch-

tigten ist im vorliegenden Fall die Löschung bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt,

als noch nicht feststand, daß die Berufungsbegründungsschrift in das Postaus-

gangsfach eingelegt war. Der hierin liegende Fehler ist indessen für die Frist-

versäumung nicht ursächlich geworden, weil der Schriftsatz tatsächlich jeden-

falls zu einem Zeitpunkt, zu dem nach den organisatorischen Maßnahmen si-

cher mit einer Weiterleitung an die Eingangsstelle des Gerichts zu rechnen

war, in das Postausgangsfach gelangt ist.

b) Daß der Bote es unterlassen hat, den für den fraglichen Zeitpunkt

vorgesehenen weiteren Botengang durchzuführen, stellt zunächst kein den Be-

klagten zuzurechnendes Vertreterverschulden dar (vgl. statt aller Zöller/Greger,

ZPO, 21. Aufl., § 233 Rdn. 20 sowie BGH, Beschl. v. 19.06.1996

- XII ZR 279/95, BGHR ZPO § 233 - Büropersonal 9). An die Qualifikation des

für derartige Tätigkeiten eingesetzten Hilfspersonals können auch keine be-

sonders hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Beschl. v.

22.09.1977

- IV ZB 14/77, VersR 1977, 1099; Beschl. v. 13.01.1988

- IVa ZB 13/87, NJW 1988, 2045 f. = BGHR ZPO § 233 - Büropersonal 1;

Beschl. v. 03.07.1992 - V ZB 11/92, NJW-RR 1992, 1278 f. = BGHR ZPO

§ 233 - Büropersonal 5).

c) Die Beklagten haben aber die Möglichkeit eines Verschuldens ihres

Prozeßbevollmächtigten deshalb nicht ausgeräumt, weil es an einen über for-

melhafte Wendungen hinausgehenden ("er durfte davon ausgehen, daß das

geschulte und zuverlässige Personal die geschilderten und im Detail gegebe-

nen Anweisungen beachten würde, zumal es auch über eigene entsprechende

Sachkenntnis verfügte") Vortrag darüber fehlt, ob der Bote B., über dessen

Beschäftigungsdauer nichts vorgetragen ist, zuverlässig und ausreichend ein-

gewiesen war. Der bloße Hinweis auf stichprobenartige Überwachung durch

einen angestellten Büromanager und zwei Partner der Sozietät ist nicht geeig-

net, eine ausreichende Einweisung und Überwachung darzulegen (vgl. zum

Überwachungserfordernis bei Büropersonal BGH, Beschl. v. 01.04.1993

- III ZB 33/92, VersR 1994, 369 ff. = BGHR ZPO § 233 - Büropersonal 6; inso-

weit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den im Beschl. v. 17.12.1997

(IV ZR 93/97, NJW-RR 1998, 1140 = BGHR ZPO § 233 - Büropersonal 12).

Damit ist auch eine ausreichende Sicherung der regelmäßigen Leerung des

Postausgangsfachs noch am Nachmittag eines jeden Tages und insbesondere

am 17. Mai 1999 nicht dargetan. Die fehlende Darlegung geht zu Lasten des

Beklagten.

III. Da Wiedereinsetzung mithin nicht zu gewähren ist, hat das Beru-

fungsgericht das Rechtsmittel zu Recht als unzulässig verworfen (§§ 519 b,

519 Abs. 2 ZPO).

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Rogge

Jestaedt

Melullis

Scharen

Keukenschrijver