Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 17.10.2000 – X ZR 4/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 4/00

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2000

in der Patentnichtigkeitssache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

Akteneinsicht XV

Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der von einem anwaltlichen

Vertreter gestellte Antrag auf Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsver-

fahrens nicht, daß der von dem Anwalt vertretene Mandant namhaft gemacht

wird.

BGH, Beschluß vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00 - Bundespatentgericht

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Oktober 2000

durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt,

Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver

beschlossen:

Den Patentanwälten R. , B. und Partner

in S. wird

Akteneinsicht

in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens

X ZR 4/00 gewährt.

Gründe

I. Die Patentanwälte R. , B. und Partner haben - ohne Nennung des

Auftraggebers - Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens X ZR 4/00 be-

gehrt, die sich nach Einlegung der Berufung bei dem beschließenden Senat

befinden. Die Beklagte hat gegenüber dem Antrag keine Bedenken erhoben;

die Klägerin hat ihm mit der Begründung widersprochen, daß eine Angabe dar-

über fehle, für welche Auftraggeber Akteneinsicht begehrt werde. Ohne die

Kenntnis dieses Auftraggebers sei ihr die Bewertung nicht möglich, ob der Ak-

teneinsicht auf ihrer Seite ein berechtigtes Interesse entgegenstehe.

II. Dem Antrag war stattzugeben. Soweit der beschließende Senat in der

Vergangenheit die Akteneinsicht durch einen Patentanwalt oder einen Rechts-

anwalt davon abhängig gemacht hat, daß dieser seinen Auftraggeber benennt

(vgl. BGHZ 42, 19, 29 - Akteneinsicht I; zum früheren Recht vgl. auch Benkard/

Schäfers, PatG, GebrMG, 8. Aufl., § 99 PatG Rdn. 16; Busse, PatG, 5. Aufl.,

§ 99 PatG Rdn. 36 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Senats und des

BPatG), hält er daran nach erneuter Überprüfung nicht fest. Nach § 99 Abs. 3

PatG gilt für die Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeits-

verfahrens die Regelung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht auf Ein-

sicht in die Akten des Patentamts betrifft. Danach ist die Einsicht in diese Akten

lediglich von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch auch von der Darlegung

eines berechtigten Interesses abhängig. Die Notwendigkeit einer solchen Dar-

legung kann sich nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 3 PatG und der darin zum

Ausdruck kommenden Wertung nur dann stellen, wenn von seiten des Patent-

inhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behan-

delnden Nichtigkeitsklägers (vgl. dazu BGH GRUR 1972, 441, 442 - Akten-

einsicht IX; Busse, aaO, Rdn. 37) ein entgegenstehendes schutzwürdiges In-

teresse dargetan wird. Erst nach einer solchen Darlegung bedarf es einer Ab-

wägung unter den beteiligten Interessen (BGH GRUR 1972, 441 - Akten-

einsicht IX; Benkard/Schäfers, aaO, Rdn. 18; Busse, aaO, Rdn. 36), in die die

Belange desjenigen, der Akteneinsicht begehrt, nur dann eingestellt werden

können, wenn sie dem Gericht dargelegt worden und deshalb bekannt sind.

Aus der Notwendigkeit dieser Darlegung kann jedoch nicht abgeleitet werden,

daß der um Akteneinsicht Nachsuchende schon im Vorgriff auf mögliche Ein-

wände gehalten ist, die von ihm verfolgten Interessen offenzulegen und gege-

benenfalls glaubhaft zu machen. Ein solches Verlangen wäre mit Wortlaut und

Zweck der Regelung nach § 99 Abs. 3 PatG nicht zu vereinbaren. Es hätte zur

Folge, daß die Akteneinsicht gegen den klaren Wortlaut der gesetzlichen Re-

gelung im Ergebnis doch von der Darlegung und Glaubhaftmachung eines ei-

genen Interesses abhängig gemacht und damit die vom Gesetz vorgenommene

Wertung in ihr Gegenteil verkehrt würde. Danach ist der Akteneinsicht Begeh-

rende allenfalls dann zu weiteren Darlegungen gehalten, wenn eine der Partei-

en des Nichtigkeitsverfahrens ein schutzwürdiges Gegeninteresse darlegt und

gegebenenfalls glaubhaft macht. Dazu genügt es nicht, daß sie der Aktenein-

sicht widerspricht. Schon nach dem Wortlaut der Regelung bedarf es vielmehr

der Darlegung eines eigenen Interesses, das dem Begehren entgegengehalten

werden kann und soll. Erst wenn dieses vorliegt, kann nach der gesetzlichen

Ausgestaltung der Akteneinsicht Begehrende seinerseits gehalten sein, sein

Interesse an der Gewährung der Akteneinsicht vorzutragen und gegebenen-

falls glaubhaft zu machen. Kommt er dem nicht nach, hat das lediglich zur Fol-

ge, daß die von ihm verfolgten Interessen bei der Abwägung nicht berücksich-

tigt werden können und so auch eine pauschalere Behauptung eines Gegen-

interesses genügen kann, das von ihm geltend gemachte Recht auf Einsicht in

die Akten zu Fall zu bringen.

Für den durch einen anwaltlichen Vertreter gestellten Akteneinsichtsan-

trag gilt insoweit nichts anderes. Wenn weder von ihm noch von der von sei-

nem Mandanten die Darlegung des eigenen Interesses an der Akteneinsicht

verlangt werden kann, besteht insoweit auch kein Anlaß, seinen Mandanten

namhaft zu machen (so auch

im Ergebnis Sen.Beschl. v. 8.10.1998

- X ZB 12/98, GRUR 1999, 226 - Akteneinsicht XIV für die Einsichtnahme in die

Beschwerdeakten in einem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren). Bei ihm

kommt hinzu, daß er ohnehin auch im eigenen Namen Einsicht in die Akten

verlangen könnte. In § 99 Abs. 3 PatG ist das Recht auf Einsicht in die Akten

jedermann zugestanden worden; dieses Recht kann auch der anwaltliche Ver-

treter ohne Einschränkung selbst in Anspruch nehmen. Auch insoweit kommt

es nicht darauf an, ob er ein eigenes Interesse an den durch die Einsichtnahme

vermittelten Kenntnissen besitzt.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist den Antragstellern Einsicht in die Ak-

ten des Nichtigkeitsverfahrens zu gewähren. Ein schutzwürdiges Gegeninter-

esse hat die Klägerin nicht dargelegt. Sie hat sich nur pauschal darauf bezo-

gen, daß sie ohne Kenntnis der von den Antragstellern vertretenen Partei nicht

beurteilen könne, ob aus ihrer Sicht wesentliche Gründe der Gewährung der

Akteneinsicht entgegenstünden. Das genügt zur Darlegung eines Gegeninter-

esses auch vor dem Hintergrund dessen nicht, daß ihre Darlegungen mangels

näherer Ausführungen der Antragsteller notwendig pauschal bleiben müssen.

Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, der Akteneinsicht zu widersprechen.

Rogge

Jestaedt

Melullis

Scharen Keukenschrijver