Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.11.2000 – X ZR 237/98

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. November 2000

in der Schutzzertifikats-Nichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. November 2000

durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Scharen,

Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Den Patentanwälten K. und W. in M. wird unter Zurückweisung

des weitergehenden Antrags Akteneinsicht in die beim Bundesge-

richtshof

entstandenen

Akten

des

Schutzzertifikats-

Nichtigkeitsverfahrens X ZR 237/98 mit der Maßgabe gewährt,

daß die Einsicht in die dem Europäischen Gerichtshof vorgeleg-

ten Aktenteile beim Bundesgerichtshof erst nach deren Rücklei-

tung erfolgen kann.

Gründe

I. Die Patentanwälte K. und W. haben - ohne Nennung des Auftragge-

bers - Einsicht

in die Akten des Schutzzertifikats-Nichtigkeitsverfahrens

X ZR 237/98 begehrt, die nach Einlegung der Berufung dem beschließenden

Senat vorgelegt wurden, sich derzeit aber überwiegend auf Grund einer Vorla-

ge nach Art. 234 EG beim Europäischen Gerichtshof befinden. Die Klägerin hat

sich nicht geäußert; die Beklagte hat dem Antrag mit der Begründung wider-

sprochen, daß eine Angabe darüber fehle, für welche Auftraggeber Aktenein-

sicht begehrt werde. Im übrigen hat sie darauf verwiesen, daß die Gewährung

von Akteneinsicht nur mit den Einschränkungen in Betracht komme, die bereits

bei früheren Gesuchen angeordnet worden seien. Einer Einsicht in die dem

Europäischen Gerichtshof in dieser Sache vorgelegten Akten hat sie sich wi-

dersetzt.

II. Dem Antrag war mit der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen

Maßgabe stattzugeben, soweit er die beim Bundesgerichtshof entstandenen

Aktenteile betrifft. Soweit der beschließende Senat in der Vergangenheit die

Akteneinsicht durch einen Patentanwalt oder einen Rechtsanwalt davon ab-

hängig gemacht hat, daß dieser seinen Auftraggeber benennt (vgl. BGHZ 42,

19, 29

- Akteneinsicht I; zum

früheren Recht vgl. auch Benkard/

Schäfers, PatG, GebrMG, 8. Aufl., § 99 PatG Rdn. 16; Busse, PatG, 5. Aufl.,

§ 99 PatG Rdn. 36 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Senats und des

BPatG), hat er hieran nicht mehr festgehalten (Sen.Beschl. vom 17.10.2000

- X ZR 4/00 – Akteneinsicht XV, zur Veröffentlichung vorgesehen). Er hat hier-

zu ausgeführt: Nach § 99 Abs. 3 PatG gilt für die Akteneinsicht durch andere

als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens die Regelung des § 31 PatG ent-

sprechend, der das Recht auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft. Da-

nach ist die Einsicht in diese Akten lediglich von einem förmlichen Antrag, nicht

jedoch auch von der Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Die

Notwendigkeit einer solchen Darlegung kann sich nach dem Wortlaut des § 99

Abs. 3 PatG und der darin zum Ausdruck kommenden Wertung nur dann stel-

len, wenn von seiten des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die

Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers (vgl. dazu BGH

GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX; Busse, aaO, Rdn. 37) ein entgegen-

stehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Erst nach einer solchen

Darlegung bedarf es einer Abwägung unter den beteiligten Interessen (BGH

GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX; Benkard/Schäfers, aaO, Rdn. 18; Busse,

aaO, Rdn. 36), in die die Belange desjenigen, der Akteneinsicht begehrt, nur

dann eingestellt werden können, wenn sie dem Gericht dargelegt worden und

deshalb bekannt sind. Aus der Notwendigkeit dieser Darlegung kann jedoch

nicht abgeleitet werden, daß der um Akteneinsicht Nachsuchende schon im

Vorgriff auf mögliche Einwände gehalten ist, die von ihm verfolgten Interessen

offenzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Ein solches Verlangen

wäre mit Wortlaut und Zweck der Regelung nach § 99 Abs. 3 PatG nicht zu

vereinbaren. Es hätte zur Folge, daß die Akteneinsicht gegen den klaren

Wortlaut der gesetzlichen Regelung im Ergebnis doch von der Darlegung und

Glaubhaftmachung eines eigenen Interesses abhängig gemacht und damit die

vom Gesetz vorgenommene Wertung in ihr Gegenteil verkehrt würde. Danach

ist der Akteneinsicht Begehrende allenfalls dann zu weiteren Darlegungen ge-

halten, wenn eine der Parteien des Nichtigkeitsverfahrens ein schutzwürdiges

Gegeninteresse darlegt und gegebenenfalls glaubhaft macht. Dazu genügt es

nicht, daß sie der Akteneinsicht widerspricht. Schon nach dem Wortlaut der

Regelung bedarf es vielmehr der Darlegung eines eigenen Interesses, das dem

Begehren entgegengehalten werden kann und soll. Erst wenn dieses vorliegt,

kann nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Akteneinsicht Begehrende sei-

nerseits gehalten sein, sein Interesse an der Gewährung der Akteneinsicht

vorzutragen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Kommt er dem nicht

nach, hat das lediglich zur Folge, daß die von ihm verfolgten Interessen bei der

Abwägung nicht berücksichtigt werden können und so auch eine pauschalere

Behauptung eines Gegeninteresses genügen kann, das von ihm geltend ge-

machte Recht auf Einsicht in die Akten zu Fall zu bringen.

Für den durch einen anwaltlichen Vertreter gestellten Akteneinsichtsan-

trag gilt insoweit nichts anderes. Wenn weder von ihm noch von der von sei-

nem Mandanten die Darlegung des eigenen Interesses an der Akteneinsicht

verlangt werden kann, besteht insoweit auch kein Anlaß, seinen Mandanten

namhaft zu machen (so auch

im Ergebnis Sen.Beschl. v. 8.10.1998

- X ZB 12/98, GRUR 1999, 226 - Akteneinsicht XIV für die Einsichtnahme in die

Beschwerdeakten in einem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren). Bei ihm

kommt hinzu, daß er ohnehin auch im eigenen Namen Einsicht in die Akten

verlangen könnte. In § 99 Abs. 3 PatG ist das Recht auf Einsicht in die Akten

jedermann zugestanden worden; dieses Recht kann auch der anwaltliche Ver-

treter ohne Einschränkung selbst in Anspruch nehmen. Auch insoweit kommt

es nicht darauf an, ob er ein eigenes Interesse an den durch die Einsichtnahme

vermittelten Kenntnissen besitzt.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist den Antragstellern auch im vorliegen-

den Fall Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens zu gewähren, soweit

diese beim Bundesgerichtshof entstanden sind. Damit erübrigt sich eine Ent-

scheidung darüber, ob – wie die Beklagte geltend macht und dies der Praxis

des Senats in dieser Sache entspricht – bestimmte, die wirtschaftlichen Ver-

hältnisse der Beklagten betreffende Teile von der Akteneinsicht auszunehmen

sind.

Für die Bewilligung der Einsicht in die dem Europäischen Gerichtshof

vorgelegten Akten des Patentamts und des Patentgerichts fehlt vor deren

Rückleitung an den Bundesgerichtshof eine rechtliche Grundlage. Einsicht in

die dem Europäischen Gerichtshof vorgelegten Akten des Bundesgerichtshofs

kann aus tatsächlichen Gründen erst nach deren Rückleitung gewährt werden.

Rogge

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Meier-Beck