BGH Beschluss vom 28.11.2000 – X ZR 237/98
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. November 2000
in der Schutzzertifikats-Nichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. November 2000
durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Scharen,
Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Den Patentanwälten K. und W. in M. wird unter Zurückweisung
des weitergehenden Antrags Akteneinsicht in die beim Bundesge-
richtshof
entstandenen
Akten
des
Schutzzertifikats-
Nichtigkeitsverfahrens X ZR 237/98 mit der Maßgabe gewährt,
daß die Einsicht in die dem Europäischen Gerichtshof vorgeleg-
ten Aktenteile beim Bundesgerichtshof erst nach deren Rücklei-
tung erfolgen kann.
Gründe
I. Die Patentanwälte K. und W. haben - ohne Nennung des Auftragge-
bers - Einsicht
in die Akten des Schutzzertifikats-Nichtigkeitsverfahrens
X ZR 237/98 begehrt, die nach Einlegung der Berufung dem beschließenden
Senat vorgelegt wurden, sich derzeit aber überwiegend auf Grund einer Vorla-
ge nach Art. 234 EG beim Europäischen Gerichtshof befinden. Die Klägerin hat
sich nicht geäußert; die Beklagte hat dem Antrag mit der Begründung wider-
sprochen, daß eine Angabe darüber fehle, für welche Auftraggeber Aktenein-
sicht begehrt werde. Im übrigen hat sie darauf verwiesen, daß die Gewährung
von Akteneinsicht nur mit den Einschränkungen in Betracht komme, die bereits
bei früheren Gesuchen angeordnet worden seien. Einer Einsicht in die dem
Europäischen Gerichtshof in dieser Sache vorgelegten Akten hat sie sich wi-
dersetzt.
II. Dem Antrag war mit der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
Maßgabe stattzugeben, soweit er die beim Bundesgerichtshof entstandenen
Aktenteile betrifft. Soweit der beschließende Senat in der Vergangenheit die
Akteneinsicht durch einen Patentanwalt oder einen Rechtsanwalt davon ab-
hängig gemacht hat, daß dieser seinen Auftraggeber benennt (vgl. BGHZ 42,
19, 29
- Akteneinsicht I; zum
früheren Recht vgl. auch Benkard/
Schäfers, PatG, GebrMG, 8. Aufl., § 99 PatG Rdn. 16; Busse, PatG, 5. Aufl.,
§ 99 PatG Rdn. 36 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Senats und des
BPatG), hat er hieran nicht mehr festgehalten (Sen.Beschl. vom 17.10.2000
- X ZR 4/00 – Akteneinsicht XV, zur Veröffentlichung vorgesehen). Er hat hier-
zu ausgeführt: Nach § 99 Abs. 3 PatG gilt für die Akteneinsicht durch andere
als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens die Regelung des § 31 PatG ent-
sprechend, der das Recht auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft. Da-
nach ist die Einsicht in diese Akten lediglich von einem förmlichen Antrag, nicht
jedoch auch von der Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Die
Notwendigkeit einer solchen Darlegung kann sich nach dem Wortlaut des § 99
Abs. 3 PatG und der darin zum Ausdruck kommenden Wertung nur dann stel-
len, wenn von seiten des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die
Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers (vgl. dazu BGH
GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX; Busse, aaO, Rdn. 37) ein entgegen-
stehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Erst nach einer solchen
Darlegung bedarf es einer Abwägung unter den beteiligten Interessen (BGH
GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX; Benkard/Schäfers, aaO, Rdn. 18; Busse,
aaO, Rdn. 36), in die die Belange desjenigen, der Akteneinsicht begehrt, nur
dann eingestellt werden können, wenn sie dem Gericht dargelegt worden und
deshalb bekannt sind. Aus der Notwendigkeit dieser Darlegung kann jedoch
nicht abgeleitet werden, daß der um Akteneinsicht Nachsuchende schon im
Vorgriff auf mögliche Einwände gehalten ist, die von ihm verfolgten Interessen
offenzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Ein solches Verlangen
wäre mit Wortlaut und Zweck der Regelung nach § 99 Abs. 3 PatG nicht zu
vereinbaren. Es hätte zur Folge, daß die Akteneinsicht gegen den klaren
Wortlaut der gesetzlichen Regelung im Ergebnis doch von der Darlegung und
Glaubhaftmachung eines eigenen Interesses abhängig gemacht und damit die
vom Gesetz vorgenommene Wertung in ihr Gegenteil verkehrt würde. Danach
ist der Akteneinsicht Begehrende allenfalls dann zu weiteren Darlegungen ge-
halten, wenn eine der Parteien des Nichtigkeitsverfahrens ein schutzwürdiges
Gegeninteresse darlegt und gegebenenfalls glaubhaft macht. Dazu genügt es
nicht, daß sie der Akteneinsicht widerspricht. Schon nach dem Wortlaut der
Regelung bedarf es vielmehr der Darlegung eines eigenen Interesses, das dem
Begehren entgegengehalten werden kann und soll. Erst wenn dieses vorliegt,
kann nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Akteneinsicht Begehrende sei-
nerseits gehalten sein, sein Interesse an der Gewährung der Akteneinsicht
vorzutragen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Kommt er dem nicht
nach, hat das lediglich zur Folge, daß die von ihm verfolgten Interessen bei der
Abwägung nicht berücksichtigt werden können und so auch eine pauschalere
Behauptung eines Gegeninteresses genügen kann, das von ihm geltend ge-
machte Recht auf Einsicht in die Akten zu Fall zu bringen.
Für den durch einen anwaltlichen Vertreter gestellten Akteneinsichtsan-
trag gilt insoweit nichts anderes. Wenn weder von ihm noch von der von sei-
nem Mandanten die Darlegung des eigenen Interesses an der Akteneinsicht
verlangt werden kann, besteht insoweit auch kein Anlaß, seinen Mandanten
namhaft zu machen (so auch
im Ergebnis Sen.Beschl. v. 8.10.1998
- X ZB 12/98, GRUR 1999, 226 - Akteneinsicht XIV für die Einsichtnahme in die
Beschwerdeakten in einem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren). Bei ihm
kommt hinzu, daß er ohnehin auch im eigenen Namen Einsicht in die Akten
verlangen könnte. In § 99 Abs. 3 PatG ist das Recht auf Einsicht in die Akten
jedermann zugestanden worden; dieses Recht kann auch der anwaltliche Ver-
treter ohne Einschränkung selbst in Anspruch nehmen. Auch insoweit kommt
es nicht darauf an, ob er ein eigenes Interesse an den durch die Einsichtnahme
vermittelten Kenntnissen besitzt.
Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist den Antragstellern auch im vorliegen-
den Fall Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens zu gewähren, soweit
diese beim Bundesgerichtshof entstanden sind. Damit erübrigt sich eine Ent-
scheidung darüber, ob – wie die Beklagte geltend macht und dies der Praxis
des Senats in dieser Sache entspricht – bestimmte, die wirtschaftlichen Ver-
hältnisse der Beklagten betreffende Teile von der Akteneinsicht auszunehmen
sind.
Für die Bewilligung der Einsicht in die dem Europäischen Gerichtshof
vorgelegten Akten des Patentamts und des Patentgerichts fehlt vor deren
Rückleitung an den Bundesgerichtshof eine rechtliche Grundlage. Einsicht in
die dem Europäischen Gerichtshof vorgelegten Akten des Bundesgerichtshofs
kann aus tatsächlichen Gründen erst nach deren Rückleitung gewährt werden.
Rogge
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Meier-Beck