Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.10.2000 – XI ZR 312/99

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 17. Oktober 2000 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

§§ 690, 691 ZPO

a) Die Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem mehrere Forderungen gel-

tend gemacht werden, hat nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung,

wenn die Forderungen hinreichend individualisiert worden sind.

b) Ein rechtsfehlerhaft erlassener, nicht individualisierter Mahnbescheid

unterbricht die Verjährung auch dann nicht, wenn die Individualisierung

nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nach-

geholt wird.

BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99 - OLG München

LG München I

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche

Verhandlung vom 17. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder, Dr. Müller und

Dr. Joeres

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des

7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

22. September 1999 aufgehoben und das Vorbehaltsur-

teil der 16. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

München I vom 27. April 1999 abgeändert, soweit zum

Nachteil der Beklagten entschieden ist.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, eine schweizerische Bank, nimmt die Beklagte, eine

deutsche GmbH, im Scheckprozeß aus insgesamt 28 Schecks auf Zah-

lung in Anspruch, von denen noch 27 Schecks Gegenstand des Revisi-

onsverfahrens sind.

Die Beklagte stellte - datiert auf den "16.6.98" und "19.6.98" und

unter Angabe von H. (Deutschland) als Ausstellungsort - 28 auf eine

Bank in E. gezogene Inhaber-Verrechnungsschecks aus und übergab

sie der S. AG, O. (Schweiz). Die Summe der jeweils zwischen 82.000

und 85.000 CHF liegenden Scheckbeträge betrug 2.334.167 CHF.

Nach Weitergabe an die Klägerin legte diese die Schecks vom

16. Juni 1998 am 23. Juni 1998 und die Schecks vom 19. Juni 1998 am

29. Juni 1998, einem Montag, zur Zahlung vor. Die bezogene Bank lö-

ste die Schecks mangels Deckung nicht ein.

Die Klägerin hat daraufhin am 21. September 1998 einen - am

29. Oktober 1998 zugestellten - Scheck-Mahnbescheid beantragt, in

dem die Hauptforderung mit "Scheck/Wechsel gem. Scheck vom

16.06.1998 bis 19.06.1998 2.827.609,90 DM" angegeben ist. Mit einem

am 30. Januar 1999 zugestellten Schriftsatz hat die Klägerin nach Wi-

derspruch der Beklagten die Klage unter genauer Bezeichnung sämtli-

cher Schecks begründet und die Gesamtsumme von 2.334.167 CHF

nach den Kursen der Vorlegungstage in die Klageforderung von

2.789.282,10 DM umgerechnet. Die Beklagte hat die Einrede der Ver-

jährung erhoben.

Das Landgericht hat der Zahlungsklage durch Vorbehaltsurteil im

wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht, dessen Entschei-

dung in RIW 2000, 228 veröffentlicht ist, hat sie unter Aufrechterhal-

tung des Vorbehaltsurteils im übrigen nur insoweit abgewiesen, als sie

den Anspruch aus einem formnichtigen Scheck betraf. Mit der Revision

verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage.

I.

Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist entgegen der Auffassung

der Revision ordnungsgemäß vertreten.

Die organschaftliche Vertretung der Klägerin richtet sich nach

schweizerischem Recht. Denn nach dem für die Vertretungsmacht der

Organe juristischer Personen anzuwendenden Personalstatut ist das

Recht maßgeblich, in dessen Geltungsbereich die Hauptverwaltung der

Klägerin ihren Sitz hat (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1991 - XI ZR

64/90, WM 1991, 2110, 2111 m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat

die ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin auf der Grundlage eines

Handelsregisterauszugs des Kantons Z. bejaht, aus dem sich die Ver-

tretungsmacht von Dr. R. und Dr. Sc. durch "Kollektivunterschrift zu

zweien" ergibt. Diese verfahrensrechtlich einwandfrei getroffene Fest-

stellung ausländischen Rechts ist nach §§ 549, 562 ZPO einer revisi-

onsrechtlichen Überprüfung entzogen (vgl. BGHZ 27, 47, 49; BGH, Ur-

teil vom 6. November 1991 - XII ZR 240/90, NJW 1992, 438, 439).

II.

Die Scheckklage ist nicht begründet. Die von der Klägerin gel-

tend gemachten Rückgriffsansprüche sind jedenfalls verjährt.

1. Das Berufungsgericht hat zur Verjährung im wesentlichen aus-

geführt: Rückgriffsansprüche des Scheckinhabers gegen den Aussteller

verjährten nach dem anzuwendenden deutschen Recht (Art. 52 Abs. 1

ScheckG) in sechs Monaten nach Ablauf der Vorlegungsfrist, also mit

Ablauf des 24. bzw. 29. Dezember 1998. Diese Verjährungsfristen sei-

en durch rechtzeitige Einreichung des Mahnbescheidsantrags nach

§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 693 Abs. 2 ZPO unterbro-

chen worden. Eine ausreichende Individualisierung der Scheckforde-

rungen liege vor. Zwar müsse der Mahnbescheid für den Schuldner er-

kennen lassen, welche Forderungen geltend gemacht würden; jedoch

dürften die zu stellenden Anforderungen nicht so überspannt werden,

daß das Mahnverfahren als Mittel der Verjährungsunterbrechung ent-

wertet werde. Im vorliegenden Fall sei die geltend gemachte Forderung

für die Beklagte durch den Vermerk "gemäß Scheck vom 16.6.1998 bis

19.6.1998 2.827.609,90 DM" deutlich gekennzeichnet, da diese wisse,

daß sie in dem fraglichen Zeitraum Schecks ausgestellt habe und diese

in der Regel über Banken eingelöst würden. Sie habe deshalb mit jeder

denkbaren Teil- oder Endsumme rechnen müssen. Die fehlende Auf-

schlüsselung der Einzelforderungen sei unschädlich, da die Verjährung

auch dann unterbrochen werde, wenn - wie hier - im Laufe des Verfah-

rens dargelegt werde, aus welchen Forderungen sich die Klagesumme

zusammensetze.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht

stand.

a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend von der An-

wendbarkeit deutschen Rechts sowohl für die Verjährungsfrist als auch

für die Verjährungsunterbrechung ausgegangen.

Für die Verjährungsfrist gilt nach Art. 64 ScheckG das Recht des

Ausstellungsortes. Auf die in H. ausgestellten Schecks ist somit Art. 52

Abs. 1 ScheckG anzuwenden.

Die Unterbrechung der Verjährung richtet sich nach deutschem

Recht, weil Deutschland in der Bekanntmachung vom 30. November

1933 (RGBl. II S. 975) von dem in Art. 26 der Anlage II zu dem Genfer

Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz (abgedruckt bei Baum-

bach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 21. Aufl. S. 679,

686) enthaltenen Vorbehalt Gebrauch gemacht hat, die Gründe für die

Unterbrechung und die Hemmung der Verjährung scheckmäßiger An-

sprüche zu bestimmen.

b) Das Berufungsgericht hat auch den Ablauf der Verjährungsfrist

für die ausgestellten Schecks, die nach Art. 29 Abs. 1 ScheckG bis zum

Ablauf des 24. bzw. des 29. Juni 1998 (der 27. Juni 1998 war ein

Sonnabend - Art. 55 Abs. 2 ScheckG) vorzulegen waren, nach Art. 52

Abs. 1 ScheckG richtig auf den 24. bzw. den 29. Dezember 1998 be-

stimmt.

c) Unrichtig ist dagegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die

Verjährung sei durch den Mahnbescheid unterbrochen worden. Die

geltend gemachten Rückgriffsansprüche sind darin nämlich nicht aus-

reichend bezeichnet worden.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

unterbricht ein Mahnbescheid die Verjährung nur dann, wenn der gel-

tend gemachte Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend in-

dividualisiert worden ist. Er muß durch seine Kennzeichnung von ande-

ren Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, daß er

Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungsti-

tels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder

welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beur-

teilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will

(vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 1991 - VII ZR 106/91, WM 1992,

493, 494; vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, WM 1994, 33, 35; vom

18. Mai 1995 - VII ZR 191/94, WM 1995, 1413, 1414; vom 8. Mai 1996

- XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, 2153 und vom 30. November 1999

- VI ZR 207/98, WM 2000, 686, 687 f.). Bei der Geltendmachung einer

Mehrzahl von Einzelforderungen muß deren Bezeichnung im Mahnbe-

scheid dem Beklagten ermöglichen, die Zusammensetzung des ver-

langten Gesamtbetrages aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu

erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - VII ZR 84/92,

WM 1993, 418, 419).

Diesen Anforderungen entspricht im vorliegenden Fall der Mahn-

bescheid nicht; die im Mahnbescheidsantrag enthaltene Beschreibung

des geltend gemachten Anspruchs war ungeeignet, Grundlage eines

der materiellen Rechtskraft

fähigen Titels zu sein.

Im Scheck-

Mahnverfahren "sollen" nach § 703 a Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 ZPO die

Urkunden in dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids und im Mahnbe-

scheid bezeichnet werden. Dieses Erfordernis ist trotz der Ausgestal-

tung als Sollbestimmung Voraussetzung für den Erlaß eines Scheck-

Mahnbescheids (Zöller/Vollkommer, ZPO 21. Aufl. § 703 a Rdn. 4 m.w.

Nachw.; a.A. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 58. Aufl. § 703 a

Rdn. 3). Die Unabdingbarkeit der konkreten Bezeichnung des oder der

Schecks, aus dem oder denen der geltend gemachte Anspruch abge-

leitet wird, zeigt sich insbesondere bei der Zwangsvollstreckung: Ge-

gen den Scheckverpflichteten darf nur Zug um Zug gegen Übergabe

des Schecks mit Protesturkunde oder der gleichbedeutenden Feststel-

lung nach Art. 40 Nr. 2 oder 3 ScheckG und einer quittierten Rechnung

vollstreckt werden (Bülow, WechselG ScheckG AGB, 3. Aufl. Art. 47

ScheckG Rdn. 4; MünchKommZPO-Heßler, 2. Aufl. § 756 Rdn. 9). Der

Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan muß danach aus dem Titel

erkennen können, welche Schecks er dem Vollstreckungsschuldner

auszuhändigen hat. Das ist hier nicht möglich. Die streitigen einzelnen

Schecks sind im Mahnbescheidsantrag nicht nach Nummer oder Betrag

bezeichnet. Auch der geforderte Gesamtbetrag gibt darüber keinen

Aufschluß, zumal die Anzahl der Schecks nicht mitgeteilt und die Um-

rechnung der auf Schweizer Franken lautenden Schecks in DM unstrei-

tig fehlerhaft ist. Ein auf der Grundlage des Mahnbescheids ergangener

Vollstreckungsbescheid wäre deshalb der materiellen Rechtskraft nicht

fähig gewesen.

Auch für die Beklagte war nicht erkennbar, welche Ansprüche

gegen sie geltend gemacht werden sollten: Zu der Klägerin stand sie

nicht in Geschäftsverbindung; welche Schecks von welchem ihrer Liefe-

ranten der Klägerin übergeben worden waren, wußte sie nicht. Sie

konnte auch nicht erkennen, wie viele Schecks in der Mahnbescheids-

summe zusammengefaßt waren. Auch der Gesamtbetrag erlaubte keine

Zuordnung, da die geltend gemachten Schecks auf Schweizer Franken

und nicht auf DM lauteten und die vorgenommene Umrechnung, wie

auch die anschließende konkludente Teilklagerücknahme zeigt, fehler-

haft war. Überdies wurde die Zuordnung dadurch behindert, daß im

Mahnbescheidsantrag Schecks "vom 16.06.98 bis 19.06.98" bezeichnet

waren, also auch Schecks vom 17. oder 18. Juni 1998 erfaßt sein

konnten.

bb) Daß diese den Streitgegenstand bildenden einzelnen

Scheckforderungen in der Klagebegründung vom 26. Januar 1999 ge-

nau aufgeführt worden sind, ändert an der Verjährung nichts. Der

Schuldner muß bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids

erkennen können, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleiten will.

Nur dann ist ihm eine sachgerechte Entscheidung innerhalb der Wider-

spruchsfrist möglich, ob eine Verteidigung gegen die Ansprüche sinn-

voll ist (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - VII ZR 84/92, WM 1993,

418, 419). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Beru-

fungsgerichts und der Revisionserwiderung auch nicht aus dem Urteil

des Bundesgerichtshofs vom 3. April 1996 (VIII ZR 315/94, WM 1996,

1684 - NJW-RR 1996, 885). Die Entscheidung betrifft einen Fall, in

dem ein Teilbetrag aus 79 Forderungen, die - anders als hier - nach

Datum und Betrag genau bezeichnet waren, geltend gemacht und le-

diglich die Zusammensetzung der Klagesumme durch bestimmte Teil-

beträge der schon zuvor ausreichend individualisierten Einzelforderun-

gen nach Ablauf der Verjährungsfrist mitgeteilt wurde. In einem solchen

Fall wird die Verjährung aller im Mahnbescheid ausreichend bezeich-

neten Einzelforderungen bis zur Höhe des geltend gemachten Teilbe-

trages unterbrochen (vgl. auch BGH, Urteile vom 19. November 1987

- VII ZR 189/86, WM 1988, 278, 279 und vom 8. Mai 1996 - XII ZR

8/95, NJW 1996, 2152, 2153).

cc) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erforder-

lichkeit der Individualisierung im Mahnverfahren ist im Schrifttum kriti-

siert worden.

(1) Die gestellten Anforderungen seien übersteigert und entwer-

teten das Mahnverfahren als Mittel zur einfachen und kostengünstigen

Rechtsverfolgung. Teilweise würden Darlegungen gefordert, die an eine

- nicht notwendige - Substantiierung des geltend gemachten Anspruchs

heranreichten (vgl. Vollkommer, Festschrift für Lüke, S. 865, 866;

Schneider MDR 1998, 1333). Ob diese Kritik in ihrer Allgemeinheit be-

rechtigt ist, kann dahinstehen. Jedenfalls für den Fall, daß - wie hier -

mehrere Einzelansprüche unter Zusammenfassung in einer Summe

geltend gemacht werden, hält der Senat an dem auch von Vollkommer

(aaO S. 886 f.) anerkannten Erfordernis fest, daß die Einzelforderun-

gen nach Individualisierungsmerkmalen und Betrag bestimmt sein müs-

sen; eine zusammenfassende zeitliche Eingrenzung ohne betragsmäßi-

ge Aufteilung und Zuordnung der Gesamtsumme genügt nicht. Nur so

wird gewährleistet, daß die unterschiedlichen Streitgegenstände, über

die zu entscheiden ist, bestimmt sind und der Umfang der materiellen

Rechtskraft feststeht.

(2) Um die sich daraus ergebende Folge zu vermeiden, daß eine

Verjährungsunterbrechung durch nicht ordnungsmäßige Mahnbeschei-

de nicht eintritt, hat Vollkommer (aaO S. 891 ff.) vorgeschlagen, einer

Individualisierung der Einzelansprüche im Laufe des Verfahrens für die

Verjährungsunterbrechung Rückwirkung beizumessen. Dies gebiete die

Gleichbehandlung von Mahnbescheidsanträgen mit Klagen, denen ver-

jährungsunterbrechende Wirkung auch dann zukomme, wenn die zu-

nächst fehlende Individualisierung der Einzelansprüche erst im Laufe

des Rechtsstreits nachgeholt werde. Zu berücksichtigen sei auch, daß

ein Mahnbescheidsantrag ohne ausreichende Individualisierung der

Forderung bei richtiger Sachbehandlung gemäß § 691 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

hätte zurückgewiesen werden müssen. Dann könne der Gläubiger den

Mangel noch innerhalb eines Monats ab Zustellung des Zurückwei-

sungsbeschlusses durch eine Klage beheben, ohne daß die Unterbre-

chungswirkung des ursprünglichen Mahnbescheidsantrags verloren ge-

he (ebenso Schneider aaO S. 1334). Der Gläubiger dürfe nicht darunter

leiden, daß ein nicht individualisierter Mahnbescheid fehlerhaft erlas-

sen worden sei. Da die Individualisierung sich als Voraussetzung für

die Rechtskraft erkläre, müsse sie nicht schon im Mahnverfahren vor-

liegen, wenn gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt worden

sei; sie könne aus der späteren Anspruchsbegründung abgeleitet wer-

den.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Daß eine zunächst unzu-

reichende, erst nach Ablauf der Verjährungsfrist ausreichend individua-

lisierte Klage verjährungsunterbrechende Wirkung hat, trifft nicht zu.

Die von Vollkommer zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs

betreffen entweder die nachgeholte Aufgliederung einer Teilklage, der

mehrere Ansprüche zugrunde liegen (BGHZ 11, 192, 195; 112, 367,

370; BGH, Urteile vom 13. Juli 1959 - III ZR 27/58, NJW 1959, 1819,

1820; vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347 und

vom 19. November 1987 - VII ZR 189/86, WM 1988, 278, 279) oder

enthalten die Klarstellung, daß schon vor der Spezifizierung ein ausrei-

chend bestimmter Klagegegenstand vorgelegen habe (BGH, Urteile

vom 22. Mai 1967 - II ZR 87/65, NJW 1967, 2210, 2211 und vom 8. Mai

1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, 2153). Zur Verjährungsunterbre-

chung durch eine Klage ist deren wirksame Erhebung erforderlich. Die-

se aber liegt nur dann vor, wenn das Klagebegehren - unterhalb der

Stufe der Substantiierung - individualisiert und damit ihr Streitgegen-

stand bestimmt ist (BGHZ 22, 254, 255; BGH, Urteile vom 13. Juli 1959

- III ZR 27/58, NJW 1959, 1819 und vom 22. Mai 1967 - II ZR 87/65,

NJW 1967, 2210, 2211; Stein/Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl. § 253

Rdn. 129, 186; Musielak/Foerste, ZPO 2. Aufl. § 253 Rdn. 26). Diese

Anforderungen entsprechen denen, die für die Individualisierung der

Forderung im Mahnverfahren gelten.

Auch der Hinweis darauf, daß sich die Individualisierung als Vor-

aussetzung der Rechtskraft erkläre und für diese nicht auf die Einlei-

tung des Verfahrens, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung ab-

zustellen ist, ist verfehlt. Im Mahnverfahren wird die ausreichende Be-

zeichnung des Anspruchs nach §§ 690 Abs. 1 Nr. 3, 691 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1 ZPO vom Mahngericht nur einmal, und zwar vor Erlaß des Mahn-

bescheids, geprüft. In diesem Zeitpunkt muß die Individualisierung des

Anspruchs so beschaffen sein, daß er, wie in den Gesetzesmaterialien

ausdrücklich verlangt (BT-Drucks. 7/5250, S. 13), "über einen Voll-

streckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann";

nur dann ist der Mahnbescheidsantrag ordnungsgemäß. Ein rechtsfeh-

lerhaft erlassener, nicht individualisierter Mahnbescheid ist daher nicht

geeignet, die Verjährung zu unterbrechen.

III.

Da es weiterer Feststellungen nicht bedarf, konnte der Senat in

der Sache selbst entscheiden, das Berufungsurteil aufheben und die

Klage abweisen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

Nobbe Dr. Bungeroth Dr. van Gelder

Dr. Müller Dr. Joeres