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BGH Urteil vom 17.10.2000 – XI ZR 42/00
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 17. Oktober 2000 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja _____________________
BGB § 276 Cc
Bedingungen der Sparkassen für die Verwendung der ec-Karte (Fas-
sung: 15.10.1997) Nr. A III 2.4.
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Art der Verwahrung von ec-Karte
und Geheimnummer für ein Girokonto grob fahrlässig ist.
BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 42/00 - KG Berlin LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 17. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe und die Richter Dr. van Gelder, Dr. Müller, Dr. Joeres und
Dr. Wassermann
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil
des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom
5. Januar 2000 aufgehoben und das Urteil der Zivil-
kammer 1 des Landgerichts Berlin vom 28. April 1999
abgeändert, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt
worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere
7.750 DM zuzüglich 8% Zinsen seit dem 25. April 1998
zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der beklagten Sparkasse die Erstattung
unberechtigter Barabhebungen an Geldausgabeautomaten, die ihrem
Girokonto belastet worden sind.
Die Klägerin, eine Ärztin, unterhielt bei der Beklagten ein privat
und ein beruflich genutztes Girokonto. Für beide Konten hatte die Be-
klagte ihr je eine ec-Karte und eine persönliche Geheimnummer (PIN)
erteilt. Die zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Beklagten für die Verwendung der ec-Karte (Fassung: 15. Oktober
1997) enthielten unter Nr. A III 2.4 u.a. folgende Regelungen:
"Für Schäden, die vor der Verlustanzeige entstanden sind, haftet der Kontoinhaber, wenn sie auf einer schuldhaften Verletzung seiner Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten beruhen. ...
Die Sparkasse übernimmt auch die vom Kontoinhaber zu tragen- den Schäden, die vor der Verlustanzeige entstanden sind, sofern der Karteninhaber keine Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten ... grob fahrlässig verletzt hat.
Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers liegt insbesondere vor, wenn
- die persönliche Geheimzahl auf der ec-Karte vermerkt oder zu- sammen mit der ec-Karte verwahrt war (z.B. der Originalbrief, in dem die PIN dem Karteninhaber mitgeteilt wurde),
- die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt
und der Mißbrauch dadurch verursacht wurde,
- der Karteninhaber der Sparkasse oder dem Zentralen Sperran- nahmedienst nach Feststellen des Kartenverlustes das Abhan- denkommen nicht umgehend meldet, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich war und der Schaden durch die Verspätung verursacht wurde. Schäden die nach der Verlustmeldung ent- stehen, werden von der Sparkasse erstattet.
...
Eine Übernahme des vom Kontoinhaber zu tragenden Schadens durch die Sparkasse erfolgt nur, wenn der Kontoinhaber die Vor- aussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und An- zeige bei der Polizei erstattet."
Vom 10. bis 25. April 1998 befand sich die Klägerin auf einer
Auslandsreise. Während ihrer Abwesenheit verwahrte sie die ec-Karten
in ihrer Wohnung auf ihrem Schreibtisch in einem unverschlossenen
Behältnis zwischen Briefen und Notizen. Die Originalmitteilung der Ge-
heimnummer für das Privatkonto befand sich in einer Plastikhülle zu-
sammen mit zahlreichen anderen Papieren, insbesondere Visitenkar-
ten, in einer unverschlossenen Schublade eines Sekretärs in einem an-
deren Raum ihrer 5-Zimmer-Wohnung. Die Geheimnummer für das Ge-
schäftskonto war, in einer Telefonnummer verschlüsselt, in einem
Adreßbuch verzeichnet. Nach Rückkehr aus dem Urlaub waren die ec-
Karten unauffindbar. Die Geheimnummern befanden sich noch am je-
weiligen Ort. Während der Abwesenheit der Klägerin waren vom Ge-
schäftskonto 28.000 DM und vom Privatkonto 14.500 DM an Geldaus-
gabeautomaten abgehoben worden. Von den Abhebungen vom Ge-
schäftskonto erstattete die Beklagte 12.000 DM, von denen vom Privat-
konto 6.000 DM.
Die Klägerin hat eine Freundin, die sie um Versorgung ihrer Kat-
zen während der ersten Tage ihrer Abwesenheit gebeten hatte, ver-
dächtigt, einem Bekannten Gelegenheit zum Diebstahl der ec-Karten
gewährt zu haben. Sie hat behauptet, der Täter habe die Geheimnum-
mern nicht in ihrer Wohnung gefunden, sondern selbst entschlüsselt.
Das Sicherungssystem der Beklagten sei unzureichend.
Das Landgericht hat die Beklagte zur vollen Erstattung der Abhe-
bungen vom Geschäftskonto und zur teilweisen Erstattung der Abhe-
bungen vom Privatkonto verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Beru-
fung, mit der die Klägerin auch die Erstattung der restlichen Abhebun-
gen von ihrem Privatkonto in Höhe von 7.750 DM erstrebt hat, zurück-
gewiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Klä-
gerin.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat Ansprüche gemäß §§ 675, 677 (richtig:
667) BGB sowie wegen schuldhafter Verletzung des Bankvertrages
verneint und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin
habe bei der Aufbewahrung der ec-Karten und der Geheimnummer für
ihr Privatkonto ihre in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Be-
klagten festgelegte Sorgfaltspflicht grob fahrlässig verletzt, weil sie die
Originalmitteilung der Geheimnummer zusammen mit der ec-Karte ver-
wahrt habe. Der räumliche Zusammenhang werde durch die Einheit der
Wohnung und die Art der offenen Verwahrung begründet. Der unbe-
kannte Täter habe nicht nur die ec-Karten entwendet, sondern auch die
Geheimnummer für das Privatkonto in der Wohnung der Klägerin ge-
funden und für die Abhebungen benutzt. Diese Feststellung beruhe auf
den von der Klägerin vorgetragenen, unstreitigen Tatsachen und werde
nicht durch die Annahme erschüttert, der Täter könne die in einer Te-
lefonnummer verschlüsselte Geheimnummer für das Geschäftskonto
nicht in der Wohnung der Klägerin gefunden, sondern mit technischen
Hilfsmitteln selbst entschlüsselt haben. Deshalb komme es nicht darauf
an, ob die Beklagte sich auf die Grundsätze des Beweises des ersten
Anscheins berufen könne.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 667, 675 Abs. 1
BGB oder gemäß §§ 700 Abs. 1, 607 BGB Anspruch auf Zahlung weite-
rer 7.750 DM. Ein Kunde, auf dessen Girokonto ohne seinen Auftrag
oder sonstigen Rechtsgrund Belastungsbuchungen vorgenommen wer-
den, kann die Rückbuchung und Auszahlung des sich nach der Berich-
tigung ergebenden Guthabens verlangen (BGHZ 121, 98, 106; Schi-
mansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 47
Rdn. 28).
2. Die Beklagte hat das Konto der Klägerin zu Unrecht mit den
während ihres Urlaubs erfolgten Barabhebungen in Höhe des noch
streitigen Betrages von 7.750 DM belastet.
a) Sie hat keinen Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 670,
675 Abs. 1 BGB, weil die Abhebungen nicht aufgrund wirksamer Wei-
sungen der Klägerin im Sinne des § 665 BGB (vgl. BGHZ 130, 87, 91;
Gößmann, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 54
Rdn. 11), sondern unbefugt erfolgt sind.
b) Der Beklagten steht gegen die Klägerin auch kein Anspruch
wegen positiver Vertragsverletzung in Höhe des noch streitigen Betra-
ges zu, den sie dem Girokonto belasten und in das Kontokorrent ein-
stellen könnte. Die Klägerin hat ihre vertraglichen Sorgfaltspflichten im
Zusammenhang mit der Verwahrung der ec-Karte und der Geheimnum-
mer für ihr Privatkonto nicht grob fahrlässig verletzt und haftet gemäß
Nr. A III 2.4 der Bedingungen für die Verwendung der ec-Karte nicht für
die unberechtigten Abhebungen.
aa) Die Entscheidung, ob ein Verhalten als grob fahrlässig zu
bewerten ist, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter und ist mit der Revi-
sion nur beschränkt angreifbar (BGHZ 89, 153, 160). Der Nachprüfung
unterliegt aber, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrläs-
sigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit
wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (Senat, Urteil vom
8. Oktober 1991 - XI ZR 238/90, WM 1991, 1946, 1948). Ersteres ist
hier der Fall.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz nahe-
liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wur-
den und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall
sich jedem aufgedrängt hätte (Senat aaO m.w.Nachw.). Nach diesen
Maßstäben hat die Klägerin nicht grob fahrlässig gehandelt.
bb) Die Klägerin hat - anders als das Berufungsgericht meint -
ec-Karte und Geheimnummer im Sinne von Nr. A III 2.4 der Bedingun-
gen für die Verwendung der ec-Karte nicht zusammen verwahrt. Die
Bewertung einer gemeinsamen Verwahrung von ec-Karte und Geheim-
nummer als grob fahrlässig trägt dem Umstand Rechnung, daß dadurch
der besondere Schutz, den die für Abhebungen neben der ec-Karte zu-
sätzlich benötigte Geheimnummer bietet, aufgehoben wird, weil ein Un-
befugter, dem ec-Karte und Geheimnummer gemeinsam in die Hände
fallen, ohne weiteres Abhebungen vornehmen kann. Entsprechend die-
sem Regelungszweck liegt eine gemeinsame Verwahrung nur vor, wenn
ein Unbefugter ec-Karte und Geheimnummer in einem Zugriff erlangen
kann und nicht nach dem Auffinden der einen Unterlage weiter nach der
anderen suchen muß. Hingegen werden ec-Karte und Geheimnummer
nicht zusammen verwahrt, wenn sie sich an verschiedenen Stellen der
Wohnung des Kontoinhabers befinden und ein Unbefugter, der ec-Karte
oder Geheimnummer gefunden hat, die Wohnung weiter nach der ande-
ren Unterlage durchsuchen muß. Die abweichende Beurteilung des Be-
rufungsgerichts trägt nicht hinreichend dem Umstand Rechnung, daß
die Wohnung für viele Kontoinhaber der einzige Ort ist, an dem sie ec-
Karte und Geheimnummer verwahren können.
III.
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen
als richtig dar (§ 563 ZPO).
1. Die Verwahrung von ec-Karte und Geheimnummer kann nicht
mit einer anderen als der vom Berufungsgericht angeführten Begrün-
dung als grob fahrlässig angesehen werden. Nr. A III 2.4 der Bedingun-
gen für die Verwendung der ec-Karte zählt die Fälle grober Fahrlässig-
keit zwar nicht abschließend auf. Ein in dieser Aufzählung nicht erfaß-
ter Sorgfaltsverstoß des Karteninhabers kann aber nur dann als grob
fahrlässig angesehen werden, wenn er ebenso schwerwiegend wie die
Sorgfaltswidrigkeiten in den aufgezählten Fällen ist. Dies trifft hier nicht
zu.
Die von der Klägerin gewählte Art der Verwahrung der Geheim-
nummer stellt nur eine einfache Fahrlässigkeit dar. Die Klägerin hat
sorgfaltswidrig gehandelt, weil sie nach dem in der Revisionsinstanz
als richtig zu unterstellenden Vortrag der Beklagten die auf der Origi-
nalmitteilung der Geheimnummer befindliche Aufforderung, die Origi-
nalmitteilung nach Kenntnisnahme der Geheimnummer zu vernichten,
mißachtet hat. Dieser Sorgfaltsverstoß erleichtert Unbefugten zwar das
Auffinden und Erkennen der Geheimnummer. Die hierdurch begründete
Gefahr unbefugter Abhebungen ist aber wesentlich geringer als in den
in Nr. A III 2.4 der Bedingungen für die Verwendung der ec-Karte aus-
drücklich genannten Fällen grober Fahrlässigkeit.
Auch die Verwahrung der Originalmitteilung der Geheimnummer
in einer Plastikhülle verborgen unter zahlreichen Visitenkarten und
sonstigen ungeordneten Papieren in einer unverschlossenen Schubla-
de eines Sekretärs stellt keine grobe Fahrlässigkeit dar. Dasselbe gilt
für die Verwahrung der ec-Karte in einem unverschlossenen Behältnis
zwischen Briefen und Notizen. Daß die Klägerin während ihrer Ur-
laubsabwesenheit eine Freundin um Versorgung ihrer Katzen gebeten
und ihr zu diesem Zweck den Zugang zu ihrer Wohnung ermöglicht
hatte, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil die Klägerin keinen
Anlaß hatte, ihrer Freundin zu mißtrauen.
2. Zugunsten der Beklagten spricht auch kein Beweis des ersten
Anscheins dafür, daß entweder die Klägerin als rechtmäßige Kontoin-
haberin die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder daß ein Dritter
von der Geheimnummer wegen ihrer unsachgemäßen Verwahrung
Kenntnis erlangen konnte. Ob ein solcher Beweis des ersten Anscheins
in Fällen anzunehmen ist, in denen an Geldausgabeautomaten mit der
ec-Karte unter Verwendung der zutreffenden Geheimnummer Geld ab-
gehoben wird (bejahend: LG Darmstadt WM 2000, 911, 914; Werner,
in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/1510; vgl. auch
AG Bremen WM 2000, 1639, 1640; verneinend: OLG Hamm WM 1997,
1203, 1206 m.w.Nachw.), braucht nicht entschieden zu werden, weil
das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, daß die Abhe-
bungen nicht von der Klägerin, sondern von einem Unbefugten vorge-
nommen worden sind, der die Geheimnummer in der Wohnung der Klä-
gerin aufgefunden hat. Die vom Berufungsgericht ebenfalls rechtsfeh-
lerfrei festgestellte Art der Verwahrung von ec-Karte und Geheimnum-
mer ist - wie dargelegt - zwar als unsachgemäß, aber nicht als grob
fahrlässig anzusehen.
IV.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO).
Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der
Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Nobbe Dr. van Gelder Dr. Müller
Dr. Joeres Dr. Wassermann