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BGH Beschluss vom 18.10.2000 – 1 StR 370/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 370/00

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2000 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Amberg vom 29. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Wendung im Rahmen der Strafzumessung, der Angeklagte

habe aus rein eigensüchtigen Motiven und völlig rücksichtslos

gehandelt, sollte hier ersichtlich die in der Tat zum Ausdruck

kommende besondere Gesinnung kennzeichnen (§ 46 Abs. 2

StGB); das Landgericht hat sie ausdrücklich auf die von dem

Brandgeschehen betroffenen Geschädigten bezogen

(UA

S. 229).

2. Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, den Inhalt der

in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentie-

ren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiederge-

ben und die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Entschei-

dung ermöglichen (vgl. näher BGH NStZ 1998, 51; siehe auch

BGH NStZ-RR 1998, 277; 1999, 272).

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