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BGH Beschluss vom 18.10.2000 – 1 StR 419/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2000
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2000 beschlos-
sen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-
richts Nürnberg-Fürth vom 4. Mai 2000 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldig-
ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Dem Grundsatz der Verhältnismä-
ßigkeit (§ 62 StGB), welcher der Anordnung der Unterbringung
nach § 63 StGB hier nicht entgegensteht, wird bei den nach
§ 67 d Abs. 2, § 67 e StGB zu treffenden Entscheidungen beson-
dere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297).
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