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BGH Beschluss vom 18.10.2000 – 1 StR 419/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 419/00

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2000

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2000 beschlos-

sen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-

richts Nürnberg-Fürth vom 4. Mai 2000 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldig-

ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Dem Grundsatz der Verhältnismä-

ßigkeit (§ 62 StGB), welcher der Anordnung der Unterbringung

nach § 63 StGB hier nicht entgegensteht, wird bei den nach

§ 67 d Abs. 2, § 67 e StGB zu treffenden Entscheidungen beson-

dere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297).

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