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BGH Beschluss vom 18.10.2000 – 3 StR 258/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 258/00

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Unterstützens des organisatorischen Zusammenhalts eines verbotenen

Vereins

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwaltes und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2000

einstimmig beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Dortmund vom 24. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Zwar ist es rechtlich zu beanstanden, daß das Landgericht zur inne-

ren Tatseite ausführt (UA S. 17): "Wer der Meinung ist, etwas Lega-

les getan zu haben, braucht sich auch nicht gegen eine Überprüfung

der Listen zu wehren oder wahrheitswidrig zu behaupten, man habe

für ein Picknick gesammelt." Denn zum einen darf ein der Ange-

klagten nachteiliger Schluß nicht allein darauf gestützt werden, daß

sie von strafprozessual vorgesehenen Rechten (hier: Widerspruch

gegen die Beschlagnahme der Spendenlisten) Gebrauch gemacht

hat (vgl. Miebach NStZ 2000, 234, 236 ff.); zum anderen hätte das

Landgericht berücksichtigen müssen, daß auch ein Unschuldiger im

Strafverfahren Zuflucht zu einer Lüge nehmen kann, so daß der Wi-

derlegung einer bewußt wahrheitswidrigen Einlassung für sich nur

ein begrenzter Beweiswert für die Täterschaft zukommen kann (vgl.

BGH NStZ 2000, 549 f.).

Jedoch kann der Senat ausschließen, daß die Überzeugung des

Landgerichts von Vorsatz und Unrechtsbewußtsein der Angeklagten

auf den genannten Überlegungen beruht. Denn es hat rechtsfehler-

frei dargelegt, daß die Angeklagte in die mitgliedschaftliche Struktur

der DHKP-C eingebunden war, innerhalb der sich das Verbot des

Vereins zweifelsfrei schnell herumgesprochen hatte, zumal die Vor-

gängerorganisation "Devrimci Sol" bereits seit 1983 verboten war.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

von Lienen Becker