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BGH Beschluss vom 18.10.2000 – 3 StR 258/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Unterstützens des organisatorischen Zusammenhalts eines verbotenen
Vereins
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwaltes und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2000
einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 24. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
Zwar ist es rechtlich zu beanstanden, daß das Landgericht zur inne-
ren Tatseite ausführt (UA S. 17): "Wer der Meinung ist, etwas Lega-
les getan zu haben, braucht sich auch nicht gegen eine Überprüfung
der Listen zu wehren oder wahrheitswidrig zu behaupten, man habe
für ein Picknick gesammelt." Denn zum einen darf ein der Ange-
klagten nachteiliger Schluß nicht allein darauf gestützt werden, daß
sie von strafprozessual vorgesehenen Rechten (hier: Widerspruch
gegen die Beschlagnahme der Spendenlisten) Gebrauch gemacht
hat (vgl. Miebach NStZ 2000, 234, 236 ff.); zum anderen hätte das
Landgericht berücksichtigen müssen, daß auch ein Unschuldiger im
Strafverfahren Zuflucht zu einer Lüge nehmen kann, so daß der Wi-
derlegung einer bewußt wahrheitswidrigen Einlassung für sich nur
ein begrenzter Beweiswert für die Täterschaft zukommen kann (vgl.
BGH NStZ 2000, 549 f.).
Jedoch kann der Senat ausschließen, daß die Überzeugung des
Landgerichts von Vorsatz und Unrechtsbewußtsein der Angeklagten
auf den genannten Überlegungen beruht. Denn es hat rechtsfehler-
frei dargelegt, daß die Angeklagte in die mitgliedschaftliche Struktur
der DHKP-C eingebunden war, innerhalb der sich das Verbot des
Vereins zweifelsfrei schnell herumgesprochen hatte, zumal die Vor-
gängerorganisation "Devrimci Sol" bereits seit 1983 verboten war.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
von Lienen Becker