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BGH Beschluss vom 18.10.2000 – 3 StR 393/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - am

18. Oktober 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 12. April 2000 im Ausspruch über den

Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit

der für verfallen erklärte Betrag die Summe von 540 DM

übersteigt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer

Menge, sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge unter Freisprechung im übrigen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Einziehung von Rauschgift

angeordnet sowie einen Betrag von 4.540 DM für verfallen erklärt. Das

Rechtsmittel hat mit der Sachrüge bezüglich der Verfallsanordnung im wesent-

lichen Erfolg; im übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Gene-

ralbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend

bemerkt der Senat insoweit:

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hält im Ergebnis

rechtlicher Nachprüfung stand. Aus den Ausführungen zur Strafrahmenwahl im

Fall II. 1. der Urteilsgründe (UA S. 18 Absatz 1) ergibt sich zweifelsfrei, daß

das Landgericht von einer ungünstigen Sozialprognose im Sinne des § 56

Abs. 1 StGB ausgegangen ist. Deshalb beruht die versagte Strafaussetzung

nicht auf der nur formelhaften, die erforderliche Gesamtwürdigung unterlas-

sende (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte und Begrün-

dungserfordernis 1) Begründung, daß "bei Gesamtwürdigung von Tat und Per-

sönlichkeit des Verurteilten keine besonderen Umstände (im Sinne der §§ 56

Abs. 2, 58 Abs. 1 StGB) ersichtlich sind, die eine Strafaussetzung zur Bewäh-

rung rechtfertigen können".

Die Verfallsanordnung ist jedoch teilweise fehlerhaft. Im Fall II. 2. der

Urteilsgründe hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei einen aus dem Verkauf von

Kokain erzielten Erlös von insgesamt 540 DM festgestellt und diesen für ver-

fallen erklärt. Die Verfallsanordnung kann im Fall II. 3. der Urteilsgründe indes

nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat hinsichtlich dieses Falles, in dem

der Angeklagte zum gewinnbringenden Verkauf bestimmte 500 Gramm Ha-

schisch in der von ihm betriebenen Gaststätte gelagert hat, "... nach dem an-

zuwendenden Brutto-Prinzip einen zu erzielenden Verkaufspreis von

8 DM pro Gramm Haschisch angesetzt, so daß der Angeklagte aus dieser Tat

insgesamt einen Erlös von 4.000 DM erzielt hat oder hätte erzielen können".

Diese Formulierung läßt besorgen, das Landgericht gehe davon aus, daß nicht

nur ein durch die Straftat tatsächlich erlangter (vgl. BGHR StGB § 73 Gewinn

1; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 73 Rdn. 3 b; Lackner, StGB 22. Aufl. § 73

Rdn. 3), sondern auch ein lediglich erzielbarer Vermögenszuwachs für verfal-

len erklärt werden kann.

Der Senat schließt aus, daß sich dieser Rechtsfehler auf den Ausspruch

über die Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe und den angeordneten Verfall

von 540 DM im Fall II. 2. der Urteilsgründe ausgewirkt hat, so daß diese Ent-

scheidungen bestehen bleiben.

Kutzer Rissing-van Saan Pfister

von Lienen Becker