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BGH Beschluss vom 18.10.2000 – 3 StR 402/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, am 18. Oktober
2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das Urteil des Landge-
richts Kleve vom 3. Juli 2000, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch
über den Verfall aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt,
sichergestelltes Heroin und Streckmittel eingezogen sowie 600,- DM für verfallen
erklärt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es
sich gegen den Schuldspruch, den Strafausspruch und die Einziehungsanordnung
wendet.
Dagegen kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben, soweit
das Landgericht 600,- DM für verfallen erklärt hat. Denn das Urteil ermangelt inso-
weit einer Begründung, so daß der Senat nicht in der Lage ist zu prüfen, ob der
Verfall rechtsfehlerfrei angeordnet wurde. Da es an Feststellungen zu den tatbe-
standlichen Voraussetzungen des § 73 StGB fehlt, kann sich die teilweise Aufhe-
bung des Urteils auf solche Feststellungen nicht erstrecken (vgl. § 353 Abs. 2
StPO).
Durch den aufgezeigten Mangel des Urteils ist der Mitangeklagte H. in-
dessen nicht betroffen, so daß § 358 Abs. 1 StPO keine Anwendung findet. Denn
der Senat vermag dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere
dem Umstand, daß diesem Angeklagten für die Mitwirkung an dem Betäubungsmit-
teltransport eine Belohnung von einigen Hundert Mark lediglich in Aussicht gestellt
worden war (UA S. 6), mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, daß die Verfall-
sanordnung sich allein gegen den Angeklagten Z. gerichtet haben kann.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
von Lienen Becker