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BGH Beschluss vom 18.10.2000 – 3 StR 402/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 402/00

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdefüh-

rers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, am 18. Oktober

2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das Urteil des Landge-

richts Kleve vom 3. Juli 2000, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch

über den Verfall aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt,

sichergestelltes Heroin und Streckmittel eingezogen sowie 600,- DM für verfallen

erklärt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es

sich gegen den Schuldspruch, den Strafausspruch und die Einziehungsanordnung

wendet.

Dagegen kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben, soweit

das Landgericht 600,- DM für verfallen erklärt hat. Denn das Urteil ermangelt inso-

weit einer Begründung, so daß der Senat nicht in der Lage ist zu prüfen, ob der

Verfall rechtsfehlerfrei angeordnet wurde. Da es an Feststellungen zu den tatbe-

standlichen Voraussetzungen des § 73 StGB fehlt, kann sich die teilweise Aufhe-

bung des Urteils auf solche Feststellungen nicht erstrecken (vgl. § 353 Abs. 2

StPO).

Durch den aufgezeigten Mangel des Urteils ist der Mitangeklagte H. in-

dessen nicht betroffen, so daß § 358 Abs. 1 StPO keine Anwendung findet. Denn

der Senat vermag dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere

dem Umstand, daß diesem Angeklagten für die Mitwirkung an dem Betäubungsmit-

teltransport eine Belohnung von einigen Hundert Mark lediglich in Aussicht gestellt

worden war (UA S. 6), mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, daß die Verfall-

sanordnung sich allein gegen den Angeklagten Z. gerichtet haben kann.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

von Lienen Becker