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BGH Beschluss vom 18.10.2000 – 3 StR 426/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 426/00

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2000 einstimmig be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Oldenburg vom 13. April 2000 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem

Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-

gen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der

Senat:

Das Landgericht war durch das Verschlechterungsverbot des § 358

Abs. 2 StPO nicht gehindert, erstmals nach der auf die Revision des

Angeklagten erfolgten Aufhebung und Zurückverweisung der Sache

durch den Senat (Beschl. vom 17. November 1999 - 3 StR 472/99)

dem Verletzten im Wege des Adhäsionsverfahrens Schmerzensgeld

dem Grunde nach zuzusprechen. Da der Ersatzanspruch zivilrechtli-

cher

Natur ist, handelt es sich dabei nicht um eine "Rechtsfolge der Tat"

i.S.v. § 358 Abs. 2 StPO (vgl. Engelhardt in KK 4. Aufl. § 404 Rdn. 3;

Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 404 Rdn. 4; Stöckel in

KMR 18. ErgLfg. § 404 Rdn. 5).

Kutzer Rissing-van Saan Pfister

von Lienen Becker