Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 18.10.2000 – XII ZR 115/98

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 18. Oktober 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die

Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil 15. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Köln vom 31. März 1998 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Räumung und Herausgabe

von Gewerberäumen.

Der Kläger ist seit 1997 Eigentümer eines Grundstücks, auf dem die Be-

klagten einen Früchte-, Wein- und Gemüseladen betreiben. Die Beklagten

hatten die Räume von der Voreigentümerin gemietet. Die Parteien streiten über

Wirksamkeit und Fortbestand des Mietvertrags.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat

die Berufung des Klägers zurückgewiesen und festgestellt, daß der Wert der

Beschwer für den Kläger 15.000 DM beträgt; von der Darstellung eines Tatbe-

standes hat das Berufungsgericht abgesehen. Gegen dieses Urteil wendet sich

die Revision des Klägers, mit der er sein zweitinstanzliches Klagebegehren

weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

I.

Da die Beklagten und Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhand-

lung trotz rechtzeitiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten waren, ist

über die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden,

§§ 557, 331 ZPO (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff.). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich

nicht auf der Säumnisfolge, sondern auf einer Prüfung der angefochtenen Ent-

scheidung.

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung an das Berufungsgericht.

1. Das Oberlandesgericht hat in dem Berufungsurteil von einer Darstel-

lung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, weil es die Sa-

che als nicht revisibel angesehen hat. Dieser Annahme ist der Boden entzo-

gen, nachdem der erkennende Senat den Wert der Beschwer mit mehr als

60.000 DM festgesetzt hat (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

2. Die Revision beanstandet zu Recht, daß das angefochtene Urteil kei-

nen Tatbestand enthält. Das Fehlen eines Tatbestandes führt grundsätzlich zur

Aufhebung des Urteils, weil einer solchen Entscheidung nicht entnommen wer-

den kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zu-

grunde gelegt hat (vgl. etwa BGHZ 73, 248, 252; Senatsurteile vom 1. Oktober

1986 - IVb ZR 76/85 - und vom 12. Mai 1993 - XII ZR 174/92 - BGHR ZPO

§ 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender Nr. 2 und 10).

Allerdings hat der Bundesgerichtshof in Einzelfällen von der Aufhebung

eines nicht mit einem Tatbestand versehenen Berufungsurteils dann abgese-

hen, wenn die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt des-

halb nachgeprüft werden konnte, weil sich der Sach- und Streitstand in einem

für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang

aus den Entscheidungsgründen ergab (vgl. etwa BGH Urteile vom 22. Septem-

ber 1992 - VI ZR 4/92 - und vom 26. März 1997 - IV ZR 275/96 - BGHR ZPO

§ 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender Nr. 8 und 13). Ein solcher Ausnahmefall ist

hier jedoch nicht gegeben.

Es fehlt bereits an der Wiedergabe der gestellten Anträge (§ 313 Abs. 2

ZPO); im Berufungsurteil ist nur allgemein von der Abweisung der Räumungs-

klage die Rede. Im übrigen hat das Berufungsgericht zwar auf die "zutreffende

Begründung", mit der das Landgericht die Räumungsklage abgewiesen hat,

Bezug genommen. Diese Bezugnahme ersetzt aber nicht die notwendige Fest-

stellung der tatsächlichen Grundlagen, auf die das Berufungsgericht seine Ent-

scheidung gestützt hat.

Schon im Ansatz ermöglicht das angefochtene Urteil keinen verläßlichen

Überblick, wann, von wem, mit welchem Inhalt und in welcher Form der Miet-

vertrag geschlossen oder verlängert worden ist. Ebenso fehlen Feststellungen

zu der - für das Verständnis des Klagebegehrens zentralen - Frage, wann, von

wem und aus welchem Grund der Mietvertrag gekündigt oder angefochten

worden ist.

Auch in Einzelheiten läßt sich aus dem Berufungsurteil kein hinreichend

klares Bild darüber gewinnen, auf welcher tatsächlichen Grundlage das Beru-

fungsgericht zu seinem rechtlichen Ergebnis gelangt ist:

So geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine im Mietvertrag ent-

haltene "Sondervereinbarung" über die Einräumung eines Vorkaufsrechts zwar

der von § 313 Satz 1 BGB vorgeschriebenen Form ermangele; die Formnich-

tigkeit dieser Abrede greife aber auf den Mietvertrag als solchen nicht über.

Das Oberlandesgericht beruft sich für seine Auffassung auf eine "Gesamtschau

von Ursprungsvertrag und den beiden Ergänzungsvereinbarungen", welche die

für eine Gesamtnichtigkeit sprechende Vermutung des § 139 BGB entkräfte.

Da aus dem Urteil selbst Inhalt und Zusammenspiel dieser Abreden im einzel-

nen nicht erkennbar werden, kann das Revisionsgericht diese - bei Anwendung

des § 139 BGB durchaus mögliche - Gesamtschau allein aufgrund des Beru-

fungsurteils nicht nachvollziehen.

Entsprechendes gilt für die Überlegungen des Berufungsgerichts, nach

denen "die Ergänzungsvereinbarung vom 31. Januar 1994, durch die die Ver-

tragslaufzeit bis zum 31. Dezember 2005 verlängert worden ist, ... dem

Schriftformerfordernis des § 566 BGB" genügt. Das Berufungsurteil gibt die

Voraussetzungen, die der erkennende Senat für die Anwendung des § 566

Satz 1 BGB auf Nachtragsvereinbarungen formuliert hat, zutreffend wieder.

Eine erschöpfende Nachprüfung der - vom Berufungsgericht bejahten - Frage,

ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, ist jedoch auf-

grund der tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil allein nicht möglich.

So bleibt, worauf die Revision zutreffend hinweist, etwa die Frage offen, inwie-

weit der in der Nachtragsabrede in Bezug genommene ursprüngliche Mietver-

trag die Form des § 566 Satz 1 BGB gewahrt hat; auch wird aus der Entschei-

dung - für sich genommen - nicht hinreichend erkennbar, in welcher Weise die

Parteien der Ergänzungsvereinbarung die Fortgeltung des bisherigen formge-

recht niedergelegten Vertragsinhalts "klargestellt" und - unter Wahrung der

Form des § 566 Satz 1 BGB - offengelegt haben, daß der beklagte Ehemann

diese Vereinbarung zugleich als Vertreter der beklagten Ehefrau unterzeichnet

hat.

3. Unter diesen Umständen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen

bleiben. Die Sache muß vielmehr zur neuen Verhandlung und Entscheidung an

das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Wegen der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens macht der Senat

von § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. Senatsur-

teile vom 1. Oktober 1986 und vom 12. Mai 1993 aaO).

Blumenröhr Krohn Hahne

Gerber Wagenitz