BGH Beschluss vom 19.10.2000 – I ZB 62/98
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
nein
BGHR: ja
Verkündet am: 19. Oktober 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
EASYPRESS
MarkenG § 48 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 54 Abs. 1
Verzichtet der Markeninhaber während eines laufenden Löschungsverfahrens we-
gen Nichtigkeit der Marke auf diese, wird das Löschungsverfahren durch das ex
nunc wirkende Erlöschen der Marke nicht in vollem Umfang in der Hauptsache erle-
digt. Dem Antragsteller bleibt es in diesem Fall - sofern ihm ein besonderes Fest-
stellungsinteresse zur Seite steht - unbenommen, die Feststellung der Nichtigkeit
der Marke mit Wirkung ex tunc zu beantragen.
BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2000 - I ZB 62/98 - Bundespatentgericht
betreffend die Marke Nr. 2 057 943
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 19. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erd-
mann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und
Dr. Schaffert
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß
des 32. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatent-
gerichts vom 26. August 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM
festgesetzt.
Gründe
strengten
Löschungsverfahren
bezüglich
der Marke Nr. 2 057 943
"EASYPRESS", die für verschiedene Waren der Klasse 9 eingetragen war,
blieb der Löschungsantrag vor dem Deutschen Patentamt ohne Erfolg.
Hiergegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein, über die am
10. Dezember 1997 vor dem Bundespatentgericht mündlich verhandelt wurde.
Am Ende dieser Verhandlung wurde der Beschluß verkündet, daß eine Ent-
scheidung an Verkündungs Statt zugestellt werde, jedoch nicht vor dem
23. Dezember 1997. Nachdem die Beteiligten zuvor wegen der Prüfung von
Vergleichsmöglichkeiten gebeten hatten, diesen Zeitpunkt noch hinauszu-
schieben, stellte die Markeninhaberin ihrerseits am 16. März 1998 Antrag auf
Löschung ihrer Marke. Das wurde der Antragstellerin mit dem Bemerken mit-
geteilt, daß sich das Beschwerdeverfahren dadurch erledigt habe.
Die Antragstellerin hat beantragt,
festzustellen, daß die Wirkungen der Eintragung der deutschen
Marke Nr. 2 057 943 EASYPRESS als von Anfang an und bis zum
Eingang des Löschungsantrags der Markeninhaberin vom 16. März
1998 nicht eingetreten gelten;
hilfsweise hat sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt.
Die Markeninhaberin hat beantragt, den Feststellungsantrag zurückzu-
weisen.
Das Bundespatentgericht hat ausgesprochen, daß die Beschwerde der
Antragstellerin gegenstandslos ist (BPatG Mitt. 2000, 361).
Mit ihrer hiergegen gerichteten (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde
beantragt die Antragstellerin, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und
die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentge-
richt zurückzuverweisen.
II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, daß dem anhängigen Lö-
schungsverfahren durch den Löschungsantrag der Markeninhaberin die Grund-
lage entzogen worden sei. Es hat dazu ausgeführt:
Folge des materiell-rechtlichen Verzichts der Markeninhaberin sei die
unmittelbar eintretende Rechtswirkung des Untergangs der eingetragenen
Marke gewesen. Der Löschung der Eintragung der Marke im Register komme
nur noch eine deklaratorische Wirkung zu. Etwas anderes ergebe sich auch
nicht aus dem Umstand, daß die Antragstellerin nach Eingang der Verzichtser-
klärung den Feststellungsantrag gestellt habe. Da dieser Antrag erst nach
Schließung der mündlichen Verhandlung und der darauf folgenden Verkün-
dung des Beschlusses, daß eine Entscheidung an Verkündungs Statt zugestellt
werden solle, gestellt worden sei, sei über ihn nicht mehr zu entscheiden. Bei
aufgrund mündlicher Verhandlung ergehenden Entscheidungen sei den Betei-
ligten nachträglicher weiterer Sachvortrag verwehrt.
Gründe für eine Fortsetzung des Verfahrens durch Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung lägen nicht vor. Es sei weder nachträglich ein ent-
scheidungserheblicher Verfahrensfehler festgestellt worden, noch fehle es an
der vollständigen Erörterung der Sache. Auch in dem Feststellungsantrag sei-
en keine Umstände zu erkennen, die eine Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung rechtfertigten. Mit ihm sei keine wesentliche neue Tatsache vor-
getragen; er stelle vielmehr lediglich ein anderes rechtliches Begehren dar als
der ursprünglich auf Löschung der Marke gerichtete Beschwerdeantrag. Eine
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, um einer Partei Gelegenheit zu
geben, neue Ansprüche zu erheben, komme nicht in Betracht.
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des ange-
fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweiti-
gen Verhandlung und Entscheidung.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch oh-
ne Zulassung durch das Bundespatentgericht im Streitfall statthaft. Hierfür ge-
nügt es, daß ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwer-
de eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird; darauf, ob die erhobenen Rügen
durchgreifen, kommt es für die Frage der Statthaftigkeit nicht an (BGH, Beschl.
v. 3.12.1998 - I ZB 14/98, GRUR 1999, 500, 501 = WRP 1999, 435 - DILZEM;
v. 14.10.1999 - I ZB 15/97, GRUR 2000, 512, 513 = WRP 2000, 542 - COM-
PUTER ASSOCIATES, jeweils m.w.N.). Das ist hier der Fall, weil die Antrag-
stellerin mit näherer Begründung beanstandet, daß ihr das rechtliche Gehör
versagt worden (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG) und daß der angefochtene Be-
schluß nicht mit Gründen versehen sei (§ 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG).
2. Die Rechtsbeschwerde ist in der Sache begründet, weil der geltend
gemachte Verfahrensmangel der Versagung des rechtlichen Gehörs vorliegt
und die angefochtene Entscheidung auch darauf beruht.
a) Die Vorschrift des Art. 103 Abs. 1 GG, die in § 78 Abs. 2 MarkenG für
das Beschwerdeverfahren in Markensachen eine konkrete Ausgestaltung er-
fahren hat, gewährt den an einem gerichtlichen Verfahren formell oder materiell
Beteiligten das Recht, sich zu den der gerichtlichen Entscheidung zugrunde
liegenden Tatsachen und zur Rechtslage zu äußern. Das rechtliche Gehör vor
Gericht umfaßt mithin nicht nur Stellungnahmen zum Sachverhalt, sondern
auch Rechtsausführungen sowie das Recht, Anträge zu stellen (vgl. BGH
GRUR 2000, 512, 513 - COMPUTER ASSOCIATES). Dabei ist das rechtliche
Gehör grundsätzlich in der Weise zu gewähren, die für das in Betracht kom-
mende Verfahren vorgeschrieben ist (vgl. BGHZ 13, 265, 270).
Im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentge-
richt ist zwar, wie sich aus § 69 MarkenG entnehmen läßt, eine mündliche Ver-
handlung nicht obligatorisch vorgeschrieben. Ist eine mündliche Verhandlung
aber - wie im Streitfall wegen Sachdienlichkeit (§ 69 Nr. 3 MarkenG) - vom
Bundespatentgericht angeordnet worden, so ist nach Abschluß der mündlichen
Verhandlung aufgrund der in dieser erörterten Sach- und Rechtslage zu ent-
scheiden. Diese Entscheidung darf, wie § 78 Abs. 2 MarkenG ausdrücklich
vorschreibt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu de-
nen die Beteiligten sich äußern konnten. Die Endentscheidung kann anstelle
der Verkündung auch, wie es im Streitfall vorgesehen worden war, zugestellt
werden (§ 79 Abs. 1 Satz 3 MarkenG).
Eine derartige Endentscheidung aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 10. Dezember 1997 ist jedoch - entgegen dem im Anschluß an die mündli-
che Verhandlung verkündeten Beschluß - nicht ergangen.
Das Bundespatentgericht hat vielmehr in einer neuen - nicht auf den Er-
gebnissen der mündlichen Verhandlung beruhenden - Sitzung im schriftlichen
Verfahren durch den angefochtenen Beschluß entschieden. Es hat dabei den
Löschungsantrag der Markeninhaberin vom 16. März 1998 berücksichtigt, sich
aber gehindert gesehen, über den daraufhin geänderten Antrag der Antrag-
stellerin zu befinden. Damit hat es den Anspruch der Antragstellerin auf rechtli-
ches Gehör im Sinne der Konkretisierung in § 78 Abs. 2 MarkenG verletzt, weil
es eine Tatsache seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (Untergang der
Marke durch den im Löschungsantrag der Markeninhaberin liegenden materi-
ell-rechtlichen Verzicht), zu der sich die Antragstellerin tatsächlich geäußert
hatte
- sie hatte in ihrem Schriftsatz vom 7. April 1998 im Hinblick auf die neue Tat-
sache einen anderen Antrag (Feststellungsantrag) gestellt und hierzu mit ein-
gehenden Rechtsausführungen vorgetragen -, indem es diesen Antrag und den
zugehörigen Sachvortrag, wie es im angefochtenen Beschluß ausdrücklich
ausgeführt hat - und was einer überhaupt fehlenden Äußerungsmöglichkeit
gleich zu erachten ist -, rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen hat.
Das Bundespatentgericht war, nachdem es mündlich verhandelt hatte,
gehalten, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten (§ 76 Abs. 6
Satz 2 MarkenG), wenn es die nach Abschluß der mündlichen Verhandlung
eingetretene Tatsache des Erlöschens der Marke durch den im Löschungsan-
trag liegenden Verzicht der Markeninhaberin auf ihre Marke berücksichtigen
wollte (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 69 Rdn. 16; In-
gerl/Rohnke, Markengesetz, § 69 Rdn. 6; vgl. BGH, Beschl. v. 16.10.1973
- X ZB 15/72, GRUR 1974, 294, 295 - Richterwechsel II, zu § 41h Abs. 3 PatG
1968, jetzt § 93 Abs. 3 PatG).
Im schriftlichen Verfahren hätte es die in Rede stehende Tatsache nur
berücksichtigen dürfen, wenn es - was im Streitfall nicht geschehen ist - im
Einverständnis der Parteien wieder in das schriftliche Verfahren übergegangen
wäre (Althammer/Ströbele aaO § 69 Rdn. 16; Ingerl/Rohnke aaO § 69 Rdn. 6).
b) Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf der Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGH, Beschl. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95,
GRUR 1997, 637, 638 f. = WRP 1997, 762 - Top Selection). Zwar hat das
Bundespatentgericht in einer Hilfserwägung zum Ausdruck gebracht, daß Be-
denken gegen die Zulässigkeit des von der Antragstellerin gestellten Hilfsan-
trags bestünden. Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigetreten werden.
Allerdings ist, wie das Bundespatentgericht zutreffend ausgeführt hat,
infolge des von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Verzichts auf ihre Mar-
ke diese unmittelbar erloschen, ohne daß es hierfür noch einer Vollziehung im
Register bedurfte (vgl. Begr. z. Reg.Entw. BT-Drucks. 12/6581, S. 96 = BlPMZ
1994, Sonderheft S. 88).
Damit war jedoch - anders als es das Bundespatentgericht gesehen hat -
dem Löschungsverfahren nicht von vornherein in vollem Umfang die Grundlage
entzogen. Der ausgesprochene Verzicht hat zum Erlöschen des Rechts ex
nunc geführt. Die von der Antragstellerin mit ihrem Löschungsantrag gemäß
§ 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG angestrebte Löschung wegen Nichtigkeit sollte da-
gegen gemäß § 52 Abs. 2 MarkenG dazu führen, daß die Wirkungen der Ein-
tragung der Marke im Umfang der Löschung als von Anfang an nicht eingetre-
ten gelten. Bei seiner Annahme, das Löschungsverfahren gemäß § 54 Abs. 1,
§ 50 Abs. 1 MarkenG habe ausschließlich den Zweck der Löschung, der auch
bei einem Verzicht, also der Vernichtung des Rechts ex nunc, erreicht sei, hat
das Bundespatentgericht unbeachtet gelassen, daß die Anordnung der Lö-
schung wegen Nichtigkeit nicht nur - wie es gemeint hat - inzidenter zur Fest-
stellung der Nichtigkeit im Zeitpunkt der Eintragung führt, sondern daß kraft
ausdrücklicher Bestimmung die gesetzlichen Wirkungen der Eintragung ex tunc
als nicht eingetreten gelten (§ 52 Abs. 2 MarkenG).
Hieraus ergibt sich zugleich, daß das markenrechtliche Löschungsver-
fahren in einem derartigen Fall - ebenso wie ein Patentnichtigkeits- oder Ein-
spruchsverfahren oder ein Gebrauchsmusterlöschungsverfahren (vgl. hierzu:
Benkard/Rogge, Patentgesetz, 9. Aufl., § 81 Rdn. 29, § 15 GebrMG Rdn. 4;
Bühring, Gebrauchsmustergesetz, 5. Aufl., § 15 Rdn. 32 ff; Schulte, Patentge-
setz, 5. Aufl., § 59 Rdn. 18) nach Erlöschen des in Frage stehenden Schutz-
rechts - nicht ohne weiteres als in der Hauptsache erledigt angesehen werden
kann. Bei einem derartigen Verfahrensstand ist vielmehr zu prüfen, ob der Lö-
schungsantragsteller ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Feststel-
lung der Nichtigkeit ex tunc hat - wie es im Streitfall die Antragstellerin geltend
gemacht hat. Ist das der Fall, was das Bundespatentgericht im neu eröffneten
Beschwerdeverfahren zu prüfen haben wird, ist die begehrte Feststellung nach
allgemeinen Verfahrensgrundsätzen zu treffen.
IV. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht
zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg
Starck
Bornkamm Schaffert