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BGH Beschluss vom 19.10.2000 – II ZR 163/99

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Oktober 2000

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Oktober 2000

durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kurzwelly, Kraemer

und die Richterin Münke

beschlossen:

Der Antrag des Revisionsklägers vom 11. Juli 2000 wird zurück-

gewiesen.

Gründe

Der Senat hat durch Beschluß vom 15. Mai 2000 - den Prozeßbevoll-

mächtigten der Parteien durch Verfügung vom 16. Mai 2000 zugesandt - die

Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts München vom 12. März 1999 nicht angenommen. Ihm sind die Kosten

des Revisionsverfahrens auferlegt worden. Am 30. Mai 2000 haben u.a. die

Parteien vor dem Notar Dr. R. einen Vergleich geschlossen nach dessen

§ 5 Abs. 3 sie übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt

erklärt und eine Kostenaufhebung nach § 98 ZPO vereinbart haben. Der Revi-

sionskläger hat unter Übersendung eine Ablichtung des Vergleichs mit Schrift-

satz vom 11. Juli 2000 beantragt, die Hälfte der Gerichtskosten des Revisions-

verfahrens auf die Revisionsbeklagte umzuschreiben.

Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden. Zwar bestimmt § 54

Nr. 2 GKG, daß derjenige Kostenschuldner ist, der die Kosten in einem dem

Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat. Nach § 57 Satz 1 GKG erlischt

jedoch die durch gerichtliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zah-

lung von Kosten nur dann, wenn die Entscheidung durch eine andere Ent-

scheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Daraus wird zu Recht gefolgert,

daß ein der gerichtlichen Entscheidung nachfolgender Vergleich zwar die An-

sprüche aus der Entscheidung, nicht aber die Entscheidung selbst aufheben

kann. Er berührt daher die Haftung des Kostenschuldners der Staatskasse ge-

genüber nicht (vgl. Hartmann, KG 29. Aufl. § 54 Rdn. 20; Markl/Meyer, GKG

3. Aufl. § 54 Rdn. 15). Es ist daher nicht möglich, die Kostenentscheidung über

"die Hälfte der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens auf Frau H.

J. umzuschreiben".

Das berührt einen möglichen Anspruch des Revisionsklägers auf Er-

stattung der Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens gegenüber der Revisi-

onsbeklagten nicht. Darüber hat jedoch der Senat nicht zu entscheiden.

Hesselberger

Henze

Kurzwelly

Kraemer

Münke