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BGH Beschluss vom 19.10.2000 – III ZB 42/00

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZB 42/00

BESCHLUSS

vom

19. Oktober 2000

in dem Prozeßkostenhilfeverfahren,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

beschlossen:

Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe und um Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde ge- gen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. April 2000 - 9 W 10553/99 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß dessen am 3. August 2000 eingegangene Eingabe nicht das - als solches unzulässige - Rechtsmittel der Beschwerde selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozeß- kostenhilfegesuch zu deren Vorbereitung. Dieses Gesuch ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO): Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, keine Beschwerde statt.

Rinne

Wurm