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BGH Beschluss vom 19.10.2000 – IX ZB 69/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 69/00

BESCHLUSS

vom

19. Oktober 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,

Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 19. Oktober 2000

beschlossen:

Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Mai 2000 wird auf

Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 383.177,71 DM.

Gründe:

I.

Die Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts vom

18. November 1999, das ihr gemäß § 182 ZPO am 25. November 1999 zuge-

stellt worden ist, am 27. Dezember 1999 Einspruch eingelegt und gleichzeitig

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und

den Einspruch als unzulässig verworfen. Die zulässige sofortige Beschwerde

der Beklagten gegen diesen Beschluß hat das Oberlandesgericht zurückge-

wiesen. Dagegen richtet sich die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten.

II.

Die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig (§§ 567

Abs. 4 Satz 2, 568 a, 547, 577 ZPO), hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Versäumnisurteil ist der Beklagten gemäß § 182 ZPO wirksam

zugestellt worden.

a) An der Zulässigkeit dieser Ersatzzustellung hat die Privatisierung der

Deutschen Bundespost zur Deutschen Post AG nichts geändert (BGH, Beschl.

v. 19. März 1998 - IX ZR 210/97, NJW 1998, 1716; BFH NJW 1997, 3264).

Gemäß § 418 Abs. 2 ZPO begründet die Zustellungsurkunde vollen Be-

weis dafür, daß die Benachrichtigung der Beklagten und die Niederlegung der

Sendung bei der angegebenen Stelle vorgenommen worden sind. Für einen

Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO hat die Beklagte keine Umstände be-

hauptet, die ein Fehlverhalten der Postbediensteten bei der Zustellung und

damit eine Falschbeurkundung belegen könnten (vgl. BVerwG NJW 1985,

1179, 1180; BFH NJW 1997, 3264).

b) Die Zustellung gemäß § 182 ZPO war nicht deswegen unwirksam,

weil die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung in den Gemeinschafts-

briefkasten der Wohngemeinschaft der Beklagten und einer weiteren Frau ein-

gelegt worden ist.

Für die Benachrichtigung des Empfängers in der bei gewöhnlichen

Briefen üblichen Weise gemäß § 182 ZPO ist eine konkrete Betrachtung maß-

geblich; entscheidend ist dafür die vom einzelnen Empfänger gehandhabte und

jedenfalls hingenommene Übung (BVerwG NJW 1985, 1179; BFH NJW 1988,

1999, 2000). Danach war die Mitteilung über die Niederlegung im vorliegenden

Fall in den Gemeinschaftsbriefkasten einzulegen, der auch für die Beklagte

bestimmt war und von ihr benutzt wurde.

Der Einwurf der Benachrichtigung in den Gemeinschaftsbriefkasten für

einen - wie im vorliegenden Falle - überschaubaren Benutzerkreis war nicht

untunlich im Sinne des § 182 ZPO; ein solches Vorgehen war zumindest eben-

so sicher wie das in dieser Vorschrift zugelassene Befestigen an der Woh-

nungstür oder Aushändigen an eine Person in der Nachbarschaft (vgl. BVerwG

NJW 1988, 578 f; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl. § 182 Rdn. 3; von

Feldmann, in: Münchner Kommentar zur ZPO, 1992 § 182 Rn. 4; Hartmann, in:

Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl. § 182 Rn. 10; Zöl-

ler/Stöber, ZPO, 21. Aufl. § 182 Rn. 3). Es kann dahinstehen, ob, wie das

Landgericht Neuruppin (NJW 1997, 2337; zust. Westphal NJW 1998, 2413;

abl. Eyinck NJW 1998, 206) meint, sich aus § 13 der Post-Kundenschutzver-

ordnung vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2016), in Kraft getreten am

1. Januar 1996, ergibt, daß die Postsendung - auch eine Benachrichtigung

gemäß § 182 ZPO - grundsätzlich nur über einen Einzelbriefkasten des Emp-

fängers zugestellt werden dürfe. Diese Verordnung ist Ende 1997 außer Kraft

getreten (§ 58 Abs. 2 Nr. 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 - BGBl.

I S. 3294 - PostG n.F.).

c) Die Zustellung ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht un-

wirksam, weil das Versäumnisurteil bei einer sog. Postagentur der Deutschen

Post AG niedergelegt worden ist. Der Betreiber einer solchen Agentur vertritt

die Deutsche Post AG aufgrund eines Vertrages, der am Handelsvertreterrecht

(§§ 84 ff HGB) ausgerichtet ist, bei der Wahrnehmung von Aufgaben und Lei-

stungen

in

selbständiger

Tätigkeit

und

Verantwortung

(Base-

dow/Donath/Schmidt, Postagenturen, in: Basedow, Das neue Wirtschaftsrecht

der Postdienste, 1995, S. 1 ff, insbesondere S. 12, 32, 59, 127 ff). Postsendun-

gen können auch bei einer solchen Postagentur gemäß § 182 ZPO niederge-

legt werden (VG Hannover NJW 1998, 920; FG München EFG 2000, 106;

Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl. § 182 Anm. 4; Rößler DStZ 1998, 288; a.A.

Hartmann, aaO § 182 Rn. 8; Zöller/Stöber, aaO § 182 Rn. 2; Späth DStZ 1997,

847).

Im Zuge der Privatisierung der Deutschen Bundespost wurde die Deut-

sche Post AG mit dem Recht beliehen, Schriftstücke nach den Regeln des Pro-

zeß- und Verfahrensrechts förmlich zustellen zu können (§ 16 Abs. 1 des Ge-

setzes über das Postwesen

i.d.F. des Postneuordnungsgesetzes vom

14. September 1994 - BGBl. I S. 2325, 2370 - PostG a.F.). Nach § 33 Abs. 1

PostG n.F. ist ein Lizenznehmer, der Briefzustelldienstleistungen erbringt, ver-

pflichtet, Schriftstücke nach den Vorschriften der Prozeßordnungen förmlich

zuzustellen; im Umfang dieser Verpflichtung ist der Lizenznehmer mit Hoheits-

befugnissen ausgestattet und beliehener Unternehmer. Für Schäden, die durch

eine Pflichtverletzung bei der Durchführung

förmlicher Zustellungen

- einschließlich der Aufbewahrung nach einer Niederlegung (vgl. BGHZ 28, 30,

33 f.) - entstehen, haftet der Lizenznehmer wie ein öffentlich-rechtlicher

Dienstherr für seine Bediensteten im hoheitlichen Bereich (§ 35 PostG n.F.

i.V.m. § 839 BGB, Art. 34 GG).

Danach muß der Begriff "Postanstalt" im Sinne des § 182 ZPO, den der

Gesetzgeber unverändert beibehalten hat, nunmehr auf privatrechtliche Orga-

nisationsformen der Deutschen Post AG erstreckt werden (VG Hannover, aaO

921; FG München, aaO; Rößler, aaO 290; Musielak/Wolst, ZPO 2. Aufl. § 182

Rn. 2). Schon nach früherem Recht fielen unter diesen Begriff die sog. "Post-

stellen II", die von Privatpersonen - regelmäßig im Nebenerwerb und in eige-

nen Räumen - aufgrund eines privatrechtlichen Verhältnisses zur Deutschen

Bundespost betrieben wurden (Basedow/Donath/Schmidt, aaO S. 4 f). Nach

deren Privatisierung macht es keinen rechtserheblichen Unterschied, ob ge-

mäß § 182 ZPO niedergelegte Schriftstücke in Betriebsräumen der Deutschen

Post AG oder in solchen einer Postagentur, die aufgrund des Agenturvertrages

letztlich eine privatrechtliche Organisationseinheit dieser AG ist, zur Abholung

aufbewahrt werden (a.A. Zöller/Stöber, aaO). Der post- und strafrechtliche

Schutz des Postgeheimnisses gilt gleichermaßen für Bedienstete der Deut-

schen Post AG und selbständige Agenturbetreiber (§ 5 Abs. 1 PostG a.F., § 39

Abs. 2 PostG n.F.; §§ 206, 353 b Abs. 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 1 des Verpflich-

tungsgesetzes vom 2. März 1974

- BGBl.

I S. 469, 547; Base-

dow/Donath/Schmidt, aaO S. 33, 127). Nach § 133 StGB wird jede dienstliche

Verwahrung von Schriftstücken geschützt.

Der vorliegende Fall zeigt, daß die Einschaltung einer Postagentur der

Deutschen Post AG auch dem Anliegen des Gesetzgebers gerecht wird, daß

nach § 182 ZPO die Postsendung bei der "Postanstalt" am "Ort der Zustel-

lung", also in der Gemeinde am Wohnsitz des Empfängers (BFH BStBl. II 1988,

897; Roth, aaO § 182 Rn. 2; von Feldmann, aaO § 182 Rn. 2; Hartmann, aaO §

182 Rn. 8; Zöller/Stöber, aaO § 182 Rn. 2), niederzulegen ist. Die Postagentur

befindet sich in der zu S. gehörenden Gemeinde P., in der die Beklagte wohnt;

das Postamt ist in S.

2. Die frist- und formgerecht beantragte Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand darf der Beklagten nicht gewährt werden (§§ 233 ff ZPO). Die

Tatrichter haben rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die - darlegungsbelastete -

Beklagte nicht ohne ihr Verschulden gehindert war, die Notfrist zum Einspruch

gegen das Versäumnisurteil (§§ 236 Abs. 2, 338, 339 Abs. 1 ZPO) einzuhalten.

Kreft Kirchhof Fischer

Zugehör Ganter