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BGH Beschluss vom 19.10.2000 – IX ZB 69/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Oktober 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 19. Oktober 2000
beschlossen:
Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Mai 2000 wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 383.177,71 DM.
Gründe:
I.
Die Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts vom
18. November 1999, das ihr gemäß § 182 ZPO am 25. November 1999 zuge-
stellt worden ist, am 27. Dezember 1999 Einspruch eingelegt und gleichzeitig
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und
den Einspruch als unzulässig verworfen. Die zulässige sofortige Beschwerde
der Beklagten gegen diesen Beschluß hat das Oberlandesgericht zurückge-
wiesen. Dagegen richtet sich die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten.
II.
Die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig (§§ 567
Abs. 4 Satz 2, 568 a, 547, 577 ZPO), hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Versäumnisurteil ist der Beklagten gemäß § 182 ZPO wirksam
zugestellt worden.
a) An der Zulässigkeit dieser Ersatzzustellung hat die Privatisierung der
Deutschen Bundespost zur Deutschen Post AG nichts geändert (BGH, Beschl.
v. 19. März 1998 - IX ZR 210/97, NJW 1998, 1716; BFH NJW 1997, 3264).
Gemäß § 418 Abs. 2 ZPO begründet die Zustellungsurkunde vollen Be-
weis dafür, daß die Benachrichtigung der Beklagten und die Niederlegung der
Sendung bei der angegebenen Stelle vorgenommen worden sind. Für einen
Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO hat die Beklagte keine Umstände be-
hauptet, die ein Fehlverhalten der Postbediensteten bei der Zustellung und
damit eine Falschbeurkundung belegen könnten (vgl. BVerwG NJW 1985,
1179, 1180; BFH NJW 1997, 3264).
b) Die Zustellung gemäß § 182 ZPO war nicht deswegen unwirksam,
weil die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung in den Gemeinschafts-
briefkasten der Wohngemeinschaft der Beklagten und einer weiteren Frau ein-
gelegt worden ist.
Für die Benachrichtigung des Empfängers in der bei gewöhnlichen
Briefen üblichen Weise gemäß § 182 ZPO ist eine konkrete Betrachtung maß-
geblich; entscheidend ist dafür die vom einzelnen Empfänger gehandhabte und
jedenfalls hingenommene Übung (BVerwG NJW 1985, 1179; BFH NJW 1988,
1999, 2000). Danach war die Mitteilung über die Niederlegung im vorliegenden
Fall in den Gemeinschaftsbriefkasten einzulegen, der auch für die Beklagte
bestimmt war und von ihr benutzt wurde.
Der Einwurf der Benachrichtigung in den Gemeinschaftsbriefkasten für
einen - wie im vorliegenden Falle - überschaubaren Benutzerkreis war nicht
untunlich im Sinne des § 182 ZPO; ein solches Vorgehen war zumindest eben-
so sicher wie das in dieser Vorschrift zugelassene Befestigen an der Woh-
nungstür oder Aushändigen an eine Person in der Nachbarschaft (vgl. BVerwG
NJW 1988, 578 f; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl. § 182 Rdn. 3; von
Feldmann, in: Münchner Kommentar zur ZPO, 1992 § 182 Rn. 4; Hartmann, in:
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl. § 182 Rn. 10; Zöl-
ler/Stöber, ZPO, 21. Aufl. § 182 Rn. 3). Es kann dahinstehen, ob, wie das
Landgericht Neuruppin (NJW 1997, 2337; zust. Westphal NJW 1998, 2413;
abl. Eyinck NJW 1998, 206) meint, sich aus § 13 der Post-Kundenschutzver-
ordnung vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2016), in Kraft getreten am
1. Januar 1996, ergibt, daß die Postsendung - auch eine Benachrichtigung
gemäß § 182 ZPO - grundsätzlich nur über einen Einzelbriefkasten des Emp-
fängers zugestellt werden dürfe. Diese Verordnung ist Ende 1997 außer Kraft
getreten (§ 58 Abs. 2 Nr. 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 - BGBl.
I S. 3294 - PostG n.F.).
c) Die Zustellung ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht un-
wirksam, weil das Versäumnisurteil bei einer sog. Postagentur der Deutschen
Post AG niedergelegt worden ist. Der Betreiber einer solchen Agentur vertritt
die Deutsche Post AG aufgrund eines Vertrages, der am Handelsvertreterrecht
(§§ 84 ff HGB) ausgerichtet ist, bei der Wahrnehmung von Aufgaben und Lei-
stungen
in
selbständiger
Tätigkeit
und
Verantwortung
(Base-
dow/Donath/Schmidt, Postagenturen, in: Basedow, Das neue Wirtschaftsrecht
der Postdienste, 1995, S. 1 ff, insbesondere S. 12, 32, 59, 127 ff). Postsendun-
gen können auch bei einer solchen Postagentur gemäß § 182 ZPO niederge-
legt werden (VG Hannover NJW 1998, 920; FG München EFG 2000, 106;
Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl. § 182 Anm. 4; Rößler DStZ 1998, 288; a.A.
Hartmann, aaO § 182 Rn. 8; Zöller/Stöber, aaO § 182 Rn. 2; Späth DStZ 1997,
847).
Im Zuge der Privatisierung der Deutschen Bundespost wurde die Deut-
sche Post AG mit dem Recht beliehen, Schriftstücke nach den Regeln des Pro-
zeß- und Verfahrensrechts förmlich zustellen zu können (§ 16 Abs. 1 des Ge-
setzes über das Postwesen
i.d.F. des Postneuordnungsgesetzes vom
14. September 1994 - BGBl. I S. 2325, 2370 - PostG a.F.). Nach § 33 Abs. 1
PostG n.F. ist ein Lizenznehmer, der Briefzustelldienstleistungen erbringt, ver-
pflichtet, Schriftstücke nach den Vorschriften der Prozeßordnungen förmlich
zuzustellen; im Umfang dieser Verpflichtung ist der Lizenznehmer mit Hoheits-
befugnissen ausgestattet und beliehener Unternehmer. Für Schäden, die durch
eine Pflichtverletzung bei der Durchführung
förmlicher Zustellungen
- einschließlich der Aufbewahrung nach einer Niederlegung (vgl. BGHZ 28, 30,
33 f.) - entstehen, haftet der Lizenznehmer wie ein öffentlich-rechtlicher
Dienstherr für seine Bediensteten im hoheitlichen Bereich (§ 35 PostG n.F.
i.V.m. § 839 BGB, Art. 34 GG).
Danach muß der Begriff "Postanstalt" im Sinne des § 182 ZPO, den der
Gesetzgeber unverändert beibehalten hat, nunmehr auf privatrechtliche Orga-
nisationsformen der Deutschen Post AG erstreckt werden (VG Hannover, aaO
921; FG München, aaO; Rößler, aaO 290; Musielak/Wolst, ZPO 2. Aufl. § 182
Rn. 2). Schon nach früherem Recht fielen unter diesen Begriff die sog. "Post-
stellen II", die von Privatpersonen - regelmäßig im Nebenerwerb und in eige-
nen Räumen - aufgrund eines privatrechtlichen Verhältnisses zur Deutschen
Bundespost betrieben wurden (Basedow/Donath/Schmidt, aaO S. 4 f). Nach
deren Privatisierung macht es keinen rechtserheblichen Unterschied, ob ge-
mäß § 182 ZPO niedergelegte Schriftstücke in Betriebsräumen der Deutschen
Post AG oder in solchen einer Postagentur, die aufgrund des Agenturvertrages
letztlich eine privatrechtliche Organisationseinheit dieser AG ist, zur Abholung
aufbewahrt werden (a.A. Zöller/Stöber, aaO). Der post- und strafrechtliche
Schutz des Postgeheimnisses gilt gleichermaßen für Bedienstete der Deut-
schen Post AG und selbständige Agenturbetreiber (§ 5 Abs. 1 PostG a.F., § 39
Abs. 2 PostG n.F.; §§ 206, 353 b Abs. 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 1 des Verpflich-
tungsgesetzes vom 2. März 1974
- BGBl.
I S. 469, 547; Base-
dow/Donath/Schmidt, aaO S. 33, 127). Nach § 133 StGB wird jede dienstliche
Verwahrung von Schriftstücken geschützt.
Der vorliegende Fall zeigt, daß die Einschaltung einer Postagentur der
Deutschen Post AG auch dem Anliegen des Gesetzgebers gerecht wird, daß
nach § 182 ZPO die Postsendung bei der "Postanstalt" am "Ort der Zustel-
lung", also in der Gemeinde am Wohnsitz des Empfängers (BFH BStBl. II 1988,
897; Roth, aaO § 182 Rn. 2; von Feldmann, aaO § 182 Rn. 2; Hartmann, aaO §
182 Rn. 8; Zöller/Stöber, aaO § 182 Rn. 2), niederzulegen ist. Die Postagentur
befindet sich in der zu S. gehörenden Gemeinde P., in der die Beklagte wohnt;
das Postamt ist in S.
2. Die frist- und formgerecht beantragte Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand darf der Beklagten nicht gewährt werden (§§ 233 ff ZPO). Die
Tatrichter haben rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die - darlegungsbelastete -
Beklagte nicht ohne ihr Verschulden gehindert war, die Notfrist zum Einspruch
gegen das Versäumnisurteil (§§ 236 Abs. 2, 338, 339 Abs. 1 ZPO) einzuhalten.
Kreft Kirchhof Fischer
Zugehör Ganter