BGH Beschluss vom 19.10.2000 – IX ZR 327/98
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Oktober 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 19. Oktober 2000
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 26. Zivilsenats
des Kammergerichts in Berlin vom 12. August 1998 wird nicht an-
genommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur
Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 121.591,76 DM.
Gründe
Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-
tung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).
Erst aufgrund des Urteils BGHZ 131, 22, 27 ff war die schwierige
Rechtslage soweit geklärt, daß der Kläger mit einem Mißerfolg in der Beru-
fungsinstanz ernsthaft rechnen mußte. Entscheidend war die Auslegung des
Begriffs des "Berechtigten" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Daß der
Beklagte - ungeachtet des Gutachtens des Barristers C. - nicht in diesem Sinne
berechtigt war, ergab sich zweifelsfrei erst wesentlich später aufgrund des Be-
schlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 1998 - 8 B
118/98 (VIZ 1999, 215, 216 f). Als der Kläger sich mit dieser Rechtsfrage im
Frühjahr 1996 intensiv hätte auseinandersetzen müssen, waren bereits die Ko-
sten des ersten Rechtszuges und etwa die Hälfte derjenigen des zweiten
Rechtszuges angefallen. In dieser Ausgangslage brauchte der Kläger den Be-
klagten nicht ausschließlich dazu auffordern, die Berufung zurückzunehmen.
Vielmehr mußte er nicht bereits jede Erfolgsaussicht zweifelsfrei verneinen.
Ferner bestand noch die Hoffnung, wenigstens einen Teil der Kostenlast durch
Vergleichsverhandlungen abzuwenden, die dann auch in der mündlichen Ver-
handlung vom 6. Juni 1996 vor dem Kammergericht eingeleitet wurden (Bl. 234
der Beiakte 11 U 216/94 LG Berlin). Dementsprechend war der Kläger nur ge-
halten, den Beklagten in offener Form über die erheblichen Prozeßrisiken zu
belehren. Die Entscheidung lag allein beim Beklagten, ohne daß für das Er-
gebnis eine Anscheinsdarlegung sprechen könnte. Es besteht keine überwie-
gende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Beklagte aufgrund eines offenen Ra-
tes die Berufung zurückgenommen hätte. Vielmehr hat er anschließend noch
die Revision gegen das Berufungsurteil durchgeführt. Ferner hat er sich nicht
substantiiert zur Behauptung des Klägers geäußert, dieser habe gegenüber
dem Beklagten die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels eher negativ einge-
schätzt (S. 12 des Schriftsatzes des Klägers vom 3. April 1998 = Bl. 14 GA).
Noch in erster Instanz des jetzigen Rechtsstreits hat sich der Beklagte aus-
schließlich mit dem Vorwurf verteidigt, der Vorprozeß sei allein durch Ver-
schulden des Klägers verloren worden.
Kreft Kirchhof Fischer
Zugehör Ganter