Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.10.2000 – IX ZR 327/98

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Oktober 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,

Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 19. Oktober 2000

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 26. Zivilsenats

des Kammergerichts in Berlin vom 12. August 1998 wird nicht an-

genommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur

Last.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 121.591,76 DM.

Gründe

Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-

tung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).

Erst aufgrund des Urteils BGHZ 131, 22, 27 ff war die schwierige

Rechtslage soweit geklärt, daß der Kläger mit einem Mißerfolg in der Beru-

fungsinstanz ernsthaft rechnen mußte. Entscheidend war die Auslegung des

Begriffs des "Berechtigten" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Daß der

Beklagte - ungeachtet des Gutachtens des Barristers C. - nicht in diesem Sinne

berechtigt war, ergab sich zweifelsfrei erst wesentlich später aufgrund des Be-

schlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 1998 - 8 B

118/98 (VIZ 1999, 215, 216 f). Als der Kläger sich mit dieser Rechtsfrage im

Frühjahr 1996 intensiv hätte auseinandersetzen müssen, waren bereits die Ko-

sten des ersten Rechtszuges und etwa die Hälfte derjenigen des zweiten

Rechtszuges angefallen. In dieser Ausgangslage brauchte der Kläger den Be-

klagten nicht ausschließlich dazu auffordern, die Berufung zurückzunehmen.

Vielmehr mußte er nicht bereits jede Erfolgsaussicht zweifelsfrei verneinen.

Ferner bestand noch die Hoffnung, wenigstens einen Teil der Kostenlast durch

Vergleichsverhandlungen abzuwenden, die dann auch in der mündlichen Ver-

handlung vom 6. Juni 1996 vor dem Kammergericht eingeleitet wurden (Bl. 234

der Beiakte 11 U 216/94 LG Berlin). Dementsprechend war der Kläger nur ge-

halten, den Beklagten in offener Form über die erheblichen Prozeßrisiken zu

belehren. Die Entscheidung lag allein beim Beklagten, ohne daß für das Er-

gebnis eine Anscheinsdarlegung sprechen könnte. Es besteht keine überwie-

gende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Beklagte aufgrund eines offenen Ra-

tes die Berufung zurückgenommen hätte. Vielmehr hat er anschließend noch

die Revision gegen das Berufungsurteil durchgeführt. Ferner hat er sich nicht

substantiiert zur Behauptung des Klägers geäußert, dieser habe gegenüber

dem Beklagten die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels eher negativ einge-

schätzt (S. 12 des Schriftsatzes des Klägers vom 3. April 1998 = Bl. 14 GA).

Noch in erster Instanz des jetzigen Rechtsstreits hat sich der Beklagte aus-

schließlich mit dem Vorwurf verteidigt, der Vorprozeß sei allein durch Ver-

schulden des Klägers verloren worden.

Kreft Kirchhof Fischer

Zugehör Ganter