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BGH Beschluss vom 19.10.2000 – IX ZR 426/99
IX. Zivilsenat
BGHR
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Oktober 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 19. Oktober 2000
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und
Schlußurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
12. November 1999 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 49.023,06 DM
festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Klägerin hat zu Recht nur den ihr aus der Grundstücksverwertung
verbliebenen Nettoerlös von der Hauptforderung abgezogen. Die Überwälzung
der Gerichts- und Notarkosten ist durch Nr. 17 Abs. 3 AGB gedeckt. Die soge-
nannte Handlingsgebühr des Konkursverwalters braucht die Klägerin nicht
selbst zu tragen, weil der Beklagte keinen Beweis dafür angetreten hat, daß die
Klägerin auf einem anderen ihr zumutbaren Wege einen höheren Nettoerlös
aus der Sicherheitenverwertung hätte erzielen können. Mit der Vereinbarung
der sogenannten Handlingsgebühr hat die Klägerin daher weder gegen die ihr
obliegenden Sorgfaltspflichten aus der Sicherungsabrede mit dem Haupt-
schuldner verstoßen, noch ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 767 Abs. 1
Satz 3 BGB abgeschlossen, welches eine Forderung begründet, für die der
Bürge nicht einzustehen hat.
Die Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft, jedoch nicht für
durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Kreft
Kirchhof
Fischer
Zugehör
Ganter