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BGH Beschluss vom 19.10.2000 – IX ZR 426/99

IX. Zivilsenat

BGHR

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 426/99

BESCHLUSS

vom

19. Oktober 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,

Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 19. Oktober 2000

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und

Schlußurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

12. November 1999 wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 49.023,06 DM

festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision

im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Die Klägerin hat zu Recht nur den ihr aus der Grundstücksverwertung

verbliebenen Nettoerlös von der Hauptforderung abgezogen. Die Überwälzung

der Gerichts- und Notarkosten ist durch Nr. 17 Abs. 3 AGB gedeckt. Die soge-

nannte Handlingsgebühr des Konkursverwalters braucht die Klägerin nicht

selbst zu tragen, weil der Beklagte keinen Beweis dafür angetreten hat, daß die

Klägerin auf einem anderen ihr zumutbaren Wege einen höheren Nettoerlös

aus der Sicherheitenverwertung hätte erzielen können. Mit der Vereinbarung

der sogenannten Handlingsgebühr hat die Klägerin daher weder gegen die ihr

obliegenden Sorgfaltspflichten aus der Sicherungsabrede mit dem Haupt-

schuldner verstoßen, noch ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 767 Abs. 1

Satz 3 BGB abgeschlossen, welches eine Forderung begründet, für die der

Bürge nicht einzustehen hat.

Die Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft, jedoch nicht für

durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).

Kreft

Kirchhof

Fischer

Zugehör

Ganter