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BGH Beschluss vom 24.10.2000 – 4 StR 405/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober
2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Magdeburg vom 26. April 2000 mit den
Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen
gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge nach § 244
Abs. 6 StPO Erfolg.
Im Hauptverhandlungstermin vom 25. April 2000 hat der Verteidiger des
den Tatvorwurf (Vergewaltigung der 14jährigen Anneliese S. ) bestreitenden
Angeklagten beantragt, "die Erstellung eines psychologisch-psychiatrischen
Gutachtens" zur Glaubwürdigkeit der Zeugin S. anzuordnen. Zur Begrün-
dung führte er an, die den Angeklagten belastende Aussage der nicht altersge-
recht entwickelten, lernbehinderten Zeugin sei "aufgrund eines Suggestionsef-
fektes" zustande gekommen. Dies ergebe sich sowohl aus der Aussageentste-
hung als auch daraus, daß keine Tatspuren festgestellt worden seien, insbe-
sondere die gynäkologische Untersuchung "keine Hinweise auf die behauptete
Vergewaltigung" ergeben habe.
Das Landgericht hat - entgegen § 244 Abs. 6 StPO - keine Entscheidung
über den Antrag getroffen; ein Sachverständiger wurde nicht gehört. Das be-
gründet die Revision (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 25. Aufl. § 244 Rdn.
370).
Der Senat weist darauf hin, daß im Hinblick auf die Besonderheiten in
der Persönlichkeit der Zeugin (s. UA 4, 7), auf deren Angaben das Landgericht
die Verurteilung allein stützt, und das Fehlen jeglicher – an sich zu erwartender
(s. UA 4 f.) - Tatspuren (UA 6, 8) die Erholung des beantragten Gutachtens
angezeigt sein könnte.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
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