Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.10.2000 – X ZB 6/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZB 6/00

BESCHLUSS

vom

24. Oktober 2000

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 93 02 481

Nachschlagewerk: ja

BGHZ : nein

BGHR : ja

Parkkarte

PatG (1981) § 100 Abs. 1

Eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Bundespatentgerichts,

die die Ablehnung einer vom Rechtsbeschwerdeführer beantragten Ko-

sten(grund)entscheidung zum Gegenstand hat, ist - anders als etwa in den

Fällen, in denen die angefochtene Entscheidung das Kostenfestsetzungsver-

fahren (BGHZ 97, 7 - Transportbehälter) oder die Festsetzung der Vergütung

eines beigeordneten Vertreters (Sen.Beschl. v. 13.10.1987 - X ZB 29/86,

GRUR 1988, 115 - Wärmeaustauscher II) betrifft - statthaft.

BGH, Beschl. v. 24. Oktober 2000 - X ZB 6/00 - Bundespatentgericht

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2000

durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis, Keukenschri-

jver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerden der Antragsgegnerin und der weiteren

Beteiligten gegen den Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-

Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 20. Oktober

1999 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Rechts-

beschwerdeführern jeweils zur Hälfte auferlegt.

Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf

festgesetzt.

150.000,-- DM

Gründe

I. Die Antragsgegnerin ist eingetragene Inhaberin des am 20. Februar

1993 angemeldeten Gebrauchsmusters 93 02 481, das eine "Parkkarte zur ge-

bührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke" betrifft und dessen Schutz-

dauer verlängert worden ist. Die Antragstellerin hat beim Patentamt den Antrag

gestellt, das Gebrauchsmuster teilweise zu löschen; die Beteiligten streiten

darüber, ob sie den Antrag gegen die Antragsgegnerin oder gegen die weitere

Beteiligte gerichtet hat, deren Firma teilweise mit der der Antragsgegnerin

übereinstimmt und deren Niederlassung sich unter derselben Anschrift wie die

der Antragsgegnerin befindet. Die Verfahrensbevollmächtigten der weiteren

Beteiligten, denen der Antrag zugestellt worden ist, sind vor der Gebrauchsmu-

sterabteilung des Patentamts auch für die Antragsgegnerin aufgetreten und

haben für diese verhandelt, die bereits zuvor dem Löschungsantrag widerspro-

chen hatte. Die Antragstellerin hat im Verlauf des Verfahrens vor dem Patent-

amt die Beteiligtenbezeichnung "korrigiert". In der mündlichen Verhandlung vor

der Gebrauchsmusterabteilung des Patentamts hat die weitere Beteiligte be-

antragt festzustellen, daß der gegen sie gerichtete Löschungsantrag als zu-

rückgenommen gelte, und der Antragstellerin die Kosten des Löschungsverfah-

rens aufzuerlegen. Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin, der zugleich Mit-

geschäftsführer der weiteren Beteiligten ist, hat sodann für die Antragsgegnerin

zur Sache verhandelt. Daraufhin hat die Gebrauchsmusterabteilung das Ge-

brauchsmuster im beantragten Umfang gelöscht und die Kosten des Lö-

schungsverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Gegen die Entscheidung

der Gebrauchsmusterabteilung haben die Antragsgegnerin sowie die weitere

Beteiligte, diese beschränkt auf die Kostenentscheidung, jeweils getrennt Be-

schwerde eingelegt, die das Bundespatentgericht zu gemeinsamer Entschei-

dung verbunden hat. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der weite-

ren Beteiligten als unzulässig verworfen und die Beschwerde der Antragsgeg-

nerin zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die (nicht zugelassenen)

Rechtsbeschwerden dieser beiden Verfahrensbeteiligten, die sich zugleich auf

"greifbare Gesetzwidrigkeit" stützen.

II. A. Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin:

1. Die vom Bundespatentgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde

der Antragsgegnerin ist zulässig, weil mit ihr die gesetzlich vorgesehenen

Rechtsbeschwerdegründe, daß die Antragsgegnerin nicht ordnungsgemäß

vertreten gewesen und daß ihr das rechtliche Gehör versagt worden sei (§ 18

Abs. 5 Satz 2 GebrMG i.V.m. § 100 Abs. 3 Nr. 3, 4 PatG), geltend gemacht sind

und dies mit näheren Ausführungen begründet worden ist; das ist für die Statt-

haftigkeit der Rechtsbeschwerde ausreichend (BGH, Beschl. v. 14.10.1999

I ZB 15/97, GRUR 2000, 512, 513 – Computer Associates m.w.N.). Sie bleibt

in der Sache ohne Erfolg, weil diese Rechtsbeschwerdegründe, auf deren Vor-

liegen sich die Prüfung im Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde

beschränkt (BGH, Beschl. v. 16.07.1964 - Ia ZB 214/63, GRUR 1964, 697

– Fotoleiter; Beschl. v. 11.11.1993 - I ZB 18/91, GRUR 1994, 215 – Boy), nicht

vorliegen.

2. a) Das Bundespatentgericht hat das Vorliegen der verfahrensrechtli-

chen Voraussetzungen für die Durchführung des Löschungsverfahrens gegen-

über der Antragsgegnerin als Gebrauchsmusterinhaberin bejaht, weil die Zu-

stellung des Antrags auf Grund einer unschädlichen Falschbezeichnung erfolgt

sei; es hat dies eingehend begründet.

b) Die Rechtsbeschwerde meint demgegenüber, daß ein Löschungsan-

trag, der gegen einen anderen als den Gebrauchsmusterinhaber gerichtet sei,

keine Wirkungen gegenüber dem Inhaber entfalten könne. Damit sei nicht nur

die Entscheidung des Patentamts, sondern auch die des Bundespatentgerichts

greifbar gesetzwidrig. Hierin liege zugleich eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs, da der Antragsgegnerin der Löschungsantrag nicht zugestellt und die-

se auch nicht zur mündlichen Verhandlung geladen worden sei.

c) Die Rüge muß ohne Erfolg bleiben.

aa) Es kann offenbleiben, ob, soweit gegen Entscheidungen des Bun-

despatentgerichts die Rechtsbeschwerde eröffnet ist, die Rüge greifbarer Ge-

setzwidrigkeit erhoben werden kann. Selbst wenn dies zu bejahen sein sollte,

was allenfalls in extremen Fallgestaltungen in Erwägung zu ziehen sein wird,

kann die Antragsgegnerin mit dieser Rüge keinen Erfolg haben. Die Rechtsbe-

schwerde verkennt mit ihr nämlich die tragende Begründung der Vorinstanz.

Das Patentgericht hat nicht die Löschung des Gebrauchsmusters auf Grund

eines gegen einen Dritten gerichteten Antrags zugelassen. Es will vielmehr

schon den ursprünglichen Antrag als erkennbar gegen die wahre Gebrauchs-

musterinhaberin gerichtet ansehen und die Nennung der weiteren Beteiligten

als eine erkennbare Fehlbezeichnung werten. Das ist insbesondere deswegen

ein vertretbares Verständnis, weil der Löschungsantrag zu Händen der in der

Rolle eingetragenen Vertreter der wahren Gebrauchsmusterinhaberin adres-

siert war. Von einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" kann unter diesen Umstän-

den keine Rede sein.

bb) Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht begründet.

Die Rechtsbeschwerde stützt die Rüge auf die Nichteinhaltung der Vor-

schrift des § 17 Abs. 1 GebrMG, die für das Gebrauchsmusterlöschungsverfah-

ren den Grundsatz des rechtlichen Gehörs konkretisiere.

Damit verkennt die Rechtsbeschwerde den Anwendungsbereich der Re-

gelung in § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG. Nach ihr kann die Rechtsbeschwerde darauf

gestützt werden, daß eine Versagung des rechtlichen Gehörs gegenüber ei-

nem Beteiligten als Mangel des Verfahrens vorliegt. Schon aus dem Rege-

lungszusammenhang (insbesondere "beschließendes Gericht" in Nr. 1, Mitwir-

kung eines Richters bei dem Beschluß in Nr. 2) ergibt sich, daß als "Verfahren"

im Sinn der Vorschrift immer nur das Verfahren vor dem Bundespatentgericht,

nicht aber das diesem vorangegangene Verfahren vor der Ausgangsbehörde

(hier: dem Patentamt) angesehen werden kann (vgl. für das markenrechtliche

Beschwerdeverfahren, das dem patentrechtlichen nachgebildet ist und diesem

im wesentlichen entspricht, BGH, Beschl. v. 19.7.1997 – I ZB 7/95, GRUR

1998, 394, 395 – Active Line). Dies wird dadurch bestätigt, daß die Regelung

an die in § 551 ZPO angelehnt ist, die sich nach ihrem Wortlaut ("Eine Ent-

scheidung ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzuse-

hen") und ihrer Systematik auf die angefochtene Entscheidung bezieht und

nicht auf solche einer früheren Instanz. Für die Eröffnung der Rechtsbe-

schwerde im Hinblick auf Fehler des Verfahrens vor der Ausgangsbehörde be-

steht grundsätzlich auch deshalb kein Bedürfnis, weil diese im Beschwerde-

verfahren vor dem Bundespatentgericht gerügt und gegebenenfalls ausgegli-

chen werden können.

Daß das Bundespatentgericht Vortrag der Antragsgegnerin nicht zur

Kenntnis genommen (vgl. Sen.Beschl. v. 14.9.1999 - X ZB 23/98, GRUR 2000,

140 - tragbarer Informationsträger), einen erforderlichen Hinweis nicht erteilt

(vgl. Sen.Beschl. v. 25.1.2000 - X ZB 7/99, GRUR 2000, 792 – Spiralbohrer)

oder auf andere Weise das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin verkürzt

hätte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. In der Bejahung der Möglichkeit,

den Löschungsantrag als gegen die Antragsgegnerin gerichtet zu verstehen,

kann allenfalls ein im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde

unbeachtlicher sachlich-rechtlicher Fehler, angesichts des Umstands, daß sich

das Beschwerdeverfahren weitgehend auf diese Frage konzentrierte, aber kein

unter dem geltend gemachten Gesichtspunkt zu beurteilender Fehler gesehen

werden.

3. Die Rechtsbeschwerde sieht einen Verfahrensmangel im Sinn des

§ 100 Abs. 3 Nr. 4 PatG darin begründet, daß sie im Verfahren vor der Ge-

brauchsmusterabteilung des Patentamts nicht ordnungsgemäß vertreten gewe-

sen sei. Auch damit kann sie schon deshalb nicht durchdringen, weil der

Rechtsbeschwerdegrund Fälle eines Vertretungsmangels vor der Ausgangsbe-

hörde (Patentamt) nicht erfaßt.

B. Auch die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten bleibt ohne Er-

folg.

1. Sie ist statthaft, weil sie sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde

richtet; insoweit ist die weitere Beteiligte auch beschwert. Der Statthaftigkeit

steht auch nicht entgegen, daß die weitere Beteiligte im Beschwerdeverfahren

nur ihren Antrag auf Erlaß einer ihr günstigen Kostenentscheidung weiterver-

folgt und das Bundespatentgericht ihr gegenüber nur über dieses Beschwerde-

begehren entschieden hat. Allerdings ist die Rechtsbeschwerde in Kostensa-

chen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur einge-

schränkt statthaft. So ist sie unstatthaft, wenn eine als Nebenentscheidung er-

gangene Kostenentscheidung des Beschwerdesenats isoliert angefochten

werden soll (BGH, Beschl. v. 19.10.1966 – Ib ZB 9/65, GRUR 1967, 94, 96 –

Stute; vgl. BPatGE 12, 238 = GRUR 1972, 669). Sie ist weiter unstatthaft, wenn

die Beschwerdeentscheidung

lediglich das Kostenfestsetzungsverfahren

(BGHZ 97, 9 – Transportbehälter) oder die Festsetzung der Vergütung eines

beigeordneten Vertreters (Sen.Beschl. v. 13.10.1987 - X ZB 29/86, GRUR

1988,

115

– Wärmeaustauscher II) betrifft. War dagegen wie hier die Frage, ob zugunsten

der Beteiligten überhaupt eine Kosten(grund)entscheidung zu ergehen hatte,

Gegenstand (Hauptsache) des Beschwerdeverfahrens, sprechen gegen die

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde keine durchgreifenden Gesichtspunkte.

Die Ablehnung des Antrags, eine Kostenentscheidung zu treffen, kann verfah-

rensrechtlich mit dem Erlaß einer Kostenentscheidung nicht gleichgesetzt wer-

den (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 568 Rdn. 36 m.w.N.); die sich auf

die in §§ 567, 568 ZPO zum Ausdruck gekommenen Wertungen stützende, die

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde in bestimmten Kostensachen verneinen-

de Rechtsprechung kann auf den Fall des Angriffs gegen die Ablehnung der

Kostenentscheidung nicht übertragen werden.

2. Dem Erfolg der Rechtsbeschwerde steht jedoch jedenfalls entgegen,

daß die mit ihr geltend gemachte "greifbare Gesetzwidrigkeit" der angefochte-

nen Entscheidung aus den bereits genannten Gründen zu verneinen ist.

III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2

PatG i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat

nicht als erforderlich erachtet.

Rogge

schrijver

Melullis

Keuken-

Mühlens

Meier-Beck