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BGH Beschluß vom 25.01.2000 – X ZB 7/99
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Januar 2000
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ: nein
Spiralbohrer
PatG 1981 § 100 Abs. 3 Nr. 3 i.d.F. des 2. PatGÄndG
a) Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne des § 100 Abs. 3
Nr. 3 i.d.F. des 2. PatGÄndG schließt keine allgemeine Pflicht zu Hinweisen
b) Ein solcher Hinweis kann im Hinblick auf das Gebot der Gewährung rechtli-
chen Gehörs allenfalls dann geboten sein, wenn wegen der Auffassung des
Gerichts für die Parteien nicht vorhersehbar ist, auf welche Erwägungen
das Gericht seine Entscheidung stützen wird.
BGH, Beschluß vom 25. Januar 2000 - X ZB 7/99 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2000
durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis,
Scharen und Keukenschrijver
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Senats
(Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts vom
16. März 1999 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewie-
sen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf
100.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist eingetragene Inhaberin des am
22. Mai 1982 angemeldeten Patents 32 19 341, das einen Spiralbohrer betrifft.
Nachdem gegen dieses Schutzrecht von seiten der weiteren Verfah-
rensbeteiligten Einspruch eingelegt worden war, hat die Patentabteilung 14 des
Deutschen Patentamtes es mit Beschluß vom 3. April 1997 in beschränktem
Umfang aufrechterhalten. Gegen diese Entscheidung haben die Einsprechen-
den Beschwerde und die Patentinhaberin Anschlußbeschwerde eingelegt. In
der mündlichen Verhandlung über die Beschwerden hat die Patentinhaberin
neu gefaßte Unterlagen eingereicht, auf deren Grundlage sie das Streitpatent
mit Haupt- und Hilfsanträgen verteidigt hat.
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent unter Berücksichtigung
aller dieser Anträge mit Beschluß vom 16. März 1999 insgesamt widerrufen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Bundespatentgericht nicht zu-
gelassene Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin, mit der sie geltend macht,
das Bundespatentgericht habe ihr zum einen das rechtliche Gehör versagt,
zum anderen fehle der angefochtenen Entscheidung eine hinreichende Be-
gründung. Die Einsprechenden treten der Rechtsbeschwerde entgegen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig, weil sie geltend
macht, daß der angefochtene Beschluß auf einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs beruht (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG 1981 i.d.F. des 2. Gesetzes zur Ände-
rung des Patentgesetzes und anderer Gesetze [2. PatGÄndG] v. 16.7.1998
- BGBl. I S. 1827), und ferner beanstandet, der angefochtene Beschluß sei
nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG 1981 - seit der Änderung
durch das 2. PatGÄndG § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG). Sie ist jedoch nicht begrün-
det, weil die gerügten Mängel nicht vorliegen.
1. a) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs macht die Rechtsbe-
schwerde mit der Begründung geltend, das Bundespatentgericht habe die Pa-
tentinhaberin in der mündlichen Verhandlung nicht darauf hingewiesen, daß
seine gegenüber der Zulässigkeit der ursprünglich formulierten Ansprüche be-
stehenden Zweifel auch nach der Neufassung nach den Haupt- und Hilfsanträ-
gen fortbestünden. Da gegenüber diesen auch von der Einsprechenden Zwei-
fel nicht geäußert worden seien, hätten die Patentinhaberin und ihre anwaltli-
chen Vertreter darauf vertrauen dürfen, daß nach der Modifizierung der
Schutzansprüche solche Bedenken nicht mehr bestünden, zumal sie mit der mit
Wortlaut und Wortsinn nicht zu vereinbarenden Interpretation durch das Bun-
despatentgericht weder hätten rechnen müssen noch können. Darüber hinaus
habe ihr Prozeßbevollmächtigter mit der Anmerkung, daß nach der Neufassung
der Ansprüche seiner Ansicht nach allen Bedenken Rechnung getragen wor-
den sei, für alle Beteiligten deutlich gemacht, daß aus der Sicht der Patentin-
haberin solche Bedenken nicht mehr bestünden und aus ihrer Sicht daher
weitere Reaktionen nicht erforderlich seien.
Das hätte dem Bundespatentgericht nach Meinung der Rechtsbe-
schwerde Anlaß geben müssen, auf gleichwohl fortbestehende Bedenken hin-
zuweisen. Hätte es dieser Verpflichtung genügt, hätte die Patentinhaberin ent-
weder ohne weiteres diese Bedenken ausräumen oder aber in dem vom Bun-
despatentgericht als wesentlich angesehenen Punkt auf den Wortlaut des ur-
sprünglichen Anspruchs zurückgreifen können, bei dem das in der angefochte-
nen Entscheidung herausgestellte Zulässigkeitsbedenken nicht bestehe.
Der Verstoß gegen die Pflicht zur sachgemäßen und angemessenen Er-
wiege um so schwerer, als die Patentinhaberin, wovon das Bundespatentge-
richt nach den Erklärungen ihrer Vertreter habe ausgehen müssen, zu weiteren
Änderungen in den Patentansprüchen bereit gewesen sei, um etwa noch be-
stehende Mängel zu beheben.
b) Mit diesem Vorbringen wird eine der zulassungsfreien Rechtsbe-
schwerde zum Erfolg verhelfende Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dar-
gelegt. Die durch das 2. PatGÄndG in den Katalog der Verfahrensmängel, bei
deren Vorliegen auch ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht die
Rechtsbeschwerde zulässig ist, in das Gesetz eingefügte Regelung des § 100
Abs. 3 Nr. 3 PatG trägt der Bedeutung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als
verfassungsrechtlichem Gebot und grundlegender Verfahrensregel Rechnung
(vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 13/9971 S. 34 zu Art. 2 Nr. 25
- BIPMZ 1998, 393, 405). Sie knüpft damit an die verfassungsrechtliche Ge-
währleistung dieses Anspruchs und seine Ausprägung insbesondere in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, so daß die von diesem
entwickelten Grundsätze zu Inhalt und Ausbildung dieses Rechts auch bei der
Interpretation der Vorschrift heranzuziehen sind.
Danach verpflichtet das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs das
mit der Sache befaßte Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu
nehmen und bei der Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 11, 218,
220; 62, 347, 352; 79, 51, 61; 83, 24, 35; 86, 133, 144; vgl. a. BVerfG NJW
1993, 51; NJW 1999, 1387, 1388). Er ist verletzt, wenn im Einzelfall Umstände
vorliegen, aus denen sich ergibt, daß das Gericht das Vorbringen einer oder
mehrerer Parteien entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei
seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerfGE 47, 182, 188). Daß das
Beschwerdegericht in diesem Sinne Vorbringen der Patentinhaberin übergan-
gen hat, wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht. Von ihr
wird lediglich gerügt, daß das Bundespatentgericht seine Rechtsauffassung
nicht vor seiner Entscheidung in einer Weise geäußert hat, die der Patentinha-
berin eine weitere Anpassung ihrer Anträge ermöglicht hätte. In diesem Unter-
lassen kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs indessen nicht gesehen
werden.
Zwar kann es im Einzelfall im Hinblick auf das verfassungsrechtlich in
Art. 103 GG geschützte Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs unter be-
sonderen Voraussetzungen, nämlich dann, wenn die Parteien bei der von ih-
nen zu erwartenden Sorgfalt die maßgeblichen Gesichtspunkte nicht schon von
sich aus haben erkennen können, erforderlich sein, sie auf die Rechtsauffas-
sung hinzuweisen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will
(vgl. BVerfG DVBl. 1995, 34). An einer hinreichenden Gelegenheit zur Stel-
lungnahme, die das Gebot des rechtlichen Gehörs gewährleisten will, fehlt es
nicht nur dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen ist oder das
Gericht bei seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde gelegt hat, zu denen die
Parteien nicht Stellung nehmen konnten. Ein dem verfahrens- wie verfassungs-
rechtlichen Gebot genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt vielmehr
auch voraus, daß die Beteiligten in Anwendung der von ihnen zu erwartenden
Sorgfalt erkennen konnten, auf welches Vorbringen es für die Entscheidung
ankommen kann und wird (vgl. BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144).
Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs schließt jedoch auch in
diesem Zusammenhang keine allgemeine Pflicht zu Hinweisen an die Parteien
gefunden hat (vgl. BVerfGE 66, 116, 147). Ihr läßt sich daher weder eine all-
gemeine Verpflichtung des Gerichts zur Darlegung seiner Rechtsauffassung
(vgl. dazu BVerfGE 74, S. 1, 6) noch eine allgemeine Frage- und Aufklärungs-
pflicht entnehmen (vgl. BVerfGE 66, 116, 147). Im Hinblick auf das Gebot der
Gewährung rechtlichen Gehörs kann ein solcher Hinweis allenfalls dann ge-
boten sein, wenn wegen der Auffassung des Gerichts für die Beteiligten nicht
vorhersehbar ist, auf welche Erwägungen es seine Entscheidung stützen wird,
und deshalb, weil diese Gesichtspunkte nicht angesprochen wurden, ein für die
Entscheidung relevanter Sachvortrag unterbleibt (vgl. BVerfGE 84, 188, 190;
s.a. BVerfG NJW 1994, 848, 849).
Eine Ungewißheit in diesem Sinne ist von der Rechtsbeschwerde nicht
dargelegt worden. Wie sich aus der von ihr insoweit nicht in Zweifel gezogenen
angefochtenen Entscheidung ergibt, ist die für das Beschwerdegericht maß-
gebliche Frage nach der Zulässigkeit der von der Patentinhaberin vorgenom-
menen Änderungen am Wortlaut der Patentansprüche und der Beschreibung in
der Verhandlung vom Gericht angesprochen und mit den Parteien diskutiert
worden. Mit diesem Hinweis hat das Gericht die möglichen Grundlagen seiner
Entscheidung bezeichnet und den Parteien und ihren Vertretern Gelegenheit
gegeben, hierzu Stellung zu nehmen und die notwendigen Konsequenzen zu
ziehen. Hiervon hat die Patentinhaberin durch eine Neufassung der Ansprüche,
mit denen sie das Patent verteidigen wollte, auch Gebrauch gemacht. Die
Rechtsbeschwerde stützt ihre Rüge gerade unter anderem auch darauf, daß
die Patentinhaberin im Hinblick auf diese Hinweise die Schutzansprüche neu
formuliert hat.
Zu weitergehenden Hinweisen, insbesondere dazu, ob die bereits vor-
genommenen Änderungen ausreichten, um den Bedenken des Gerichts Rech-
nung zu tragen, war dieses auch dann nicht gehalten, wenn es erkannt haben
sollte, daß die Patentinhaberin nach ihrer Auffassung von einer nunmehr er-
reichten Zulässigkeit aller Änderungen ausgegangen sein sollte. Mit dem Hin-
weis auf die bestehenden Zweifel und deren Diskussion hat das Beschwerde-
gericht der aus dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs folgenden Hin-
weispflicht, die ohnehin nur in Ausnahmefällen besteht, genügt. Eine weiterge-
hende Hinweispflicht konnte sich damit allenfalls aus § 91 PatG ergeben, auf
dessen Verletzung sich die Rechtsbeschwerde ebenfalls stützt. Da ein solcher
Verfahrensmangel im Katalog der Gründe nicht aufgeführt ist, die nach § 100
Abs. 3 PatG die Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung durch das Be-
schwerdegericht eröffnen, bedarf es hier keines Eingehens auf die Frage, ob
das Gericht gehalten sein kann, auch nach einer Erörterung der Sach- und
Rechtslage einen zum behandelten Thema fortbestehenden Rechtsirrtum der
Parteien oder ihrer Vertreter entgegenzuwirken, und in welchem Umfang eine
solche Belehrung mit seiner Pflicht zur Unparteilichkeit zu vereinbaren ist.
2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Rechtsbeschwerde, der ange-
fochtenen Entscheidung fehle die erforderliche Begründung (§ 100 Abs. 3 Nr. 6
PatG). Wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, ist der Beschluß des
Beschwerdegerichts mit einer Begründung versehen und genügt daher inso-
weit den formalen Anforderungen des Begründungszwangs.
Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe bei
seiner Auslegung übersehen, daß der von ihm zitierte Keilwinkel normalerwei-
se für die gesamte Hauptschneide definiert sei und damit entgegen seiner
Auffassung doch einen Hinweis darauf bilde, daß die gesamte Hauptschneide
von der Ausspitzung gebildet werde, wendet sie sich in unzulässiger Weise
gegen die sachliche Richtigkeit der Entscheidung. Dasselbe gilt für die Angriffe
gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, um zu einer anderen als der
von ihm vorgenommenen Auslegung des Patents zu gelangen, wären zusätzli-
che Angaben in der Patentbeschreibung erforderlich gewesen, die zwingend
erforderten, daß mit der Lehre des Patents auch die Verwendung nur einer der
alternativ durch das Wort "oder" verbundenen Ausführungsformen unter Schutz
gestellt sein solle.
Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde schließlich einen Be-
gründungsmangel auch mit der Erwägung, der angefochtene Beschluß lasse
nicht erkennen, ob und mit welchem Gewicht das Beschwerdegericht die seiner
Auslegung entgegenstehende zeichnerische Darstellung der patentgemäßen
Lehre berücksichtigt habe. Mit der darauf gestützten Rüge, die Ausführungen
des Beschwerdegerichts ließen mindestens drei Interpretationsmöglichkeiten
zu, wird ein Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG nicht
aufgezeigt. Geltend gemacht werden Unvollständigkeit und Widersprüchlichkeit
in der Begründung, die einen Begründungsmangel nur dann darstellen, wenn
die vorhandenen Gründe ganz unverständlich, verworren oder in sich wider-
sprüchlich sind oder wenn sie sich auf leere Redensarten oder die bloße Wie-
dergabe des Gesetzestextes beschränken, so daß sie nicht erkennen lassen,
welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für
die getroffene Entscheidung maßgebend waren (st. Rspr., vgl. u.a. Sen.Beschl.
v. 2.3.1993 - X ZB 14/92, GRUR 1993, 655, 656 - Rohrausformer), oder wenn
eines von mehreren geltend gemachten Angriffs- oder Verteidigungsmitteln,
das einen selbständigen Charakter hat und deshalb in den Gründen auch zu
bescheiden war, bei der Begründung übergangen wurde (vgl. Sen.Beschl. v.
26.9.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, 122 - elektrisches Speicherheizge-
rät; Sen.Beschl. v. 22.4.1998 - X ZB 5/97, GRUR 1998, 907 - Alkyläther). Einen
solchen Mangel zeigt die Rechtsbeschwerde hier nicht auf; sie wendet sich
allein dagegen, daß das Beschwerdegericht bei seiner Begründung der von ihr
in den Vordergrund gerückten zeichnerischen Darstellung eine oder nicht die
von ihr gewünschte Aufmerksamkeit geschenkt hat und dabei nicht zu den Er-
gebnissen gelangt ist, wie sie die Rechtsbeschwerde als allein richtig ansieht.
Auch das betrifft lediglich die sachliche Richtigkeit der getroffenen Entschei-
dung, nicht jedoch einen Verfahrensmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 PatG.
3. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich ge-
halten (§ 107 Abs. 1 PatG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1
Satz 2 PatG.
Rogge
Jestaedt
Melullis
Scharen Keukenschrijver