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BGH Beschluss vom 24.10.2000 – X ZB 6/00
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 6/00
BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2000
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend das Gebrauchsmuster 93 02 481
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Parkkarte
PatG (1981) § 100 Abs. 1
Eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Bundespatentgerichts,
die die Ablehnung einer vom Rechtsbeschwerdeführer beantragten Ko-
sten(grund)entscheidung zum Gegenstand hat, ist - anders als etwa in den
Fällen, in denen die angefochtene Entscheidung das Kostenfestsetzungsver-
fahren (BGHZ 97, 7 - Transportbehälter) oder die Festsetzung der Vergütung
eines beigeordneten Vertreters (Sen.Beschl. v. 13.10.1987 - X ZB 29/86,
GRUR 1988, 115 - Wärmeaustauscher II) betrifft - statthaft.
BGH, Beschl. v. 24. Oktober 2000 - X ZB 6/00 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2000
durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis, Keukenschri-
jver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden der Antragsgegnerin und der weiteren
Beteiligten gegen den Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-
Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 20. Oktober
1999 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Rechts-
beschwerdeführern jeweils zur Hälfte auferlegt.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf
festgesetzt.
150.000,-- DM
Gründe:
I. Die Antragsgegnerin ist eingetragene Inhaberin des am 20. Februar
1993 angemeldeten Gebrauchsmusters 93 02 481, das eine "Parkkarte zur ge-
bührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke" betrifft und dessen Schutz-
dauer verlängert worden ist. Die Antragstellerin hat beim Patentamt den Antrag
gestellt, das Gebrauchsmuster teilweise zu löschen; die Beteiligten streiten
darüber, ob sie den Antrag gegen die Antragsgegnerin oder gegen die weitere
Beteiligte gerichtet hat, deren Firma teilweise mit der der Antragsgegnerin
übereinstimmt und deren Niederlassung sich unter derselben Anschrift wie die
der Antragsgegnerin befindet. Die Verfahrensbevollmächtigten der weiteren
Beteiligten, denen der Antrag zugestellt worden ist, sind vor der Gebrauchsmu-
sterabteilung des Patentamts auch für die Antragsgegnerin aufgetreten und
haben für diese verhandelt, die bereits zuvor dem Löschungsantrag widerspro-
chen hatte. Die Antragstellerin hat im Verlauf des Verfahrens vor dem Patent-
amt die Beteiligtenbezeichnung "korrigiert". In der mündlichen Verhandlung vor
der Gebrauchsmusterabteilung des Patentamts hat die weitere Beteiligte be-
antragt festzustellen, daß der gegen sie gerichtete Löschungsantrag als zu-
rückgenommen gelte, und der Antragstellerin die Kosten des Löschungsverfah-
rens aufzuerlegen. Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin, der zugleich Mit-
geschäftsführer der weiteren Beteiligten ist, hat sodann für die Antragsgegnerin
zur Sache verhandelt. Daraufhin hat die Gebrauchsmusterabteilung das Ge-
brauchsmuster im beantragten Umfang gelöscht und die Kosten des Lö-
schungsverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Gegen die Entscheidung
der Gebrauchsmusterabteilung haben die Antragsgegnerin sowie die weitere
Beteiligte, diese beschränkt auf die Kostenentscheidung, jeweils getrennt Be-
schwerde eingelegt, die das Bundespatentgericht zu gemeinsamer Entschei-
dung verbunden hat. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der weite-
ren Beteiligten als unzulässig verworfen und die Beschwerde der Antragsgeg-
nerin zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die (nicht zugelassenen)
Rechtsbeschwerden dieser beiden Verfahrensbeteiligten, die sich zugleich auf
"greifbare Gesetzwidrigkeit" stützen.
II. A. Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin:
1. Die vom Bundespatentgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde
der Antragsgegnerin ist zulässig, weil mit ihr die gesetzlich vorgesehenen
Rechtsbeschwerdegründe, daß die Antragsgegnerin nicht ordnungsgemäß
vertreten gewesen und daß ihr das rechtliche Gehör versagt worden sei (§ 18
Abs. 5 Satz 2 GebrMG i.V.m. § 100 Abs. 3 Nr. 3, 4 PatG), geltend gemacht sind
und dies mit näheren Ausführungen begründet worden ist; das ist für die Statt-
haftigkeit der Rechtsbeschwerde ausreichend (BGH, Beschl. v. 14.10.1999
– I ZB 15/97, GRUR 2000, 512, 513 – Computer Associates m.w.N.). Sie bleibt
in der Sache ohne Erfolg, weil diese Rechtsbeschwerdegründe, auf deren Vor-
liegen sich die Prüfung im Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde
beschränkt (BGH, Beschl. v. 16.07.1964 - Ia ZB 214/63, GRUR 1964, 697
– Fotoleiter; Beschl. v. 11.11.1993 - I ZB 18/91, GRUR 1994, 215 – Boy), nicht
vorliegen.
2. a) Das Bundespatentgericht hat das Vorliegen der verfahrensrechtli-
chen Voraussetzungen für die Durchführung des Löschungsverfahrens gegen-
über der Antragsgegnerin als Gebrauchsmusterinhaberin bejaht, weil die Zu-
stellung des Antrags auf Grund einer unschädlichen Falschbezeichnung erfolgt
sei; es hat dies eingehend begründet.
b) Die Rechtsbeschwerde meint demgegenüber, daß ein Löschungsan-
trag, der gegen einen anderen als den Gebrauchsmusterinhaber gerichtet sei,
keine Wirkungen gegenüber dem Inhaber entfalten könne. Damit sei nicht nur
die Entscheidung des Patentamts, sondern auch die des Bundespatentgerichts
greifbar gesetzwidrig. Hierin liege zugleich eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, da der Antragsgegnerin der Löschungsantrag nicht zugestellt und die-
se auch nicht zur mündlichen Verhandlung geladen worden sei.
c) Die Rüge muß ohne Erfolg bleiben.
aa) Es kann offenbleiben, ob, soweit gegen Entscheidungen des Bun-
despatentgerichts die Rechtsbeschwerde eröffnet ist, die Rüge greifbarer Ge-
setzwidrigkeit erhoben werden kann. Selbst wenn dies zu bejahen sein sollte,
was allenfalls in extremen Fallgestaltungen in Erwägung zu ziehen sein wird,
kann die Antragsgegnerin mit dieser Rüge keinen Erfolg haben. Die Rechtsbe-
schwerde verkennt mit ihr nämlich die tragende Begründung der Vorinstanz.
Das Patentgericht hat nicht die Löschung des Gebrauchsmusters auf Grund
eines gegen einen Dritten gerichteten Antrags zugelassen. Es will vielmehr
schon den ursprünglichen Antrag als erkennbar gegen die wahre Gebrauchs-
musterinhaberin gerichtet ansehen und die Nennung der weiteren Beteiligten
als eine erkennbare Fehlbezeichnung werten. Das ist insbesondere deswegen
ein vertretbares Verständnis, weil der Löschungsantrag zu Händen der in der
Rolle eingetragenen Vertreter der wahren Gebrauchsmusterinhaberin adres-
siert war. Von einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" kann unter diesen Umstän-
den keine Rede sein.
bb) Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht begründet.
Die Rechtsbeschwerde stützt die Rüge auf die Nichteinhaltung der Vor-
schrift des § 17 Abs. 1 GebrMG, die für das Gebrauchsmusterlöschungsverfah-
ren den Grundsatz des rechtlichen Gehörs konkretisiere.
Damit verkennt die Rechtsbeschwerde den Anwendungsbereich der Re-
gelung in § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG. Nach ihr kann die Rechtsbeschwerde darauf
gestützt werden, daß eine Versagung des rechtlichen Gehörs gegenüber ei-
nem Beteiligten als Mangel des Verfahrens vorliegt. Schon aus dem Rege-
lungszusammenhang (insbesondere "beschließendes Gericht" in Nr. 1, Mitwir-
kung eines Richters bei dem Beschluß in Nr. 2) ergibt sich, daß als "Verfahren"
im Sinn der Vorschrift immer nur das Verfahren vor dem Bundespatentgericht,
nicht aber das diesem vorangegangene Verfahren vor der Ausgangsbehörde
(hier: dem Patentamt) angesehen werden kann (vgl. für das markenrechtliche
Beschwerdeverfahren, das dem patentrechtlichen nachgebildet ist und diesem
im wesentlichen entspricht, BGH, Beschl. v. 19.7.1997 – I ZB 7/95, GRUR
1998, 394, 395 – Active Line). Dies wird dadurch bestätigt, daß die Regelung
an die in § 551 ZPO angelehnt ist, die sich nach ihrem Wortlaut ("Eine Ent-
scheidung ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzuse-
hen") und ihrer Systematik auf die angefochtene Entscheidung bezieht und
nicht auf solche einer früheren Instanz. Für die Eröffnung der Rechtsbe-
schwerde im Hinblick auf Fehler des Verfahrens vor der Ausgangsbehörde be-
steht grundsätzlich auch deshalb kein Bedürfnis, weil diese im Beschwerde-
verfahren vor dem Bundespatentgericht gerügt und gegebenenfalls ausgegli-
chen werden können.
Daß das Bundespatentgericht Vortrag der Antragsgegnerin nicht zur
Kenntnis genommen (vgl. Sen.Beschl. v. 14.9.1999 - X ZB 23/98, GRUR 2000,
140 - tragbarer Informationsträger), einen erforderlichen Hinweis nicht erteilt
(vgl. Sen.Beschl. v. 25.1.2000 - X ZB 7/99, GRUR 2000, 792 – Spiralbohrer)
oder auf andere Weise das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin verkürzt
hätte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. In der Bejahung der Möglichkeit,
den Löschungsantrag als gegen die Antragsgegnerin gerichtet zu verstehen,
kann allenfalls ein im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde
unbeachtlicher sachlich-rechtlicher Fehler, angesichts des Umstands, daß sich
das Beschwerdeverfahren weitgehend auf diese Frage konzentrierte, aber kein
unter dem geltend gemachten Gesichtspunkt zu beurteilender Fehler gesehen
werden.
3. Die Rechtsbeschwerde sieht einen Verfahrensmangel im Sinn des
§ 100 Abs. 3 Nr. 4 PatG darin begründet, daß sie im Verfahren vor der Ge-
brauchsmusterabteilung des Patentamts nicht ordnungsgemäß vertreten gewe-
sen sei. Auch damit kann sie schon deshalb nicht durchdringen, weil der
Rechtsbeschwerdegrund Fälle eines Vertretungsmangels vor der Ausgangsbe-
hörde (Patentamt) nicht erfaßt.
B. Auch die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten bleibt ohne Er-
folg.
1. Sie ist statthaft, weil sie sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde
richtet; insoweit ist die weitere Beteiligte auch beschwert. Der Statthaftigkeit
steht auch nicht entgegen, daß die weitere Beteiligte im Beschwerdeverfahren
nur ihren Antrag auf Erlaß einer ihr günstigen Kostenentscheidung weiterver-
folgt und das Bundespatentgericht ihr gegenüber nur über dieses Beschwerde-
begehren entschieden hat. Allerdings ist die Rechtsbeschwerde in Kostensa-
chen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur einge-
schränkt statthaft. So ist sie unstatthaft, wenn eine als Nebenentscheidung er-
gangene Kostenentscheidung des Beschwerdesenats isoliert angefochten
werden soll (BGH, Beschl. v. 19.10.1966 – Ib ZB 9/65, GRUR 1967, 94, 96 –
Stute; vgl. BPatGE 12, 238 = GRUR 1972, 669). Sie ist weiter unstatthaft, wenn
die Beschwerdeentscheidung
lediglich das Kostenfestsetzungsverfahren
(BGHZ 97, 9 – Transportbehälter) oder die Festsetzung der Vergütung eines
beigeordneten Vertreters (Sen.Beschl. v. 13.10.1987 - X ZB 29/86, GRUR
1988,
115
– Wärmeaustauscher II) betrifft. War dagegen wie hier die Frage, ob zugunsten
der Beteiligten überhaupt eine Kosten(grund)entscheidung zu ergehen hatte,
Gegenstand (Hauptsache) des Beschwerdeverfahrens, sprechen gegen die
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde keine durchgreifenden Gesichtspunkte.
Die Ablehnung des Antrags, eine Kostenentscheidung zu treffen, kann verfah-
rensrechtlich mit dem Erlaß einer Kostenentscheidung nicht gleichgesetzt wer-
den (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 568 Rdn. 36 m.w.N.); die sich auf
die in §§ 567, 568 ZPO zum Ausdruck gekommenen Wertungen stützende, die
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde in bestimmten Kostensachen verneinen-
de Rechtsprechung kann auf den Fall des Angriffs gegen die Ablehnung der
Kostenentscheidung nicht übertragen werden.
2. Dem Erfolg der Rechtsbeschwerde steht jedoch jedenfalls entgegen,
daß die mit ihr geltend gemachte "greifbare Gesetzwidrigkeit" der angefochte-
nen Entscheidung aus den bereits genannten Gründen zu verneinen ist.
III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2
PatG i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat
nicht als erforderlich erachtet.
Rogge
schrijver
Melullis
Keuken-
Mühlens
Meier-Beck