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BGH Urteil vom 25.10.2000 – 2 StR 232/00

2. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

StGB § 78 b Abs. 3; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1

a) Die Ablaufhemmung des § 78 b Abs. 3 StGB wird auch durch ein Prozeßurteil

bewirkt, durch welches das Verfahren wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1

Satz 1 MRK eingestellt wird.

b) Ein durch rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bewirkter Verstoß gegen

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK kann in außergewöhnlichen Einzelfällen, wenn eine an-

gemessene Berücksichtigung des Verstoßes im Rahmen einer Sachentscheidung

bei umfassender Gesamtwürdigung nicht mehr in Betracht kommt, zu einem Ver-

fahrenshindernis führen, das vom Tatrichter zu beachten und vom Revisionsge-

richt von Amts wegen zu berücksichtigen ist.

c) Im Prozeßurteil, durch welches das Verfahren wegen eines Verstoßes gegen

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz einge-

stellt wird, hat der Tatrichter sowohl die Verfahrenstatsachen als auch Feststel-

lungen zum Schuldumfang des Angeklagten und die der Prognose über die weite-

re Verfahrensdauer zugrundeliegenden Tatsachen sowie die die Entscheidung

tragende Gesamtwürdigung im einzelnen und in nachprüfbarer Weise darzulegen.

BGH, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 232/00 - LG Köln

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

25. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

2 StR 232/00

wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom

4. Oktober 2000 in der Sitzung am 25. Oktober 2000, an denen teilgenommen

haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes

Dr. Jähnke,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Verteidiger,

der Angeklagte in Person in der Verhandlung,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das

Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Oktober 1999

mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Bonn

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten wegen Be-

trugs in 60 Fällen und versuchten Betrugs in sieben Fällen durch Prozeßurteil

eingestellt, weil einer Fortsetzung des Verfahrens eine rechtsstaatswidrige

überlange Verfahrensdauer entgegenstehe. Die hiergegen eingelegte, vom

Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die

Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Ein-

stellungsurteils.

I.

1. Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, als Alleingesellschafter und

Vorstand der D.-AG den Verkauf einer Vielzahl von Eigentumswohnungen in

Wohnanlagen des sozialen Wohnungsbaus im sogenannten "Erwerbermodell"

zwischen privaten Anlegern und mehreren von ihm beherrschten Gesellschaf-

ten, die die Immobilien zuvor angekauft hatten, betrügerisch vermittelt zu ha-

ben. Dabei sollen die Anleger zum einen durch eine den - überhöhten - Kauf-

preis der minderwertigen, zumeist sanierungsbedürftigen Wohnungen weit

übersteigende Gesamtfinanzierung, weiterhin durch das in Aussicht stellen von

- angesichts der Einkommens- und Vermögenslage der Erwerber zumeist un-

realistisch hohen - Steuerersparnissen, insbesondere aber durch eine von den

jeweiligen Vermittlern mündlich gegebene Zusage zum Kauf veranlaßt worden

sein, die erworbene Eigentumswohnung könne nach zwei Jahren zum Bruttofi-

nanzierungspreis - der in Einzelfällen bei über 150 % des Kaufpreises lag - an

die D.-AG "zurückgegeben" werden. Der Angeklagte soll als Alleinvorstand der

D.-AG dieses Vertriebsmodell etwa im Jahre 1983 entwickelt und über seine

beherrschende Rolle in drei zum De.-Konzern gehörenden Vermittlungs- und

Finanzierungsgesellschaften sowie in zwei weiteren, als Treuhänder einge-

schalteten Gesellschaften in der Weise umgesetzt haben, daß er in Bespre-

chungen und Schulungen die nach Art einer Vertriebspyramide organisierten

Vertriebsmitarbeiter der zum De.-Konzern gehörenden Gesellschaften unmit-

telbar oder mittelbar anwies, die Wohnungen insbesondere auch mit dem

Rückkaufs-Argument anzubieten. Durch diese in Täuschungsabsicht abgege-

bene - und unter Hinweis auf die Steuerschädlichkeit nur mündlich erklärte und

nicht beurkundete - Zusage sollen zwischen Oktober 1984 und November 1986

eine Vielzahl von Anlegern getäuscht und zum Kauf von Eigentumswohnungen

zu überhöhten Preisen bewogen worden sein. Die Wohnungen sollen später

entgegen der Zusage jedoch nur in Einzelfällen - bei Abschluß neuer Verträ-

ge - zurückgenommen, teilweise auch in Immobilienfonds eingebracht worden

sein; ganz überwiegend sollen die Immobilien nach Ablauf einer vereinbarten

Mietgarantie für die Erwerber nur weit unter dem Einstandspreis verwertbar

oder auf dem freien Markt gar nicht mehr verkäuflich gewesen sein. Hierdurch

sei den Erwerbern jeweils ein Schaden in Höhe des Minderwerts der Wohnung

entstanden.

2. Dem angefochtenen Urteil liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:

a) Strafanzeigen gegen den Angeklagten und andere am Vertrieb der

Wohnungen beteiligte Personen gingen ab November 1986 bei verschiedenen

Staatsanwaltschaften im Bundesgebiet ein. Der Angeklagte erhielt durch La-

dung vom 19. Februar 1987 zur polizeilichen Vernehmung erstmals Kenntnis

von den gegen ihn gerichteten Ermittlungen. Am 24. Mai 1988 verband die

Staatsanwaltschaft Köln insgesamt acht an sie abgegebene und eigene Er-

mittlungsverfahren; im August 1988 und Februar 1989 wurden weitere Verfah-

ren hinzuverbunden. In der Folgezeit zog die Staatsanwaltschaft eine Vielzahl

von Urkunden bei, insbesondere Handelsregister- und Grundbuchauszüge. Im

Oktober 1988 ergingen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse ge-

gen den Angeklagten, vier weitere Mitbeschuldigte sowie gegen die von ihnen

geführten Gesellschaften; die Durchsuchungen sowie die Beschlagnahme um-

fangreicher Unterlagen hinsichtlich 34 von der D.-AG vermittelter Wohnungs-

anlagen - die Wohnung des Angeklagten wurde erst fünf Monate später durch-

sucht - erfolgten im Februar 1989. Am 19. Dezember 1988 leitete die Staats-

anwaltschaft die Akten der Kriminalpolizei Köln mit dem Auftrag zu, die not-

wendigen Ermittlungen durchzuführen.

Am 9. Februar 1989 ergingen auf Antrag der Staatsanwaltschaft weitere

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse gegen eine weitere vom An-

geklagten beherrschte Treuhand-Gesellschaft sowie gegen eine Vielzahl von

Banken im gesamten Bundesgebiet, in der Folgezeit auch gegen eine Vielzahl

von Vermittlern. Eine Auswertung der Durchsuchungen sowie einer mittels Fra-

gebogen bei zahlreichen Anlegern durchgeführten Zeugenbefragung legte die

Polizei im Februar 1990 vor. Am 5. Oktober 1990 wurden die Ermittlungen auf

eine weitere in die Gesamtabwicklung eingeschaltete Gesellschaft ausgedehnt.

Es ergingen in der Folge weitere Durchsuchungs- und Beschlagnahmebe-

schlüsse gegen verschiedene Gesellschaften und deren Mitarbeiter, unter an-

derem erneut gegen den Angeklagten und die von ihm geführte D.-AG; die

Durchsuchungen wurden bis 6. Dezember 1990 vollzogen. Zwischen dem

11. Dezember 1990 und dem 14. November 1991 wurden sechs Mitarbeiter

und Geschäftsführer von in das Vertriebssystem eingebundenen Gesellschaf-

ten vernommen; vermutlich im Frühjahr 1992 führte die Polizei darüber hinaus

Befragungen von Vertriebsrepräsentanten durch. Am 27. August 1992 sandte

die Kriminalpolizei Köln die Akten mit einem umfangreichen Schlußvermerk an

die Staatsanwaltschaft zurück.

b) Eine Verfahrensförderung erfolgte dort - bis auf die Anforderung von

Beiakten - zunächst nicht. Im November 1993 wurde der frühere Mitbeschul-

digte G., der Geschäftsführer einer der eingeschalteten Gesellschaften, von

der Staatsanwaltschaft vernommen; es wurde mit ihm eine mögliche Verfah-

renseinstellung nach § 153 a StPO erörtert. Ein weiteres Gespräch über eine

Verfahrenseinstellung fand mit dem früheren Mitbeschuldigten D. im Januar

1994 statt. Bei einer am 15. Dezember 1993 mit dem Verteidiger des Ange-

klagten geführten Besprechung über eine mögliche Verfahrenseinstellung wur-

de keine Einigkeit über die Höhe einer möglichen Geldzahlungsauflage erzielt.

Am 7. Juni 1994 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen G.

gegen Zahlung eines Geldbetrags von 240.000 DM und das Verfahren gegen

D. gegen Zahlung eines Geldbetrags von 150.000 DM ein. Alle Verfahren ge-

gen Bankmitarbeiter wurden nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, ebenso die

Verfahren gegen Mitarbeiter einer eingeschalteten Treuhand-Gesellschaft so-

wie gegen alle Vertriebsrepräsentanten. Die Verfahren gegen die Erwerber der

Immobilien wegen Steuerdelikten wurden nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt,

das Verfahren gegen Mitarbeiter einer weiteren Treuhand-Gesellschaft abge-

trennt, das Verfahren gegen die Verantwortlichen zweier weiterer Gesellschaf-

ten nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Tatvorwürfe gegen den Angeklag-

ten als Vorstand einer Verwaltungsgesellschaft (V-AG) wurden nach § 154

Abs. 1 StPO ausgeschieden.

c) Am 1. August 1994 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zur Wirt-

schaftsstrafkammer des Landgerichts Köln wegen 74 selbständiger Fälle des

Betrugs "bzw." des Betrugsversuchs im besonders schweren Fall in der Zeit

zwischen September 1984 und November 1986, begangen jeweils in Mittäter-

schaft mit den früheren Mitbeschuldigten G. und D. Nur pauschal aufgeführt

sind daneben weitere 256 Fälle, in denen bereits zum Zeitpunkt der Anklage-

erhebung die (absolute) Verjährung nach § 78 c Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 78

Abs. 3 Nr. 4 StGB eingetreten war. Die Anklage im Fall 9 a (letzter Tatzeit-

punkt) wurde am 14. September 1994 zurückgenommen.

Anregungen der Kammervorsitzenden, die Täuschungshandlung und

den jeweiligen Vermögensschaden darzulegen, trat die Staatsanwaltschaft am

14. September 1994 entgegen. Die Verteidigung beantragte am 17. Oktober

1994, im Zwischenverfahren Beweis zum Fehlen eines Vermögensschadens

durch Einholung von Sachverständigen-Gutachten zu erheben.

d) Am 21. November 1994 erging - ohne weitere Beweiserhebung - Er-

öffnungsbeschluß. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde in einem Fall

(Fall 11 a) wegen inzwischen eingetretener Verjährung, in fünf Fällen (Fälle

13 a, 14 b, 14 c, 14 e, 14 g der Anklage) mangels hinreichenden Tatverdachts

abgelehnt; in sieben Fällen (Fälle 4 b, 6 f, 8 d, 8 g, 8 h, 10 g, 13 b) bejahte die

Kammer hinreichenden Tatverdacht nur wegen versuchten Betrugs. Zur Frage

der Verjährung führte der Eröffnungsbeschluß aus, es komme entgegen der

Auffassung der Staatsanwaltschaft für die Beendigung der Taten und damit für

den Beginn der Verjährungsfrist nicht auf den Abschluß der notariellen Kauf-

oder Treuhandverträge, sondern auf den Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung an.

Diesen Zeitpunkt habe die Kammer in neun Fällen den Akten entnehmen kön-

nen; in den übrigen Fällen sei es hinreichend wahrscheinlich, daß die Taten

nicht verjährt seien. Eine Bescheidung des von der Verteidigung im Zwischen-

verfahren gestellten Beweisantrags erfolgte nicht. In einem Beschluß vom

22. Februar 1995, mit welchem ein Antrag der Verteidigung auf Nachholung

des rechtlichen Gehörs zurückgewiesen wurde, ist hierzu ausgeführt, es habe

der Beweiserhebung "zur Beurteilung des für die Eröffnung des Hauptverfah-

rens erforderlichen dringenden Tatverdachts nicht bedurft"; davon abgesehen,

hätte die Beweiserhebung "dazu geführt, daß die Verjährung hinsichtlich weite-

rer Fälle nicht rechtzeitig durch den Eröffnungsbeschluß zum Ruhen gebracht

worden wäre. Dem hatte die Kammer auch unter Berücksichtigung und Abwä-

gung der Interessen des Angeklagten an der beantragten Beweiserhebung

durch rechtzeitigen Erlaß des Eröffnungsbeschlusses entgegenzuwirken."

Im folgenden wurde - unter Verfügung der Wiedervorlage zum 1. Juni,

1. September und 1. Dezember 1995 sowie zum 1. März 1996 - jeweils in der

Akte vermerkt, eine Terminierung sei wegen vorrangiger Haftsachen nicht

möglich. Mit Beschluß vom 13. Juni 1996 ordnete das Landgericht die Erstel-

lung von 69 Wertgutachten durch sieben Sachverständige zur Ermittlung des

Verkehrswerts der Wohnungen an; die Gutachten gingen bis zum 19. März

1997 ein. Unter dem 21. März, 21. August und 21. November 1997,

20. Februar, 6. Mai und 24. Juni 1998 vermerkte der Vorsitzende der Wirt-

schaftsstrafkammer jeweils, eine Förderung des Verfahrens sei wegen ander-

weitiger Verhandlungen in Haftsachen nicht möglich.

Am 27. Juli 1998 beantragte der Verteidiger des Angeklagten, das Ver-

fahren wegen überlanger Verfahrensdauer einzustellen, hilfsweise eine Verfah-

renseinstellung nach § 153 a StPO. Bis zum Dezember 1998 folgten Verhand-

lungen zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung über eine mögliche

Verfahrenseinstellung gegen die Auflage einer Geldzahlung. Am 3. Dezember

1998 vermerkte der Vorsitzende in der Akte, die Kammer halte eine Einstellung

nach § 153 a StPO für sachgerecht, eine Einigung zwischen Staatsanwalt-

schaft und Verteidigung sei jedoch nicht erzielt worden. Am 11. Dezember

1998 wurde die Hauptverhandlung auf (vorerst) 126 Sitzungstage vom

13. Januar bis 29. Dezember 1999 terminiert.

e) Die Kammer verhandelte vom 13. Januar 1999 bis zum

30. September 1999 an insgesamt 44 Verhandlungstagen; es wurden 48 Zeu-

gen und zwei Sachverständige vernommen. Im Laufe der Hauptverhandlung

(29., 30., 31. Verhandlungstag) wurde erneut die Möglichkeit einer Einstellung

nach § 153 a StPO erörtert, eine Einigung konnte nicht erzielt werden. Am

34. Verhandlungstag (9. Juli 1999) stellte das Landgericht das Verfahren hin-

sichtlich aller Anklagepunkte bis auf 16 nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein.

Am 44. Verhandlungstag wurden diese eingestellten Fälle wieder einbezogen;

am 45. Verhandlungstag erging das Einstellungsurteil.

3. In dem Urteil vom 4. Oktober 1999 hat das Landgericht ausgeführt,

eine kurzfristige Beendigung des Verfahrens durch Sachurteil sei nicht mög-

lich; nach dem Stand der Beweisaufnahme seien noch eine Vielzahl weiterer

Zeugen sowie weitere Sachverständige zu vernehmen. Die Verfahrensverzöge-

rungen im Bereich der Justiz seien auf andauernde, strukturelle Umstände zu-

rückzuführen; eine Hilfsstrafkammer habe wegen der Personalknappheit beim

Landgericht Köln nicht gebildet werden können. Die bisherige Beweisaufnahme

habe ergeben, "daß eine möglicherweise festzustellende Schuld des Ange-

klagten ... jedenfalls nicht übermäßig groß ist" (UA S. 15). Die Schuld des An-

geklagten sei, "sollte eine solche überhaupt feststellbar sein, jedenfalls gering"

(UA S. 17); sie "würde sich ... jedenfalls geringer darstellen, als dies in der An-

klageschrift zum Ausdruck kommt" (UA S. 18). Dabei sei insbesondere zu be-

rücksichtigen, daß die Erwerber der Wohnungen die angestrebten Steuervor-

teile tatsächlich erlangt haben. Es sei nicht ausgeschlossen, daß vor Novem-

ber 2001 - Eintritt der absoluten Verjährung des letzten Falles - ein Sachurteil

nicht ergehen könne. In noch hinnehmbarer Zeit werde weder ein Sachurteil

noch ein Abschluß des Verfahrens durch Einstellung nach § 153 a oder § 153

StPO möglich sein. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles habe

zwar zu Beginn der Hauptverhandlung ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK

noch nicht vorgelegen; die Fortsetzung der Hauptverhandlung sei jedoch mit

rechtsstaatlichen Anforderungen nicht mehr vereinbar (UA S. 17).

II.

Ein Verfahrenshindernis läßt sich nicht abschließend feststellen.

1. Ein Verfahrenshindernis ergibt sich hier nicht aus dem Eintritt der

Verfolgungsverjährung.

a) Das Landgericht hat im Eröffnungsbeschluß vom 21. November 1994

die auch von der Anklage vertretene Auffassung zugrunde gelegt, es handele

sich bei den dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen um selbständige

Taten mit jeweils einzeln zu bestimmendem Verjährungsbeginn. Auch wenn

dies zuträfe, so war bei Erlaß des Eröffnungsbeschlusses die - absolute - Ver-

jährungsfrist hinsichtlich derjenigen Fälle nicht abgelaufen, in welchen die voll-

ständige Kaufpreiszahlung durch den jeweiligen Erwerber der Immobilie nach

dem 20. November 1984 erfolgte, denn die Tatbeendigung tritt im Fall des

§ 263 StGB erst mit Erlangung des (letzten) Vermögensvorteils ein; erst zu die-

sem Zeitpunkt begann daher die Verjährungsfrist zu laufen (§ 78 a StGB). Die

hier nach § 78 Abs. 3 Nr. 4, § 263 Abs. 1 a.F. StGB geltende regelmäßige

Verjährungsfrist von fünf Jahren ist durch die Bekanntgabe der Einleitung des

Ermittlungsverfahrens, die mehrfachen Durchsuchungs- und Beschlagnahme-

anordnungen sowie die Anklageerhebung wirksam unterbrochen worden.

b) Nach § 78 b Abs. 3 StGB läuft die Verjährung nach Erlaß eines Urteils

im ersten Rechtszug nicht vor dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens

ab. Die Wirkung der Ablaufhemmung, die nach § 78 c Abs. 3 Satz 3 StGB auch

für den Eintritt der "absoluten" Verjährung nach § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB gilt,

tritt auch durch ein auf Einstellung lautendes Prozeßurteil unabhängig von

dessen sachlicher Richtigkeit ein (BGHSt 32, 209, 210; Jähnke in LK 11. Aufl.

§ 78 b Rdn. 14; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 78 b Rdn. 7; Stree in Schön-

ke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 78 b Rdn. 12; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl.

§ 78 b Rdn. 11; jew.m.w.N.). Auch auf Mängel der Anklage oder des Eröff-

nungsbeschlusses kommt es - im Rahmen der Reichweite des § 264 StPO - für

den Eintritt der Ablaufhemmung grundsätzlich nicht an (vgl. BGH NJW 1994,

808, 809; BGH NStZ-RR 1997, 167). Das gilt auch für ein Urteil, das die Ein-

stellung des Verfahrens auf die Annahme eines aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK

in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Verfahrenshindernis-

ses stützt. Auch ein solches Urteil wird vom Wortlaut des § 78 b Abs. 3 StGB

erfaßt; eine Differenzierung nach den das Einstellungsurteil tragenden Grün-

den ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und wäre mit dem gerade im Verjäh-

rungsrecht geltenden Gebot klarer, einfacher Regelungen unvereinbar.

c) Der Eröffnungsbeschluß vom 21. November 1994 hatte entgegen der

Auffassung der Verteidigung die Wirkung des § 78 b Abs. 4 Satz 1 StGB, wo-

nach die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht in Fällen des

§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB - hier § 263 Abs. 3 StGB a.F. - ein Ruhen der Verjäh-

rung für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren bewirkt. Diese Hinausschie-

bung des Eintritts der Verjährung auf einen Zeitpunkt bis zu 15 Jahre nach

Tatbeendigung, falls zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses die absolute

Verjährung noch nicht eingetreten war, ist von Verfassungs wegen nicht zu be-

anstanden (BVerfG NJW 1995, 1145) und entspricht einem dringenden prakti-

schen Bedürfnis in Fällen besonders aufwendiger Hauptverhandlungen (vgl.

BT-Drucks. 12/3832 S. 44 ff). Ob die verjährungsverlängernde Wirkung des

Eröffnungsbeschlusses dann ausscheidet, wenn er in willkürlicher Weise er-

gangen ist, kann offenbleiben; es liegt dafür hier kein Anhaltspunkt vor. Ein

solcher ergibt sich auch nicht daraus, daß das Landgericht den Eröffnungsbe-

schluß angesichts des drohenden Ablaufs der (absoluten) Verjährungsfrist am

21. November 1994 erließ, ohne den vom Verteidiger des Angeklagten im Zwi-

schenverfahren gestellten Beweisantrag zur Ermittlung eines möglichen Scha-

denseintritts zu bescheiden, die beantragte Beweiserhebung durch Sachver-

ständigengutachten jedoch - ohne daß das Verfahren zwischenzeitlich eine

Förderung erfahren hatte - am 22. April 1996 anordnete. Dies mag, namentlich

im Hinblick darauf, daß das Landgericht schon nach Eingang der Anklage-

schrift im August 1994 die Staatsanwaltschaft ersucht hatte, konkretisierend

zur Frage des Eintritts eines Vermögensschadens Stellung zu nehmen (Bd. XVI

Bl. 77 ff d.A.), zu einer weiteren vermeidbaren Verfahrensverzögerung geführt

haben; gleichwohl wird die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses davon

nicht berührt. Das Landgericht hat im Eröffnungsbeschluß einen hinreichenden

(im Beschluß mißverständlich: "dringenden") Tatverdacht im Umfang der zu-

gelassenen Anklage bejaht und dies mit vertretbaren Erwägungen über den

Nichteintritt der Verjährung in den Fällen begründet, in welchen sich der Zeit-

punkt der Tatbeendigung weder aus der Anklage noch aus den Verfahrensak-

ten ergab. Daß das Landgericht in einem weiteren, auf einen Antrag des Ver-

teidigers nach § 33 a StPO ergangenen Beschluß vom 22. Februar 1995 aus-

geführt hat, daß die Kammer durch rechtzeitigen Erlaß des Eröffnungsbe-

schlusses der Gefahr des Eintritts der absoluten Verjährung entgegenzuwirken

"hatte" (Bd. XVI Bl. 280 ff. d.A.), gibt keinen Hinweis auf eine sachwidrige Be-

handlung, da Maßnahmen, welche einzig dem Ziel dienen, den Eintritt der

Verjährung zu verhindern, auch im übrigen grundsätzlich zulässig sind (vgl.

Jähnke in LK 11. Aufl. § 78 c Rdn. 11 m.w.N.).

2. Der Senat kann nicht abschließend prüfen, ob sich hier aus der Ver-

letzung des Beschleunigungsgebots ein zur Einstellung zwingendes Verfah-

renshindernis ergibt.

a) Ein Verfahrenshindernis wird durch solche Umstände begründet, die

es ausschließen, daß über einen Prozeßgegenstand mit dem Ziel einer Sa-

chentscheidung verhandelt werden darf (BGHSt 32, 345, 350; 36, 294, 295; 41,

72, 75; Rieß in LR 25. Aufl. § 206 a Rdn. 22; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO

44. Aufl. Einl. Rdn. 143; Tolksdorf in KK StPO 4. Aufl. § 206 a Rdn. 1; Pfeiffer,

StPO 2. Aufl. § 206 a Rdn. 4 und in KK-StPO 4. Aufl. Einl. Rdn. 131). Sie müs-

sen so schwer wiegen, daß von ihrem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein

die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens abhängig gemacht werden muß

(BGHSt 35, 137, 140). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs führt die Verletzung des Beschleunigungsgebots grundsätzlich nicht zu

einem solchen Verfahrenshindernis (BGHSt 21, 81; 24, 239; 27, 274; 35, 137,

140; BGH NJW 1995, 737; 1996, 2739; wistra 1993, 340; 1997, 347; NStZ

1990, 94; 1996, 21; 1996, 506; 1997, 543; Strafverteidiger 1992, 452, 453;

1994, 652, 653; NStZ-RR 1998, 103, 104; 108). Dies hat seinen Grund darin,

daß die Tatsache und das Gewicht des Verstoßes nur in einer Gesamtabwä-

gung und mit Blick auf die dem Verfahren zugrundeliegende Beschuldigung

und das Maß des Verschuldens bestimmt werden können; diese Feststellung

entzieht sich einer allein formellen Betrachtung. Das Bundesverfassungsgericht

hat im Beschluß vom 24. November 1983 (NJW 1984, 967) darauf hingewie-

sen, die Auffassung, aus einer Verletzung des Beschleunigungsgebots könne

in keinem Fall ein Verfahrenshindernis hergeleitet werden, begegne verfas-

sungsrechtlichen Bedenken. Zugleich hat es klargestellt, daß ein unmittelbar

aus dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes abzuleitendes Verfahrenshin-

dernis allein dann in Betracht komme, wenn in extrem gelagerten Fällen, in

welchen das Ausmaß der Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und

die Dauer des Verfahrens zudem mit besonderen Belastungen für den Be-

schuldigten einhergegangen ist, das Strafverfahrensrecht keine Möglichkeit zur

Verfahrensbeendigung, z.B. durch Anwendung des § 153 StPO, zur Verfügung

stellt. Im Beschluß vom 19. April 1993 (NJW 1993, 3254 ff; vgl. auch BVerfG

NJW 1995, 1277, 1278) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, eine

rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung müsse sich, da die Strafe verhält-

nismäßig sein und in einem gerechten Verhältnis zu dem Verschulden des Tä-

ters stehen müsse, bei der Strafzumessung auswirken, wenn sie nicht im Ex-

trembereich zur Einstellung oder zum Vorliegen eines Verfahrenshindernisses

führe.

Der Bundesgerichtshof hat in BGHSt 35, 137 im Fall eines Verstoßes

gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK aufgrund einer willkürlichen, "außergewöhnli-

chen und beispiellosen Verzögerung" der Aktenvorlage nach § 347 StPO ein

"Zurückverweisungsverbot" angenommen, das Verfahren abgebrochen und

durch Urteil eingestellt. Dem lag die Besonderheit zugrunde, daß der Schuld-

spruch in dem außerordentlich umfangreichen und komplexen Verfahren von

den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts nicht getragen wurde, so

daß das Urteil insgesamt hätte aufgehoben und die Sache zu neuer Verhand-

lung hätte zurückverwiesen werden müssen. Der Bundesgerichtshof ist in der

genannten Entscheidung auf der Grundlage der tatrichterlichen - wenngleich

unzureichenden - Feststellungen davon ausgegangen, daß eine neue Ver-

handlung auch zum Schuldspruch voraussichtlich erst nach Jahren zu einem

Abschluß des Verfahrens führen und daher den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1

Satz 1 MRK weiter vertiefen würde; eine Einstellung des Verfahrens nach

§ 153 StPO kam wegen Verweigerung der Zustimmung durch die Staatsan-

waltschaft nicht in Betracht.

Entsprechend haben verschiedene Oberlandesgerichte einen Abbruch

des Verfahrens aus rechtsstaatlichen Gründen für unabweisbar gehalten, wenn

einer außergewöhnlichen, vom Beschuldigten nicht zu vertretenden und auf

Versäumnisse der Justiz zurückzuführenden Verfahrensverzögerung, die den

Beschuldigten unter Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls, nament-

lich des Tatvorwurfs, des festgestellten oder voraussichtlich feststellbaren

Schuldumfangs sowie möglicher Belastungen durch das Verfahren, in unver-

hältnismäßiger Weise belastet, im Rahmen einer Sachentscheidung keinesfalls

mehr hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. etwa OLG Zweibrük-

ken NStZ 1989, 134 und NStZ 1995, 49; OLG Düsseldorf NStZ 1993, 450; vgl.

auch BGH StV 1995, 130, 131). Ob das bei einer solchen Sachlage bestehen-

de Verfolgungsverbot als stets von Amts wegen zu beachtendes Verfahrens-

hindernis zu verstehen ist (so etwa OLG Koblenz NJW 1994, 1887; OLG Zwei-

brücken NStZ 1989, 134; LG Düsseldorf NStZ 1988, 427; LG Bad Kreuznach

NJW 1993, 1725), hat der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen

(BGHSt 35, 137, 143; vgl. auch NJW 1996, 2739; wistra 1993, 340; 1994, 21;

BGH, Beschluß vom 16. August 1996 - 1 StR 745/95 [in BGHSt 42, 219 nicht

abgedruckt]). In der Literatur ist die Frage umstritten; überwiegend wird die An-

nahme eines Verfahrenshindernisses auch in Extremfällen abgelehnt (vgl. etwa

Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44. Aufl. 1999, Rdn. 9 zu Art. 6 MRK; Rieß in Lö-

we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 206 a Rdn. 56; Paulus in KMR StPO § 206 a

Rdn. 35; Pfeiffer in KK-StPO, 4. Aufl. Einl. Rdn. 12 f., 131; jeweils m.w.Nachw.).

Der Senat ist der Ansicht, daß das in ganz außergewöhnlichen Sonder-

fällen aus der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK in Verbindung mit dem

Rechtsstaatsgrundsatz folgende Verbot einer weiteren Strafverfolgung als

Verfahrenshindernis zu behandeln und vom Tatrichter zu beachten ist; vom

Revisionsgericht ist sein Vorliegen in diesen Fällen von Amts wegen zu be-

rücksichtigen. Dem stehen weder der Zusammenhang mit dem materi-

ell-rechtlichen Schuldgrundsatz noch das Erfordernis entgegen, das Vorliegen

des Hindernisses aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung des Sach-

verhalts zu prüfen. Deren Notwendigkeit kann sich im Einzelfall auch bei der

Prüfung anderer Verfahrensvoraussetzungen ergeben, etwa der des Vorlie-

gens eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung, des

Nichteintritts der Verfolgungsverjährung oder des Eingreifens eines Straffrei-

heitsgesetzes. Im Hinblick auf die Bedeutung des in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK

kodizifierten Menschenrechts auf eine rechtsstaatliche Behandlung und Ent-

scheidung über die erhobene strafrechtliche Anklage innerhalb angemessener

Frist kann ein Verstoß hiergegen, wenn seine Kompensation im Rahmen einer

Sachentscheidung nicht mehr in Betracht kommt, für die Zulässigkeit des weite-

ren Verfahrens keine geringeren Folgen haben als der Verjährungseintritt, der

einer Sachentscheidung sogar unabhängig von der konkreten Tatschuld ent-

gegensteht. Der Gesichtspunkt, daß Verfahrenshindernisse in der Regel

- wenngleich nicht stets - an objektiv feststellbare Tatsachen anknüpfen und

nicht Ergebnis wertender Abwägungen sind (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner

StPO 44. Aufl. Einl. Rdn. 148 m.w.Nachw.), tritt dem gegenüber dann zurück,

wenn feststeht, daß für eine solche Abwägung aufgrund des Gewichts des Ver-

stoßes kein Raum bleibt. In diesem Fall würde eine Fortsetzung des Verfah-

rens allein zur Vertiefung des Grundrechtsverstoßes führen; dem steht das

Rechtsstaatsprinzip entgegen.

b) Der Senat kann hier auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen und

des ihm zugänglichen Akteninhalts feststellen, daß ein Verstoß gegen Art. 6

Abs. 1 Satz 1 MRK aufgrund einer vom Angeklagten nicht zu vertretenden

überlangen Verfahrensdauer vorliegt: Das Verfahren dauert seit der erstmali-

gen Bekanntgabe an den Angeklagten bereits 13 1/2 Jahre an. Bis zum

Schlußbericht der Kriminalpolizei vergingen mehr als fünf Jahre, in denen die

Ermittlungen mehrfach ausgedehnt wurden, aber jedenfalls seit Ende 1988 of-

fenbar wenig substantiellen Erkenntnisgewinn brachten. Erst im Dezember

1990 erfolgte die erste Vernehmung eines Tatbeteiligten; Vernehmungen der

Vertriebsmitarbeiter, durch welche die täuschenden Zusagen unmittelbar an

die Geschädigten weitergegeben worden sein sollen, sind erst im Frühjahr

1992 durchgeführt worden. Zwischen dem Eingang des Schlußberichts der

Kriminalpolizei vom 27. August 1992 und der Erhebung der Anklage am 27. Juli

1994, die im wesentlichen den Inhalt des Schlußberichts wiedergibt, vergingen

zwei Jahre, in denen fast ausschließlich Verhandlungen mit verschiedenen Be-

schuldigten über Verfahrenseinstellungen geführt wurden. Zwischen dem Erlaß

des Eröffnungsbeschlusses am 21. November 1994 und der Terminierung der

Hauptverhandlung am 11. Dezember 1998 sind weitere vier Jahre vergangen,

in denen außer der Einholung von Sachverständigengutachten zwischen April

1996 und März 1997 eine Verfahrensförderung nicht festzustellen ist. Eine

durch das Verhalten des Angeklagten verursachte Verzögerung des Verfah-

rens liegt nicht vor; die Verzögerungen sind vielmehr, soweit dies dem Schrei-

ben des Präsidenten des Landgerichts Köln vom 30. August 1999 an den Vor-

sitzenden der Wirtschaftsstrafkammer und dem Inhalt der Verfahrensakte ent-

nommen werden kann, jedenfalls seit Eingang der Anklageschrift allein auf or-

ganisatorische Gründe im Bereich der Justiz zurückzuführen.

Auch wenn die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensver-

zögerung jedenfalls dann nicht allein auf den insgesamt abgelaufenen Zeit-

raum gestützt werden kann, wenn dem Verfahren ein komplexer Sachverhalt

zugrunde liegt, dessen Beurteilung umfangreiche und aufwendige Ermittlungen

erforderlich macht (vgl. BVerfG NJW 1984, 967; 1993, 3254, 3255; BGH wistra

1993, 340; BGHR MRK Art. 6 I Verfahrensverzögerung 5, 6, 8, 9), so ist doch

hier angesichts des Umstands, daß die Grenze der absoluten Verjährung in-

zwischen um mehr als drei Jahre überschritten wäre und das Verfahren seit

Anklageerhebung mindestens fünf Jahre lang aus allein im Bereich der Justiz

liegenden Gründen nicht gefördert wurde, ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1

Satz 1 MRK gegeben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts lag dieser

auch bereits zu Beginn der Hauptverhandlung vor; die Annahme, er sei erst

nach Beginn der Hauptverhandlung, die an durchschnittlich zwei Tagen pro

Woche stattfand, oder gerade durch diese eingetreten, trifft nicht zu.

c) Das Landgericht hat den Abbruch der Hauptverhandlung auf die

rechtliche Erwägung gestützt, die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 6

Abs. 1 S. 1 MRK vor demjenigen Zeitpunkt, in welchem eine verfahrensab-

schließende Sachentscheidung ergehen kann, führe jedenfalls dann zwangs-

läufig zum Eintritt eines Verfahrenshindernisses, wenn die weitere Dauer des

Verfahrens nicht absehbar ist, weil eine bewußte Vertiefung der Rechtsverlet-

zung durch Fortsetzung der Hauptverhandlung - allein mit Blick auf eine späte-

re Kompensation bei der Rechtsfolgenentscheidung - ihrerseits mit rechtsstaat-

lichen Grundsätzen nicht vereinbar wäre (UA S. 31 ff.). Die Urteilsausführun-

gen hierzu setzen im Ergebnis die Feststellung des Verstoßes mit der Notwen-

digkeit des Verfahrensabbruchs gleich; das ergibt sich auch aus der Annahme

des Landgerichts, bis zum Beginn der Hauptverhandlung habe ein Verstoß ge-

gen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK noch nicht vorgelegen. Diese Auffassung ist nicht

zutreffend. Die Feststellung eines gravierenden Verfahrensverstoßes führt

auch in sonstigen Fällen - etwa bei unzulässiger Tatprovokation durch polizeili-

che V-Leute, bei Verstößen gegen § 136 a StPO oder gegen das rechtsstaatli-

che Gebot des "fair trial" - nicht zur Undurchführbarkeit des Verfahrens. Auch

der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bei einer Verletzung des

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nicht etwa einen Abbruch des Verfahrens gefordert,

sondern eine Verpflichtung des Mitgliedsstaates festgestellt, die Rechtsverlet-

zung in Anwendung des nationalen Rechts in angemessener Weise zu kom-

pensieren (vgl. EGMR, Urteil vom 15. Juli 1982, EuGRZ 1983, 371). Dem ent-

spricht der auch in BGHSt 35, 137, 140 ff. hervorgehobene Grundsatz, daß

weder die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK noch

die Entscheidung darüber, in welcher Weise sich dieser Verstoß auf das Ver-

fahrensergebnis auswirken muß, unabhängig von den Umständen des Einzel-

falles, namentlich auch vom Maß der Schuld des Angeklagten möglich ist. Ob

ein festgestellter Verstoß so gewichtig ist, daß eine Kompensation im Rahmen

einer Sachentscheidung nicht mehr in Betracht kommt, und er daher der Wei-

terführung des Verfahrens insgesamt entgegensteht, kann regelmäßig nicht

ohne tatsächliche Feststellungen zur Tatschuld des Angeklagten beurteilt wer-

den.

Das Landgericht hat hierzu, wie die Revision zutreffend hervorhebt, kei-

ne für das Revisionsgericht nachprüfbaren Feststellungen getroffen. Ergebnis-

se der mehr als 40 Verhandlungstage umfassenden Beweisaufnahme sind in

den Urteilsgründen nicht mitgeteilt; diese erschöpfen sich vielmehr in einer

Darstellung der Verfahrensgeschichte sowie rechtlichen Ausführungen zum

Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Das Urteil enthält

auch keine Feststellungen darüber, aus welchen Gründen es dem Landgericht

nicht möglich war festzustellen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Be-

trugs vorliegen. Die Ausführungen des Landgerichts zum Verschulden des An-

geklagten, dieses sei "nicht übermäßig groß" (UA S. 15), "jedenfalls gering"

(UA S. 17), eine Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO gegen Zahlung ei-

nes Geldbetrags von mindestens 1,5 Mio. DM, wie es die Staatsanwaltschaft

gefordert habe, werde "der bisher durchgeführten Beweisaufnahme in keiner

Weise gerecht" (UA S. 29), finden in den Urteilsfeststellungen keine Grundla-

ge; der Senat kann aufgrund des Fehlens tatsächlicher Feststellungen die

rechtliche Bewertung durch das Landgericht nicht überprüfen.

Dies gilt gleichermaßen für die nur lückenhaft mitgeteilten Verfahren-

statsachen. Die Urteilsgründe geben keinen Aufschluß darüber, auf Grundlage

welcher bisherigen Beweisergebnisse das Landgericht zu der Ansicht gelangt

ist, eine Sachentscheidung sei "unter Umständen" nicht vor dem Ende des Jah-

res 2001 möglich. Insoweit wird nur pauschal erwähnt, es sei noch "eine Viel-

zahl von weiteren Zeugen, die zum Teil im Ausland aufhältig sind, und weitere

Sachverständige zu hören" (UA S. 8); hinsichtlich sieben Fällen sei die Erstel-

lung eines neuen Sachverständigengutachtens erforderlich (ebenda). Hieraus

ergibt sich nicht mit einer vom Revisionsgericht überprüfbaren Deutlichkeit,

welche tatsächlichen Hindernisse hier die vom Landgericht prognostizierte

weitere Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren begründen könnten.

Indem das Landgericht sich in dem angefochtenen Urteil weitgehend auf

die Ausführung rechtlicher Wertungen beschränkt, von der Mitteilung der die-

sen zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen jedoch absieht, entzieht

es dem Revisionsgericht zugleich die Grundlage für eine rechtliche Überprü-

fung. Dem Senat ist es - anders, als dies der Entscheidung BGHSt 35, 137 zu-

grunde lag - aufgrund des gänzlichen Fehlens tatsächlicher Feststellungen

nicht möglich zu beurteilen, ob die Umstände des Einzelfalls angesichts der

überlangen Verfahrensdauer und des vom Angeklagten nicht zu vertretenden

Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot hier einen Extremfall begründen,

in welchem der Verstoß weder durch eine Berücksichtigung im Rahmen der

Strafzumessung - ggf. unter Anwendung von § 59 StGB - noch etwa durch Ein-

stellung nach § 153 a oder § 153 StPO hinreichend ausgeglichen werden kann.

Der rechtsfehlerhafte Verzicht auf nachprüfbare Tatsachenfeststellungen

muß daher zur Aufhebung des Urteils führen. Die Prüfung aufgrund des dem

Senat auch ohne Verfahrensrüge zugänglichen Akteninhalts erlaubt hier zwar

die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, nicht aber

eine Entscheidung, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, ins-

besondere auch des dem Angeklagten zuzurechnenden Schuldumfangs, eine

Verfahrenseinstellung in Fortentwicklung der Grundsätze in BGHSt 35, 137

erfolgen muß. Tatrichterliche Feststellungen zum Schuldumfang kann das Re-

visionsgericht nicht selbst treffen; der Tatrichter hat sie, wenn er den Eintritt

eines Verfahrenshindernisses wegen überlanger Verfahrensdauer bejaht, im

Einstellungsurteil ebenso wie die Verfahrenstatsachen und die der Prognose

über die voraussichtliche weitere Verfahrensdauer zugrundeliegenden Tatsa-

chen in nachprüfbarer Weise darzulegen. Andernfalls bestünde die Gefahr,

daß sich das Tatgericht insbesondere bei schwierigen und umfangreichen

Verfahren durch nicht begründete und daher auch nicht überprüfbare Proze-

ßentscheidungen der Aufgabe entheben könnte, auch solche Verfahren bei

straffer Verfahrensführung und angemessener Beschränkung des Prozeßstoffs

in vertretbarer Zeit einer Sachentscheidung zuzuführen.

Nach dem Akteninhalt kommt vorliegend bei der gebotenen zügigen

Sachbehandlung eine Berücksichtigung des Verstoßes im Rahmen einer

Rechtsfolgeentscheidung durchaus noch in Betracht.

III.

Der Senat hat im Hinblick auf die der Sache nicht förderliche Auseinan-

dersetzung zwischen Landgericht und Staatsanwaltschaft über die Verantwor-

tung für die eingetretenen Verfahrensverzögerungen von der Möglichkeit des

§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht, die Sache an die Wirtschafts-

strafkammer eines anderen Gerichts zurückzuverweisen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

1. Bei dem hier in Betracht kommenden sog. "unechten Erfüllungsbe-

trug" kommt es für die Feststellung eines tatbestandlichen Vermögensscha-

dens auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, der aufgrund der täuschen-

den Erklärung erschlichen worden ist. Soweit das Landgericht - eher kurso-

risch - in den Urteilsgründen erwähnt hat, die Käufer der Eigentumswohnungen

hätten die von ihnen erstrebten Steuervorteile tatsächlich erhalten, wird zu be-

rücksichtigen sein, in welchem Umfang diese steuerlichen Vorteile aufgrund

der Rückveräußerungsabsicht der Käufer und der damit fehlenden Gewinner-

zielungsabsicht von vornherein nur aufgrund einer Straftat nach § 370 AO er-

zielt werden konnten und der Rückerstattungspflicht unterlagen.

2. Der neue Tatrichter wird schon im Hinblick auf die inzwischen vorlie-

gende gravierende Verfahrensverzögerung den Verfahrensstoff sinnvoll zu be-

schränken und die Beweiserhebung auf solche Tatsachen zu konzentrieren

haben, die eine Beurteilung des Schuldumfangs ermöglichen. Ob diese Fest-

stellungen zur gegebenen Zeit eine Verfahrenseinstellung nach § 153 a oder

§ 153 StPO, gegebenenfalls auch eine Sachentscheidung nach § 59 StGB na-

helegen und rechtfertigen, werden der neue Tatrichter sowie die Staatsanwalt-

schaft zu beachten haben.

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf