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BGH Beschluss vom 25.10.2000 – 2 StR 313/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

2 StR 313/00

1.

2.

wegen zu 1.: Beihilfe zum versuchten Totschlag u.a. zu 2.: Anstiftung zum versuchten Mord

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2000

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten L. und T.

wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 8. November 1999

im Schuldspruch dahin geändert, daß

1. der Angeklagte L. der Beihilfe zum versuchten Totschlag in

Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über ei-

ne halbautomatische Selbstladekurzwaffe,

2. die Angeklagte T. der Anstiftung zum versuch-

ten Mord

schuldig sind.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten L. der Beihilfe zum Totschlag

in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbauto-

matische Selbstladekurzwaffe für schuldig befunden und gegen ihn bei dop-

pelter Milderung des Strafrahmens nach §§ 23 Abs. 2, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1

StGB auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten erkannt. Die

Angeklagte T. hat es wegen Anstiftung zum Mord in Tateinheit

mit Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Da-

bei ist es davon ausgegangen, daß die angestifteten Täter sowohl aus Habgier

als auch heimtückisch gehandelt haben, das Mordmerkmal der Habgier jedoch

nicht in der Person der Angeklagten T. vorgelegen habe und sie

erst bei ihrer späteren Beihilfehandlung von der geplanten heimtückischen

Ausführung Kenntnis gehabt habe. Bei der Bestimmung der Strafdrohung nach

§ 52 Abs. 2 StGB hat es einerseits den nach §§ 23 Abs. 2, 28 Abs. 1, 49 Abs. 1

StGB gemilderten Strafrahmen für die Anstiftung, andererseits den nach §§ 23

Abs. 2, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 gemilderten Strafrahmen für die Beihilfe zum - ver-

suchten - Mord verglichen.

Die Revisionen der Angeklagten führen lediglich zur Berichtigung der

Urteilsformel.

Nach den Feststellungen hat die Angeklagte T. die Mit-

angeklagten D. , K. und M. überredet, den Ehemann der Mitange-

klagten S. Kr. , R. Kr. , zu töten und ihnen dafür - im Auftrag

von S. Kr. - eine größere Geldsumme versprochen. Im weiteren Verlauf

der Tatvorbereitung hat sie ihnen eine von S. Kr. von dem Angeklagten

L. käuflich erworbene Schußwaffe übergeben. Entsprechend dem zwischen

S. Kr. und den drei Mitangeklagten - teilweise im Beisein der Ange-

klagten T. - verabredeten Tatplan drangen D. , M. und

K. in der Tatnacht in das Schlafzimmer des R. Kr. ein, schlugen

den Schlafenden mit einem Metallrohr und gaben unmittelbar darauf fünf

Schüsse ab, die diesen zwar trafen, aber keine lebenswichtigen Organe ver-

letzten.

Da der Taterfolg nicht eingetreten ist, haben sich der Angeklagte L.

neben dem tateinheitlich verwirklichten Vergehen gegen das Waffengesetz der

Beihilfe zum v e r s u c h t e n Totschlag, die Angeklagte T.

der Anstiftung zum v e r s u c h t e n Mord schuldig gemacht.

Neben der Anstiftung zum versuchten Mord kommt eine Verurteilung der

Angeklagten T. wegen tateinheitlich verwirklichter Beihilfe nicht

in Betracht. Jede Anstiftung umfaßt als die intensivere Angriffsart auf das

Rechtsgut auch alle nachfolgenden vom Anstifter durchgeführten Beihilfe-

handlungen, denn an einer Haupttat kann nur einmal teilgenommen werden.

Dabei geht die Beihilfe in der stärkeren Teilnahmeform der Anstiftung auf. Da-

nach scheidet eine Strafrahmenmilderung nach §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB

aus. Zwar hat die Angeklagte, die lediglich der befreundeten S. Kr.

helfen wollte, selbst nicht aus Habgier gehandelt, jedoch muß sie sich das tat-

bezogene Mordmerkmal der Heimtücke zurechnen lassen, weil sie in Kenntnis

des Tatplans den Tätern die Waffe übergeben hat. Auch eine Strafrahmenmil-

derung nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB hinsichtlich der nur subsidiär ver-

wirklichten Beihilfe kommt nicht in Betracht. Die Annahme des doppelt gemil-

derten Strafrahmens belastet die Angeklagte nicht.

Eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe beziehungs-

weise Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung ist ebenso wie bei den Mit-

angeklagten wegen der von diesen tateinheitlich verwirklichten mittäterschaftli-

chen gefährlichen Körperverletzung unterblieben. Durch die Nichtverurteilung

sind die Angeklagten nicht beschwert.

Da die Revisionen keinen Erfolg haben, tragen die Beschwerdeführer

die Kosten ihrer Rechtsmittel. Eine Erstattung der dem Nebenkläger im Revisi-

onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch

dessen Revision verworfen worden ist.

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf