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BGH Beschluss vom 09.05.2001 – 2 StR 130/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 130/01
BESCHLUSS
vom
9. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2001 ge-
mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-
richts Gießen vom 26. Oktober 2000 wird als unzulässig verwor-
fen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Sie hat zwar beantragt,
'das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben', das Rechtsmittel
aber lediglich mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründet. Damit hat sie
nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich,
klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs
hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anficht, die zum Anschluß als Nebenklä-
ger berechtigt (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; Be-
schluß vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 313/00). Es bleibt offen, ob die Neben-
klägerin sich auch gegen den Schuldspruch wenden oder lediglich die Straf-
zumessung beanstanden will, zumal der Angeklagte wegen des zum Nachteil
ihrer Mutter begangenen Tötungsdeliktes verurteilt wurde. Die Erhebung der
unausgeführten Sachrüge genügt hier daher nicht, um die Zulässigkeit des
Rechtsmittels feststellen zu können (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl.
§ 400 Rdn. 6 m.w.N.)."
Dem schließt sich der Senat an.
Eine Erstattung der dem Angeklagten durch das Rechtsmittel der Ne-
benklägerin entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch
dessen Revision erfolglos ist (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslage-
nerstattung 1).
Jähnke Bode Rothfuß
Fischer Elf