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BGH Beschluss vom 09.05.2001 – 2 StR 130/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 130/01

BESCHLUSS

vom

9. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2001 ge-

mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-

richts Gießen vom 26. Oktober 2000 wird als unzulässig verwor-

fen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Sie hat zwar beantragt,

'das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben', das Rechtsmittel

aber lediglich mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründet. Damit hat sie

nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich,

klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs

hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anficht, die zum Anschluß als Nebenklä-

ger berechtigt (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; Be-

schluß vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 313/00). Es bleibt offen, ob die Neben-

klägerin sich auch gegen den Schuldspruch wenden oder lediglich die Straf-

zumessung beanstanden will, zumal der Angeklagte wegen des zum Nachteil

ihrer Mutter begangenen Tötungsdeliktes verurteilt wurde. Die Erhebung der

unausgeführten Sachrüge genügt hier daher nicht, um die Zulässigkeit des

Rechtsmittels feststellen zu können (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl.

§ 400 Rdn. 6 m.w.N.)."

Dem schließt sich der Senat an.

Eine Erstattung der dem Angeklagten durch das Rechtsmittel der Ne-

benklägerin entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch

dessen Revision erfolglos ist (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslage-

nerstattung 1).

Jähnke Bode Rothfuß

Fischer Elf